Aktenaufbewahrungsfrist

  • Hallo,
    bei uns ist folgender Fall aufgetreten: Die Betreuung wurde 1992 eingerichtet, eine Vereinsbetreuerin wurde bestellt. Vor einigen Jahren erfolgte ein Betreuerwechsel. Die neue Betreuerin hat m.E. alle für die Weiterführung der Betreuung notwendigen Unterlagen erhalten.
    Jetzt erhebt der Betreute gegenüber der alten Betreuerin den Vorwurf,sie hätte 1994 Geld veruntreut.
    Aus unserer Akte sind keine Angaben zu entnehmen, damals galt die Rechtssprechung noch, dass von Personengruppen, die während des Verfahrens von einer Rechnungslegung befreit sind, auch bei Beendigung keine genaue Rechnungslegung verlangt werden kann.
    Die alte Betreuerin hat die Unterlagen nach 10 Jahren vernichtet.
    Hätte die alte Betreuerin sämtliche Unterlagen, also auch alle alten Kontoauzüge der neuen übergeben müssen ? Einzige Fundstelle dazu habe ich im Bienwald § 1901 BGB gefunden " ... der Betreuer ist berechtigt ...Kontoauszüge...in Besitz zu nehmen".
    Wie lange müssen die Betreuer überhaupt ihre Akten aufbewahren?
    Mein Betreuungsrichter (und Zivil) hat mir die Frage mit der allgemeinen Verjährungsfrist = 30 Jahre beantwortet. Solange der Betreute lebt, sind sämtliche Unterlagen bei Betreuerwechsel an den neuen zu übergeben und nach dem Tod des Betreuten sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren...
    Da diese Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, würde ich mich über Antworten freuen.

  • Mit dem Schuldrechtsmodernierungsgesetz ist die allgemeine Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB).

    Für Kaufleute gilt regelmäßig eine 6- bzw. 10-jährige Aufbewahrungsfrist (vgl. § 257 HGB). Ich vermute, dass das beim Betreuer auch nicht anders ist.

  • Zitat 4.05:

    Damals galt die Rechtssprechung noch, dass von Personengruppen, die während des Verfahrens von einer Rechnungslegung befreit sind, auch bei Beendigung keine genaue Rechnungslegung verlangt werden kann.

    Meines Wissens hat es eine solche Rechtsprechung weder vor noch nach 1994 gegeben. Es war vielmehr schon immer unstreitig, dass auch der befreite Vormund oder Betreuer, der Vereinsvormund (-betreuer) und selbst das Jugendamt als Amtsvormund zur Schlussrechnung verpflichtet ist (OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 18 OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; LG Tübingen DAV 1989, 714; Wesche DAV 1987, 167; aus der Kommentarliteratur -statt vieler- Staudinger/Engler § 1890 RdNr.30).

  • Hallo, dann habe ich leider den Aufsatz von Wesche falsch verstanden, in dem er unter 4. ausgeführt hat, dass "der befreite Vormund am Ende lediglich eine zu belegende Bestandsaufstellung einzureichen und über Vermögensveränderungen zu berichten hat ...". Wesentliche Vermögensveränderungen waren der Akte nicht zu entnehmen.

  • Zitat 4.05:

    Damals galt die Rechtssprechung noch, dass von Personengruppen, die während des Verfahrens von einer Rechnungslegung befreit sind, auch bei Beendigung keine genaue Rechnungslegung verlangt werden kann.

    Meines Wissens hat es eine solche Rechtsprechung weder vor noch nach 1994 gegeben. Es war vielmehr schon immer unstreitig, dass auch der befreite Vormund oder Betreuer, der Vereinsvormund (-betreuer) und selbst das Jugendamt als Amtsvormund zur Schlussrechnung verpflichtet ist (OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 18 OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; LG Tübingen DAV 1989, 714; Wesche DAV 1987, 167; aus der Kommentarliteratur -statt vieler- Staudinger/Engler § 1890 RdNr.30).



    Aus diesem Grunde waren derartige Verfahren bei mir besonders unbeliebt. Wenn man dann Abrechnungen über einen Zeitraum von über 10 Jahren zu überprüfen hat, kommt keine echte Freude auf. :eek:

  • Ich meine mich zu erinnern, dass die Diskussion über die Länge der Aufbewahrungsfristen für Betreuer schon mal an anderer Stelle geführt wurde. Ich denke, dass 10 Jahre ausreichend sind, siehe #2.
    Tja und dass es keine Schlussrechnung gibt... Was sagt denn die neue Betreuerin zum Vorwurf der Betroffenen? Die hat doch sicherlich bei Übernahme überprüft, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist?!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die neue Betreuerin konnte kein Missbrauch festellen, da die Rentennachzahlung direkt an das Sozialamt überwiesen wurde (ist mittlerweile bewiesen)
    Vielleicht war mein Beitrag auch etwas irreführend, ich wollte vielmehr wissen, ob der alte Betreuer an den neuen Betreuer sämtliche Unterlagen, also auch Kontoauszüge, die Jahre alt sind, zu übergeben hat bzw. wie lange Akten nach Beendiggung aufzubewahren sind.

  • Die Kontoauszüge sind nicht Eigentum des alten Betreuers, sondern der Betreuten. Selbstverständlich sind sämtliche Unterlagen, welche den Betreuten betreffen, herauszugeben, z.B. Kontoauszüge, SH-Bescheide etc.
    Lediglich das eigene Schriftwerk des Betreuers kann dieser einbehalten.

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