Einwilligungsvorbehalt Anhörung Genehmigung

  • Guten morgen Leute:
    ích würd gern mal ne generelle Frage klären. Ich war bisher der Meinung, dass wenn jemand unter Einwilligungsvorbehalt steht, das nicht automatisch heißt, dass er in einem Genehmigungsverfahren (zb. Grundstücksveräußerung) nicht anhörungsfähig ist. Ich bin der Meinung hier ist auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers tatsächlich notwendig ist.

    Einige meiner Kollegen stellen jedoch generell darauf ab einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn der Betroffene einen EV hat.

    Wie seht ihr das? und wie wird es von euch praktiziert.
    Vielen Dank schonmal.

  • Ich stimme Deiner Auffassung zu.

    Weder die Betreuung als solche noch der Einwilligungsvorbehalt beeinträchtigen eine (gegebene) Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt lediglich, dass der Betroffene so behandelt wird, als wäre er beschränkt geschäftsfähig (§ 1903 Abs.1 S.2 BGB). Mit dem Erfordernis der Anhörung und -hier- der Anhörungsfähigkeit hat dies alles nichts zu tun.

    Ein angeordneter Einwilligungsvorbehalt ändert somit nichts an dem Grundsatz, dass der Betroffene anzuhören ist, sofern eine rechtserhebliche Verständigung mit ihm möglich ist.

  • Ich höre die Betroffenen auch an und bestelle nur dann einen Verfahrenspfleger, wenn die Anhörung ergibt, dass der Betroffene die Angelegenheit nicht einordnen oder überblicken kann.
    Generell die Anhörung abzulehnen ist m.E. aus den von juris genannten Gründen nicht richtig.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt meiner Meinung nach allein, dass der Betreute für diesen Aufgabenkreis aufgrund noch bestehender Geschäftsfähigkeit erst für geschäftsunfähig erklärt wird, da er zum Zeitpunkt der Anordnung eben noch wirksam handeln könnte und er künftig zu seinem eigenen Schutz der Zustimmung des Betreuers bedarf.

    Für bereits geschäftsunfähige Betreute ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes soweit ich weiss nicht erforderlich, da dieser Betreute ja schon so keine wirksamen Verträge eingehen kann. Oftmals wird dies jedoch zur "Klarstellung" wohl praktiziert.

    Zum Grundsatz der Anhörung würde ich daher auch sagen, dass der Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss auf die Anhörungspflichten nach FGG haben kann, da hier allein zur Fähigkeit, seinen Willen kundzutun (§ 68 II FGG) und zur Verfahrensfähigkeit Kriterien zu erheben sind.

    Käthi

  • Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt nicht, dass der Betroffene in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wird, sondern er hat lediglich zur Folge, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen an die zusätzliche Voraussetzung der Zustimmung des Betreuers geknüpft wird. Deswegen wird in § 1903 Abs.1 S.2 BGB auch nur die entsprechende Geltung der Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit angeordnet.

  • Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt nicht, dass der Betroffene in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wird, sondern er hat lediglich zur Folge, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen an die zusätzliche Voraussetzung der Zustimmung des Betreuers geknüpft wird. Deswegen wird in § 1903 Abs.1 S.2 BGB auch nur die entsprechende Geltung der Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit angeordnet.



    :gruebel: Welch spitzfindige Antwort, aber wohl korrekt im Ergebnis! :oops:

    Käthi

  • Wortklauben macht eben Spaß.

    Aber immer noch besser ein Wortklauber als ein Klauselfetischist (wie sich Tommy zu bezeichnen pflegt). :D

  • Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt sagt tatsächlich nichts darüber aus, ob sich der Betroffene rechtserheblich äußern kann. Ob also ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist hängt davon ab, ob im konkreten Fall Anhaltspunkte in der Akte sind, dass eine rechtserhebliche Verständigung mit dem Betreuten noch möglich ist oder nicht. Generell anhören würde ich nicht (vorallem, wenn in der Akte Anhaltspunkte enthalten sind, dass eh nichts dabei rauskommt....!)

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