Verjährung von Zinsansprüchen

  • Mal angenommen, ein Gläubiger betreibt die ZV immer nur alle 5 Jahre und das 4 mal hintereinander.

    Kann der Schuldner - der nun endlich mal aufgewacht ist - nur beim 4. Mal Einrede der Verjährung für die Zinsen vor der letzten Maßnahme erheben? Oder kann er einfach auch noch für die Vollstreckungsmaßnahmen 1 bis 3 (da sind ja auch immer Zinsen verjährt) die Verjährung einreden? Gibt ja keine Frist? :gruebel:

  • Falls die Frage einfach nur zu doof ist, kann mir das ruhig jemand sagen, ich bin da nicht so empfindlich. :D

    Wenn der GVZ hingeht oder ein PfÜB zugestellt wird und Zinsen eigentlich verjährt wären, wie lange kann man (schuldner) sich denn wehren? Bis zum Sankt Nimmerleinstag mit Vollstreckungsabwehrklage? Vollstreckungserinnerung dürfte nicht passen - soweit bin ich nun schon.

    Mal so ganz ohne Insolvenz gefragt.

    Ich müsste noch mal nachsehen, aber aus der Hüfte geschossen: 813 BGB. Solange der Gerichtsvollzieher noch nicht ausgekehrt hat, dürfte man sich wohl gegen die Zwangsvollstreckung wehren können. Wenn ausgekehrt und damit getilgt wurde, dürfte 813 BGB greifen. Schaue ich morgen aber nochmal nach.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Für mich nicht, oder ich hab halt nicht nur ein Brett, sondern einen ganzen Lattenzaun vorm Kopf. Den dürft ihr gern beseitigen. :)

    Der Schuldner ist berechtigt.... völlig klar. Wie lange bei einer ZV-Maßnahme, wenn der GVZ da war oder wenn ein PfÜB zugestellt wurde?

    Ich denke, es ist eine ganz klare Frage, auf die der Palandt im Rahmen eines Prozesses durchaus eine Antwort hatte: Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

    Auf die Frage, wie lange darf der Schuldner einreden im Rahmen der ZV, steht nirgendwo.

  • ist § 214 BGB Absatz 2 nicht eindeutig?:gruebel:

    § 813 BGB gilt doch nur bei ungerechtfertigter Bereicherung.


    Jupp, hätte also doch vor dem Posten nachsehen sollen und nicht von der Couch aus am Abend schreiben, wenn ich schon müde bin. :oops:

    Aber zu Deinem Problem, Jamie, denn da entsteht die Einrede der Verjährung ja abschnittsweise nach dem Titel. Also kommt der böse Gerichtsvollzieher
    und vollstreckt. Der Schuldner wehrt sich zunächst nicht, und dann fällt ihm ein: Durfte der GVZ das?
    Also muss der Schuldner jetzt erkennbar selbst vorgehen, mit den üblichen Rechtsmitteln bei nicht mehr berechtigter Vollstreckung. Was spricht denn dagegen, dieses Vorgehen zu begrenzen bis zur Auskehr des GVZ? Denn zu diesem Zeitpunkt ist die angegriffene Vollstreckung eben beendet und es beginnt der Schutzbereich des 214 BGB.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (26. November 2014 um 15:39) aus folgendem Grund: Smiley, der verschwunden war, wieder hergestellt

  • Wann kehrt der GVZ schon mal was aus? Oder gar ein Drittschuldner? :D

    Ich habe da eher ein praktisches Problem, weil ich ja als "Treuhänder" auch die verjährten Zinsen noch bestreiten kann, wenn ´s der Schuldner nicht getan hat. Als Gläubiger wäre es mir egal.

    Also bin ich in der Pflicht, mir darüber Gedanken zu machen, wie lange der Schuldner hätte... können.... dürfen, wenn er denn gewollt hätte.

    Es passiert ja meist weder auf Grund des GVZ-Besuches irgendwas, noch auf Grund eines PfÜBs noch sonst irgendwie. Weder kriegt ein Gläubiger irgendwas, noch tut der Schuldner was.

  • Ich glaube, Du machst es Dir unnötig kompliziert: Was weg ist, ist weg. Nur wenn kürzlich noch etwas abgeflossen ist, das noch nicht beim jeweiligen Gläubiger gelandet ist, kannst Du versuchen noch einzusteigen mit einer Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Verjährung der Forderung, die der letzten Zwangsvollstreckungshandlung zugrunde lag.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!