Wohnungsaufgabe - Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

  • In einem Betreuungsverfahren bin ich mir nicht einig, ob ich etwas tun muss oder nur zusehen muss/kann:

    Eine Betreute ist Vorerbin einer Eigentumswohnung. Erblasser war ihr Lebensgefährte, der ihr bei dem Kauf der Wohnung ein Wohnrecht eingeräumt hat allerdings mit der Maßgabe, dass die Ausübung des Wohnrechts nicht Dritten überlassen werden darf. Das Wohnrecht steht auch im Grundbuch.

    Der Nacherbfall tritt ein
    a) bei dem Tod der Vorerbin
    b) wenn die Vorerbin die Wohnung dauerhaft verlässt.

    Die Betreuerin hat nun mitgeteilt, dass ein weiteres Verbleiben der Betreuten in der Wohnung nicht mehr lange möglich ist und, dass sie für die Betreute einen Heimplatz sucht.

    Die Betreute ist 83 Jahre alt und nach der Akte zwar couragiert aber ziemlich dement.

    Eine Genehmigungspflicht sehe ich hier nicht. Die Betreuerin ist nur anzeigepflichtig nach § 1907 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    Wegen der erbrechtlichen Folgen habe ich allerdings meine Probleme, einfach zuzusehen. Was ist, wenn sich die Betreute im Heim wieder erholt und nach Hause zurück könnte? Wenn der Heimvertrag auf Dauer abgeschlossen wurde, dürfte der Nacherbfall eingetreten sein.

    Brauche ich ein Gutachten, dass die Betreute auf Dauer in einem Heim leben muss, weil sie, auch mit Hilfen, nicht mehr in einer eigenen Wohnung leben kann?

    Weise ich die Betreuerin darauf hin, die Betreute zunächst in die Kurzzeitpflege zu geben, oder einen auf einige Monate befristeten Heimvertrag zu schließen?

  • Was fällt außer der ETW noch in die Vorerbschaft?

    Wer ist Nacherbe?




    Umfang der Vorerbschaft weiß ich noch nicht, Nachlassgericht war ein anderes Amtsgericht. Akte bzw. Kopien der Angaben zum Nachlasswert habe ich angefordert.

    Das Vermögen der Betreuten reicht bei einem Heimaufenthalt wahrscheinlich ein Jahr, danach Sozialhilfe. Wenn die Sparkonten in die Vorerbschaft fallen, gleich Sozialhilfe.

    Nacherben sind die Kinder des Erblassers.

  • Puh: äußerst knifflige Angelegenheit! Würde auf jeden Fall ein Gutachten/Attest anfordern, dass ein Verbleiben in der Wohnung nicht mehr möglich ist, eine Versorgung nicht mehr gewährleistet ist. Wenn dem so ist, was will man denn machen? Die Betroffene kann ja schließlich nicht in der Wohnung bleiben nur damit der Nacherbfall nicht eintritt. Vielleicht gibt es die Möglichkeit zu sagen, dass der Nacherbfall nur eintritt, wenn die Vorerbin (Betreute) die Wohnung ohne Grund dauerhaft verläßt (nur so eine spontane Idee).

    Die Idee mit einer Kurzzeitpflege halte ich zwar für gut aber es ist zu befürchten, dass, wenn die Betreute tatsächlich nicht mehr zurück kann, das Problem nicht gelöst, sondern nur verschoben ist.....

  • Der Nacherbfall muss getrennt vom Wohnrecht gesehen werden, d. h., dass die dauerhafte Heimunterbringung zwar den Nacherbfall auslöst, das Wohnrecht aber bestehen lässt zu Lasten des Nacherben. Bis dato war es ein "Eigentümerwohnrecht". Die Unmöglichkeit der Ausnutzung des Wohnrechtes hat nicht dessen Erlöschen zur Folge. Sollte die Vorerbin nach Ablauf des Jahres im Heim vermögenslos sein, so kann unter Umständen nach OLG Köln im Extremfall für das Wohnrecht eine Rente rausspringen
    (OLG Köln Beschlus vom 06.02.1995 – 2 W 21/95 – (FamRZ 1995, 1408). Sogar Fremdvermietung kommt in Betracht (
    OLG Celle Beschlüsse vom 13.07.1998 – 4 W 129/98 – (NJW-RR 1999, 10) und vom 19.07.1998 – 4 W 123/98 – (MDR 1998, 1344), soweit diese dem Eigentümer zuzumuten ist.

    Ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage kann nicht verlangt werden (OLG Köln Beschluss vom 12.09.2000 - 1 W 41/00 –FamRZ 2000, 1454 -).

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