Gebührenabrechnung des Betreuers

  • Ich habe einen Betreuer, der ( am Todestag der Betreuten ) mit der EC Karte seine Betreuervergütung abgehoben hat um sie dem Vermögen zu entnehmen. Die Vergütung war zu diesem Zeitpunkt weder beantragt, noch von mir festgesetzt. Der Betreuer meinte, er hatte dieses mit der Betreuten ( 91 Jahre ) so abgesprochen. Diese habe ihm auch von der Rechnungslegung befreit. Eine Erklärung hat er mir vorgelegt. Nun möchte er die restliche Vergütung ebenfalls dem Nachlass entnehmen, da die Erben noch nicht ermittelt sind. Erben sollen angeblich ein Tierschutzverein und die Kirche sein. ( 200.000.- Euronen ) Irgendwie scheint mir das alles ein wenig suspekt. Ich frage mich, ob ich die Vergütung gegen den Nachlass festsetzen kann und ob die möglichen Erben auf eine Rechnungslegung bestehen können. Der Betreuer hatte Vermögenssorge, allerding hat die gute Frau alle Überweisungen selbst getätigt.

  • Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat bis zum Tod der Betreuten bestanden. Erst danach kann ggf. Entlastung erteilt werden. Die erteilte Entlastung der Betreuten ist gegenstandslos. Der Betreuer musssich diese entweder von den Erben holen oder eine Rechnungslegung machen. Etwas anderes würde es bei mir nicht geben.
    Und was die Vergütung betrifft, sicher könnte man auch gegen den Nachlass festsetzen, aber der Betreuer darf sich nichts mehr entnehmen. Mit Eintritt des Todes ist die Betreuung beendet und er hat keine Verfügungsvollmacht mehr über das Vermögen.

  • Die Verpflichtung zur Schlussrechnung ergibt sich aus § 1890 BGB , wenn nicht alternativ eine Entlastungserklärung d. Erben vorgelegt wird.
    Diese müssen allerdings erst mal ermittelt sein.
    Im übrigen war die von der Betreuten erteilte Befreiung nicht möglich , weil der Betreute den betreuer nicht allgemein von der Aufsichtspflicht des Gerichtes freistellen kann ( BayObLG FamRZ 2005, 389 ) .

    Eine Festsetzung gegen die Erben ist ebenfalls erst möglich , wenn diese ermittelt sind und zum Vergütungsantrag angehört wurden.
    Eine Festsetzung gegen "den Nachlass" halte ich nicht für möglich , weil dieser nicht Festsetzungsgegner sein kann, wie dies aus § 56 g FGG zu entnehmen ist.

  • Viel Spaß dabei! Ich hatte mal eine Sache, da war eine Stiftung Erbe. Hat ewig gedauert, bis die soweit waren um dem Betreuer keine Entlastung zu erteilen und zum Vergütungsantrag Stellung zu nehmen. Irgendwie hatte sich bei denen keiner zuständig gefühlt :daumenrun

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • das ist auch o.k.

    Schließlich erfolgt hier auch eine Festsetzung gegen die ( unbekannten ) Erben (und nicht gegen den Nachlass ) , die dann "ordnungsgemäß" durch den Nachlasspfleger vertreten werden.

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