Änderung der Raten bei Bewilligung nach Beschwerde

  • Hallo miteinander, mir hat sich heute die folgende Schwierigkeit eröffnet:

    In einem Verfahren wurde der Prozesskostenhilfeantrag einer Partei hier zurückgewiesen; nach Beschwerde wurde dann aber PKH mit Raten durch das Beschwerdegericht bewilligt.

    Nun stellt sich nach langer langer Zeit heraus, dass die Partei zwischen Antragstellung und Bewilligung arbeitslos geworden ist.

    Nun will die Partei natürlich rückwirkend die Raten auf null gesetzt bekommen, nachdem der beigeordnete RA mitbekommen hat, dass sein Mandant nunmehr arbeitslos ist.

    ich als Rpfl kann ja nur bei einer Verschlechterung nach Bewilligung was machen... Wer bekommt das Ding denn nun?

  • Bei uns macht bei PKH alles nach dem ersten Beschluss des Richters der Rechtspfleger.

    Ich hätte in deinem Fall kein Problem damit die Raten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller arbeitslos geworden ist und soweit die Voraussetzungen dafür auch vorliegen auf Null zu setzen ;)

  • Bei uns macht bei PKH alles nach dem ersten Beschluss des Richters der Rechtspfleger.

    Ich hätte in deinem Fall kein Problem damit die Raten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller arbeitslos geworden ist und soweit die Voraussetzungen dafür auch vorliegen auf Null zu setzen ;)

    Ich würde genauso verfahren und keine weiteren Probleme sehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Sehe auch die Zuständigkeit beim Rpfl.

    Ich habe die PKH aber immer erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem die Partei die Änderung der Verhältnisse angezeigt hat, geändert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das sehen ich genau wie Ulf. Eine Verschlechterung der Verhätnisse kann von Seiten des Gerichts erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem das Gericht von den verschlechterten Verhältnissen durch die Mitteilung der Partei erfährt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Du als Rpfl. musst darüber entscheiden. Auf Antrag der Partei muss geprüft werden, ob die Ratenhöhe so noch stimmt. Man kann sich allerdings darüber streiten, ob du die Raten tatsächlich für längere Zeit rückwirkend auf Null setzt oder erst ab Antragstellung. Dazu würde ich den Bezirksrevisor anhören. Ich habe inzwischen einige Bezirksrevisoren kennen gelernt und festgestellt, dass beide Ansichten vertreten werden.

  • Ich würde rückwirkend auf null setzen. Alles andere macht m.E. keinen Sinn. Wenn die Partei kein Geld hat, wie soll er den die rückständigen Raten bezahlen? Wenn er nicht zahlt, müsste die PKH doch nach § 124 IV ZPO aufgehoben werden und dann?

  • Sehe auch die Zuständigkeit beim Rpfl.

    Ich habe die PKH aber immer erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem die Partei die Änderung der Verhältnisse angezeigt hat, geändert.





    ...... hmmm, ich bin mir ziemlich sicher, dass mein Bezi sich in irgendeiner Akte dazu ausgelassen hat, dass man ab dem Zeitpunkt ändern kann, ab dem die Änderung der Verhältnisse nachgewiesen und nicht angezeigt wurde...

    Wie immer, wenn ich was suche, finde ich es jetzt natürlich nicht, aber der Zöller lässt sich zu dem Thema ein bisschen aus: 25. Aufl. Rn. 32 zu § 120.

  • Wenn er nicht zahlt, müsste die PKH doch nach § 124 IV ZPO aufgehoben werden und dann?



    Ich hebe in solchen Fällen immer auf. :olgbestae

    "Und dann?"

    ... ist es ein Problem der Partei und/oder der Oberjustizkasse. Ich bin jedenfalls die Akte los.
    Wenn eine Partei einfach keine Zahlungen mehr leistet oder noch nie geleistet hat, gedenke ich nicht mich als Hellseher zu betätigten und die Partei am Besten noch aufzufordern einen Verschlechterungsantrag zu stellen (soll`s geben...).
    Wenn die Partei z.B. Januar nicht mehr zahlt und mir im Mai anzeigt/nachweist, dass sich seit Januar ihre Verhältnisse geändert haben, sind und bleiben 3 Raten rückständig, so dass ein Aufheungsgrund vorliegt. Hätte die Partei sich halt im Januar an`s Gericht wenden sollen. Die Partei für ihre Schluderigkeit noch zu belohnen sehe ich nicht ein. Schon gar nicht eine Belohnung für die Denkweise "Ach, ich zahl einfach mal nicht mehr, die werden sich schon melden...".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es ist m.E. allgemein anerkannt, dass die PKH-Bewilligung rückwirkend zu dem Zeitpunkt abgeändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Soweit ich mich erinnere, werden alle hier geäußerten Meinungen in Rechtsprechung vertreten.

    Ich hatte mit "meiner" Auffassung nie Probleme bei den Bezis und aufgehoben worden bin ich da auch noch nie.

    Folglich kann hier jeder die Linie fahren, die er persönlich für angebracht hält und sollte es mal zur Beschwerde kommen, ruhig hoch geben und danach ist man dann auf jeden Fall schlauer. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie immer gibt es wohl mehrere Ansichten. Ich habe gerade folgende Entscheidung parat:

    LS

    Im Verfahren über die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Ratenrückstands gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ist ein Hinweis der Partei auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsanordnung auszulegen. In diesem Falle muss vor Aufhebung der PKH-Bewilligung die Bedürftigkeit der Partei erneut geprüft werden.
    Dies gilt auch, wenn die Partei erst im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist.
    Ein Wegfall bzw. eine Ermäßigung der Raten kommt ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Partei in Betracht.

    OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.01.2005 – 9 WF 4134/04 = Rpfleger 2005, 268 = FamRZ 2005, 1265 = MDR 2005, 646 = OLGR Nürnberg 2005, 127 = juris

  • Andererseits stellt der Zöller sich in Rn. 32 zu §120 recht eindeutig auf den Standpunkt, dass a) der Zeitpunkt der Verschlechterung (und den hat er mittlerweile nachgewiesen, der liegt wirklich vor Bewilligung) maßgebend ist, und b), dass ich als Rechtspfleger bei einer Verschlechterung vor Bewilligung die Finger davon zu lassen habe...

  • Egal ob Rpfl. oder Richter. Hier ein Auszug aus einem meiner Beschlüsse, der bei Gefallen ggf. übernommen werden mag:

    "[...]
    Darauf, ob die Partei möglicherweise (nunmehr) oder seit dem xx.xx.xxxx zahlungsunfähig ist, kommt es bei der Würdigung des in der Vergangenheit aufgetretenen Zahlungsrückstandes nicht an (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss 11.7.2005, Az: 5 Ta 160/05, JURIS KORE060024763).

    Die Ratenzahlungsanordnung gemäß des Beschlusses vom xx.xx.xxxx wäre lediglich mit Wirkung ab Eintritt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, somit ab xx.xx.xxxx aufzuheben gewesen (OLG Nürnberg, Beschluss 5.1.2005, Rpfleger 2005, 268).

    Eine Abänderung der Raten nach § 120 IV ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei bis zur Verschlechterung der Verhältnisse ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen oder nicht so lange im Rückstand ist, dass die PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden könnte (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 15.11.2004, Az: L 6 B 59/04 SF, JURIS KSRE055590827).

    [...]

    Nach Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung aber dann nicht in Betracht, wenn die Partei die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Aufhebungs- bzw. Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (OLG Nürnberg, Beschluss 26.4.2004, MDR 2005, 48).

    Der Hinweis der Partei auf verschlechterte wirtschaftliche Umstände, ist zwar in der Regel als Abänderungsantrag nach § 120 IV ZPO aufzufassen und entsprechend zu beachten. Erfolg kann ein solcher Antrag aber in aller Regel nur haben, wenn d. Hilfsbedürftige bis zum Eintritt der Vermögensverschlechterung seiner Zahlungspflicht nachgekommen oder zumindest nicht so lange in Rückstand geraten ist, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden könnte. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, (nur) die jenige Partei zu schützen, die im Rahmen des ihr Zumutbaren ihren Verpflichtungen nachkommt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss 14.2.1996, Az: WF 117/95, JURIS KORE451609600).

    Rückstand mit der festgesetzten Zahlung i.S.v. § 124 Nr. 4 ZPO, der zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führt, ist aber als schuldhafter Rückstand und demnach als Verzug zu verstehen (OLG Zweibrücken, Beschluss 5.3.1992, JurBüro 1992, 757 f.).

    Die hiesige Entscheidung steht in soweit auch im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschl. 11.8.2006, 5 WF 159/06).

    [...]"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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