Kostenaufhebung - ZV-Kosten zu erstatten?

  • Ich habe hier ein Problem, daß es eine Herausgabeklage von Unterlagen gab. Urteil war gegen SHL von € 50.000,00 vorl. vollstreckbar. Gl. hat SHL geleistet und die Unterlagen vollstreckt und eingesehen. Gegner ist in die Berufung gegangen. Nachdem Gl die Unterlagen bereits gesichtet hatte, wurden von beiden Parteien in der Berufung die Hauptsache für erledigt erklärt.
    Das Berufungsgericht hat die Kosten gegeneinander aufgehoben. Wie verhält es sich jetzt mit den ZV-Kosten? Grundsätzlich folgen die ZV-Kosten der Hauptsache. In diesem Fall wäre Schuldner jedoch verpflichtet gewesen, nach Leistung der SHL die Unterlagen freiwillig herausgzugeben.
    Muß der Schuldner also auch nach dieser Kostenentscheidung die ZV-Kostenerstatten und wie verhält es sich mit den Avalgebühren? Sind diese Kosten nunmehr noch gegen den Schuldner festzusetzen?

    Danke für Eure Hilfe.

  • Die Kosten der Zwangsvollstreckung folgen 788 ZPO. Abs 2 sagt wer das macht und der dritte Absatz ermöglicht selbst für den Fall der Aufhebung des Titals dieFeststzung. Insoweit sind die Kosten für mich entstanden und auch erstattungsfähig.

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