Hemmt PKH antrag die Rechtskraft?

  • Hallo zusammen.

    Hab da nochmal ne frage zu meiner leidigen Sache von neulich wo es darum ging ob ein PÜ oder ein P720a zu beantragen ist. Nur dass ich diesmal die sache von einer anderen Seite betrachte.


    Wir haben einen Vollstreckungtitel vom OLG. Dieser enthält eine Abwendungsbefugnis (ZV) zugunsten des Schuldners.
    Nun hat der Gegner einen PKH Antrag für das Nichtzulassunghsbeschwerdeverfahren gestellt.
    Nun erhalten wir nachricht, dass der Senat BGH nicht vor Juni 2007 entscheiden wird. Die Nichtzulassungsbescghwerdefrist für die Gegenseite ist ja dann längst abgelaufen!
    Hemmt der PKH Antrag die Rechtskraft des Titels?
    Ich bracueh dieses verdammte Rechtskraftattest.
    Kann mir nicht vorstellen dass es über einen so langenzeitraum (bis juni 07) jetzt die rechtskraft hemmt.
    Was meint ihr?

  • Ist echt ne gute Frage, hatte ich weder jemals in der Praxis noch habe ich jetzt etwas konkretes darüber gefunden.
    Was vielleicht weiterhelfen könnte, wäre z. B. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Dort hemmt der erstmalige PKH-Antrag den Ablauf der Verjährung. Wenn das so ist, könnte ich mir auch eine Analoganwendung für eine Rechtskrafthemmung vorstellen.

  • M.E. hat die gegnerische Partei hier keine Schwierigkeiten. Sie kann auch nach Ablauf der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, da sie darlegen kann, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.

    Der PKH-Antrag hemmt die Rechtskraft, die Dauer der Entscheidungsfindung ist dabei nicht maßgeblich. Berufungsgerichte sind oft nicht schneller als der BGH...

  • Hallo zusammen, danke für eure antworten.

    @ Gerit,

    kannst du das mit der rechtskrafthemmung an einer stelle im kommentar näherlegen?

    ich kann dazu nichts finden.

    ich dachte auch an eine analoge anwendung des 204 BGB gedacht!?

  • M.E. hat die gegnerische Partei hier keine Schwierigkeiten. Sie kann auch nach Ablauf der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, da sie darlegen kann, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.


    Zitat von Gerit

    Der PKH-Antrag hemmt die Rechtskraft, die Dauer der Entscheidungsfindung ist dabei nicht maßgeblich. Berufungsgerichte sind oft nicht schneller als der BGH...


    Zitat 1 und Zitat 2 widersprechen sich doch gegenseitig? Entweder ist die Rechtskraft noch nicht eingetreten oder es muss Wiedereinsetzung beantragt werden.

  • es gibt m.E gründe die beide möglichkeiten (PKH hemmt rechtskraft, und hemmt die rechtskraft nicht) rechtfertigen würden. aber ich weiß nicht was jetzt korrekt ist, auch nicht, nachdem ich heute 1,5 stunden mich mit den kommentaren belesen habe.

    vielleicht hat jemand hier noch ne idee.

  • Solange Wiedereinsetzung nicht gewährt ist, liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

    Die Entscheidung ist deshalb erst einmal rechtskräftig.

    Ich würde vermutlich ohne Bauchschmerzen die Rechtskraft bescheinigen.

    Ansonsten dürfte man im Prinzip nie die Rechtskraft bescheinigen, weil letztlich immer mit einem Wiedereinsetzungsantrag gerechnet werden muss.

    Sofern der Schuldner durch die Rechtskraftbescheinigung besondere Nachteile befürchtet, kann er ja tätig werden und beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einstellung der ZV stellen.

    Aber warum soll 720 a ZPO zur Anwendung kommen, wenn der Gläubiger keine Sicherheit zu leisten hat, sondern die Gegenseite die Vollstreckung "lediglich" durch Leistung einer eigenen Sicherheit abwenden kann??
    Na ja, eigentlich egal, weil gepfändetes Geld auch im Falle der Abwendungsbefugnis zu hinterlegen ist.

  • danke sehr!

    grade in meiner sache, wo es ein undign wäre, wenn ich jetzt 6 monaten warten müßte bis eine entscheidung über den PKH Antrag ergeht, und Rechtskraft bescheinigt werden kann.

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