Verjährung von Zinsansprüchen

  • Ich vollstrecke auf Grund eines Vollstreckungsbescheides von 1997.
    Im August 99 wurde vollstreckt (PFÜ) und dann erst wieder im Februar 03 (PFÜ). Es lagen also ca. 3 1/2 Jahre zwischen den Vollstreckungen.
    Wie sieht das mit der verjährung der titulierten Zinsen aus?
    Für welchen Zeitraum muß auf die Zinsen verzichtet werden?
    Wer kann helfen?

    chriz0815

  • Ist Verjährung nicht ein Einwand, den der Sch erheben muß? Was zwangsvollstreckungs-mässig aussergerichtlich gelaufen ist (Ratenzahlungsvergleich?), kann man aus den Unterlagen nicht erkennen.

  • Ist Verjährung nicht ein Einwand, den der Sch erheben muß? Was zwangsvollstreckungs-mässig aussergerichtlich gelaufen ist (Ratenzahlungsvergleich?), kann man aus den Unterlagen nicht erkennen.



    In der Tat : Verjährung ist ein vom Vollstreckungsgeruicht grundsätzlich unbeachtlicher materiellrechtlicher Einwand, den der Schuldner ggf. im Wege der Klage nach § 767 ZPO durchsetzen muss.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • für den GLäubiger besteht aber das Problem, selbst wenn er keinen besonderen Verwendungszweck bei der Zahlung angibt, also die Zahlung zuerst auf Kosten, Zinsen usw verrechnet wird, kann er hinterher die Verjährungseinrede erheben..

    aber dich interessiert wohl eher, ob der Gläubiger die Zinsen geltend machen kann.. ich denke auch ja, das muss dann schon der Schuldner einwenden..

  • Ist Verjährung nicht ein Einwand, den der Sch erheben muß? Was zwangsvollstreckungs-mässig aussergerichtlich gelaufen ist (Ratenzahlungsvergleich?), kann man aus den Unterlagen nicht erkennen.



    In der Tat : Verjährung ist ein vom Vollstreckungsgeruicht grundsätzlich unbeachtlicher materiellrechtlicher Einwand, den der Schuldner ggf. im Wege der Klage nach § 767 ZPO durchsetzen muss.



    absolut :zustimm: Einrede muß erhoben werden ;)

  • Also, wenn ich das alles richtig verstehe, dann muß ich die Verjährung gegen mich gelten lassen!
    Jetzt ist aber die Frage für welchen Zeitraum.
    Der Schuldner versucht natürlich soviel wie möglich rauszuholen.
    Aber wenn ich mich nicht irre, dann können nur die Zinsen für max. 1/2 Jahr als verjährt angesehen werden, also bis zur neuen Vollstreckung.
    Richtig???

  • kernfrage: hat denn der schuldner die einrede der verjährung erhoben ? wenn nicht, würde ich einen vollstreckungsauftrag unter ausschluß der anwendung von 63 gvga starten und das beste hoffen.

  • jo das is schon wichtig.. wenn keiner was von Verjährung sagt, würde ich einfach die gesamten Zinsen bis heute geltend machen (versuchen kann mans ja mal)

    Tommy: rechnet man das nich immer von hinten, also quasi alles AB 1.1.2003?!
    übrigens kann der Schuldner hinterher (also nach Zahlung ohne Angabe von Verrechnung) auch noch die Verjährung einwenden..

  • Hallo Tommy,

    aber in dem Fall habe ich doch regelmäßig vollstreckt. Nur nicht mehr zwischen 08/99 bis 02/03. Ab Februar 03 wurde wieder regelmäßig vollstreckt.
    Ich habe also eine Lücke von einem halben Jahr. Dürften dann nicht nur die Zinsen für den Zeitraum August 99 bis Februar 00 verjährt sein?
    Ich bin echt verwirrt! :)

    Danke
    Chriz0815

  • Ich hatte das so verstanden, dass im Februar 03 das letzte Mal vollstreckt wurde.

    Die regelmäßige Verjährungsfrist, die für die Zinsen gilt dauert drei Jahre und "beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist".

    Wird die Verjährung gehemmt, beginnt sie von neuem aber nicht für Zeiträume, für die sie dann schon abgelaufen ist/war.

    Welche Verjährungsfrist damals galt weiß ich nicht (könnte man nachschauen) ich glaube sogar nur zwei Jahre.
    Da zwischen 08/99 und 02/03 mehr als drei Jahre (bzw. 2 Jahre) liegen müssten alle Zinsen, die vor 2000 (2001) liegen verjährt sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das ist leider nicht was ich hören wollte, aber ich habe soetwas schon erwartet!

    Vielen Dank an alle für die Hilfe

    Chriz0815

  • Ich hab irgendwie ein Brett vor dem Kopf.

    Unser Mandant (Schuldner) hat noch mehrere Titel gegen sich aus dem Jahr 2000.
    In 2001 hat er eine Zahlung geleistet, ohne Druck einer ZV-Maßnahme. Jetzt ist er im September 2011 wieder angeschrieben worden und wollte daraufhin einen Vergleich aushandeln. Dem Vergleich stimmt der Gläubiger aber nicht zu und will die gesamte Forderung einschließlich aller Zinsen. Wir wollen jetzt die Einrede erheben und ich stocke bei der Berechnung.

    Die Zinsen zwischen Zinsbeginn und Rechtskraft des Titels unterliegen den 30 Jahren, das ist klar. Aber was ist mit den weiteren Zinsen, darf ich jetzt erst wieder Zinsen ab dem 01.01.2009 berechnen? Oder ist es 2008, ich komme damit gerade nicht klar.

    Müssen die Zinsen zwischen Rechtskraft der Titel und der freiwilligen Zahlung (ohne Zahlungsbestimmung) auch berücksichtigt werden?

    Sorry, aber es ist Freitag und fast Feierabend, die Rechnerei ist mir gerade zuviel.

  • Das Vollstreckungsverfahren ist stark formalisiert. Der Gesetzgeber hat den Organen jeweils nur die Prüfung bestimmter Umstände aufgegeben, die regelmäßig leicht feststellbar sind. Der vollstreckbare Anspruch wird durch die vollstreckbare Ausfertigung des Titels bescheinigt, dessen inhaltliche Richtigkeit das Vollstreckungsorgan nicht untersuchen darf.Materiell-rechtliche Einwendungen/Aspekte haben alle Vollstreckungsorgane also grundsätzlich nicht zu untersuchen (Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. Vorb. § 704 Rn. 14). Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767) werden materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht. Diese sind in der Regel im Erinnerungsverfahren nicht beachtlich. Die Vollstreckung als hoheitliche Handlung ist durch Titel und Vollstreckungsklausel gedeckt. Die Formalisierung der Vollstreckung verbietet dem Vollstreckungsorgan, den Bestand des titulierten Anspruchs zu überprüfen. Die Verjährung gehört deswegen zu den sogenannten materiell – rechtlichen Einwendungen, die vom Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind (Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 767 Rn. 26).

  • Aber was ist mit den weiteren Zinsen, darf ich jetzt erst wieder Zinsen ab dem 01.01.2009 berechnen? Oder ist es 2008, ich komme damit gerade nicht klar.

    Müssen die Zinsen zwischen Rechtskraft der Titel und der freiwilligen Zahlung (ohne Zahlungsbestimmung) auch berücksichtigt werden?

    1. 01.01.2008

    2. Die Verrechnung der Zahlung erfolgte auf die bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen, der Rest ist verjährt.

  • Aber was ist mit den weiteren Zinsen, darf ich jetzt erst wieder Zinsen ab dem 01.01.2009 berechnen? Oder ist es 2008, ich komme damit gerade nicht klar.

    Müssen die Zinsen zwischen Rechtskraft der Titel und der freiwilligen Zahlung (ohne Zahlungsbestimmung) auch berücksichtigt werden?

    1. 01.01.2008

    2. Die Verrechnung der Zahlung erfolgte auf die bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen, der Rest ist verjährt.

    :2danke

  • Ich greife einfach mal hier wieder auf:

    Letzte ZV 2007 - dann erst 2012 wieder.

    Eigentlich wären bei ZV 2012 die Zinsen von 2007 bis 31.12.2008 verjährt gewesen.

    Ich hab jetzt eine Forderungsanmeldung auf dem Tisch, nachweislich wurde auch 2013 noch vollstreckt, so dass keine weiteren Zinsen verjährt sind. Der Schuldner hat damals wohl keine Einrede erhoben, jedenfalls ist das für mich nicht ersichtlich.

    Kann ich jetzt noch für die Zinsen von 2007 bis 31.12.2008 die Einrede erheben? Eine Frist für die Erinnerung gegen die ZV-Maßnahme gibt es ja nicht. Kann der Schuldner jederzeit wie es ihm gefällt die Einrede irgendwann erheben?

    Im Prozess - so Palandt - kann er bis zum Schluss der mdl. Verhandlung. Wie lange kann er objektiv in der laufenden ZV? Bzw. kann ich jetzt wegen der Insolvenz? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (24. November 2014 um 16:29)

  • Falls die Frage einfach nur zu doof ist, kann mir das ruhig jemand sagen, ich bin da nicht so empfindlich. :D

    Wenn der GVZ hingeht oder ein PfÜB zugestellt wird und Zinsen eigentlich verjährt wären, wie lange kann man (schuldner) sich denn wehren? Bis zum Sankt Nimmerleinstag mit Vollstreckungsabwehrklage? Vollstreckungserinnerung dürfte nicht passen - soweit bin ich nun schon.

    Mal so ganz ohne Insolvenz gefragt.

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