Ladung zum Strafantritt in ein anderes Bundesland

  • Hallo!

    Weiß jemand von Euch, ob Bayern der Vereinbarung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung beigetreten ist?
    Ich habe jemanden in die dort zuständige JVA zum Antritt seiner Jugendstrafe zu laden, da er dort nunmehr wohnhaft ist. Habe die Vereinbarung zwar gefunden, aber nicht wer zu den beteiligten Ländern gehört. Leider fehlt bei meinem StVollstrO der Anhang.
    Vielen Dank im Voraus.

  • Hä?
    Ich habe mir in meinen Zeiten bei der STA und nunn als Jugendvollstrecker darüber nie Gedanken gemacht. M.W. kann man ohne Probleme auch die Ladung in ein anderes Bundesland machen! Zuständigkeit ergfibt sich aus dem Vollstreckungsplan. Das gilt m.E. bundesweit!

  • In Pohlmann/Jabel/ Wolf "Strafvollstreckungsordnung" zu § 26 findest Du was. Aber da steht halt auch nur ausführlich, dass er in die zuständige Anstalt zu laden ist und ein Ladung in eine eigentlich unzuständige nur unter gewissen Bedingungen in Betracht kommt ("Abweichen vom Vollstreckungsplan" ).
    Von Ländervorschriften ist mir nichts bekannt. Meinst du das Ausland evtl?

  • Laut § 27 I StVollStrO kann man den VU jedoch nur unmittelbar zum Strafantritt in einem anderen Bundesland laden, wenn die Voraussetzungen der obengenannten Vereinbarung vorliegen.
    Die jeweiligen Vollstreckungspläne gelten ja auch nur für die einzelnen Bundesländer.
    M.E. kommt erst § 26 StVollStrO in Betracht, wenn das entsprechende Bundesland nicht der Vereinbarung beigetreten ist.

  • Laut § 27 I StVollStrO kann man den VU jedoch nur unmittelbar zum Strafantritt in einem anderen Bundesland laden, wenn die Voraussetzungen der obengenannten Vereinbarung vorliegen.
    Die jeweiligen Vollstreckungspläne gelten ja auch nur für die einzelnen Bundesländer.
    M.E. kommt erst § 26 StVollStrO in Betracht, wenn das entsprechende Bundesland nicht der Vereinbarung beigetreten ist.



    Echt? Davon nie gehört trotz langer Jahre STA und auch nie Probleme gehabt! Hab's einfach getan!

  • Habe beschlossen, den VU einfach in die zuständige JVA im anderen Bundesland zu laden, wobei ich im Aufnahmeersuchen die Vereinbarung aufführen werde.
    Werde dann ja sehen, was die JVA dazu sagt.
    Im Handbuch der Rechtspraxis Isak/Wagner Strafvollstreckung wird nur allgemein zu dieser Vereinbarung gesagt, dass diese im Aufnahmeersuchen aufzuführen ist.

    Vielen Dank trotzdem für die Hilfe. Hat mir auch schon weitergeholfen? :blumen:

  • Bei der StA Nürnberg laden wir unsere Veurteilte welche ihren Wohnort in anderen Bundeslängern haben auch selbst. Es gab dabei noch nie ein Problem.

    Gruß

  • Hallo Lotti,

    ist das,was ich zur Ladung in Bayern dazu gefunden und erfragt hab.Im Grunde bestätigt das m.E. die Aussage meiner Vorrednerin:

    (1) Ist die verurteilte Person auf freiem Fuß, so lädt die Vollstreckungsbehörde sie unmittelbar zum Strafantritt, es sei denn, dass die Strafe in der Vollzugsanstalt eines anderen Landes zu vollziehen ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999 (Anhang) nicht vorliegen.

    (2) In der Ladung ist der verurteilten Person grundsätzlich eine Frist zu setzen, binnen der sie sich in der angegebenen Vollzugsanstalt einzufinden hat; die Frist wird in der Regel so bemessen, dass ihr mindestens eine Woche zum Ordnen ihrer Angelegenheiten bleibt. Zum sofortigen Strafantritt kann geladen werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist In der Ladung wird sie darauf hingewiesen, dass sie mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe, falls sie ihr nicht fristgemäß (Satz 1) oder nicht rechtzeitig (Satz 2) Folge leistet.

    (3) Die verurteilte Person kann durch einfachen Brief geladen werden. Eine förmliche Zustellung der Ladung ist jedoch erforderlich, wenn sie zum sofortigen Strafantritt geladen wird, der Ladung im Interesse beschleunigter Vollstreckung besonderer Nachdruck gegeben werden soll, eine formlose Ladung nach den Umständen des Einzelfalles keinen Erfolg verspricht oder sie bereits vergeblich gewesen ist. Die Ladung zum sofortigen Strafantritt kann der verurteilten Person, insbesondere wenn sie an der Amtsstelle anwesend ist, auch mündlich eröffnet werden.

    Vielleicht hilft Dir das weiter...

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