Mal angenommen, ein Gläubiger betreibt die ZV immer nur alle 5 Jahre und das 4 mal hintereinander.
Kann der Schuldner - der nun endlich mal aufgewacht ist - nur beim 4. Mal Einrede der Verjährung für die Zinsen vor der letzten Maßnahme erheben? Oder kann er einfach auch noch für die Vollstreckungsmaßnahmen 1 bis 3 (da sind ja auch immer Zinsen verjährt) die Verjährung einreden? Gibt ja keine Frist?