Allgemeine Fragen zur PKH,Verfügungen/Prüfung

  • Hallo,

    habe mal ein paar Fragen zum Verfahrensablauf bei PKH in Zivilsachen::oops:

    1. Wenn ich die (Aura)Auszahlungsanordnung für den beigeordneten RA gemacht habe, was macht ihr für eine Verfügung bei Verfahren ohne Ratenbewilligung? Wird auch in diesem Fall eine Überprüfung des Vermögens angeordnet, wenn ja in welchem Zeitraum?

    2. Wenn eine Akte zur Überprüfung nach z.Bsp. 2 Jahren vorgelegt wird, wie geht man da vor? Mich interessiert vor allem was ihr verfügt und wie ihr die Prüfung vornehmt.

    :nixweiss:

    Vielen Dank einstweilen.

    sonne:)

  • Aura Auszahlungsanordnung? What's that?

    Also: PKH in Zivil ohne Raten: ich überprüfe jährlich, ob sich etwas geändert hat. Und nach 3-4 Jahrten dann gar nicht mehr ( da zum Nachteil ja eh nicht mehr geändert werden kann).

    Ab und an prüfe ich auch gar nicht mehr. Wenn ich sehe, dass jemand über ein gewisses Álter verfügt und Schulden hat und und und , also anzunehmen ist, dass keine Änderung ( abgesehen vom Lottogewinn ) mehr eintreten wird, dann leg ich gleich weg und nicht auf Wv.

    Bei Prüfung bekommen die den Vordruck ZP I 3 ( In BaWü der Vordruck Vermögensverhältnisse ) und ein Anschreiben ( als Textbaustein vorhanden).
    Kommen dann die Belege wird ganz normal grob überschlagen

  • Ich überprüfe auch im Jahresrhythmus. Er bekommt dann den Vordruck über die witsch. und pers. Verhälnisse mitgeschickt mit der Bitte diesen binnen 4 Wochen komplett ausgefüllt ggf. mit Belegen zurückzusenden.
    Auch wenn ich sehe, dass nichts ist, überprüfe ich jährlich 4 Jahre lang.

  • Ich mache es ähnlich wie Diabolo:
    Wenn aus der PKH-Erklärung abzusehen ist, dass sich nix verbessert (Rentenbezug, hohe Verschuldung, SBG II-Leistungen, mehrere kleine Kinder etc.) lege ich sofort weg. Sonst notiere ich eine 2-Jahresfrist zur Überprüfung.
    Ich bearbeite F-Sachen, da ist fast in jeder Akte PKH im Spiel. Und ich habe festgestellt, dass auch in den Verfahren, in denen man später überprüft, nur ganz selten Raten anzuordnen sind. Von jährlichen Überprüfungen sehe ich daher inzwischen ab.

    Zu den Fragen:
    1. Entweder eine 2-Jahresfrist notieren oder vermerken, dass mit einer Verbesserung der pers. u. wirtschaftl. Verhältnisse nicht zu rechnen ist und weglegen.

    2. Anschreiben mit Vordruck über die pers. u. wirtschaftl. Verhältnisse
    ... ist zu prüfen, ob Sie mittlerweile in der Lage sind, die entstandenen Kosten zumindest ratenweise zu bezahlen. Bitte füllen Sie deshalb den anliegenden Vordruck über Ihre pers. u. wirtschaftl. Verhältnisse aus und senden Sie ihn nebst Belegen innerhalb von 3 Wochen zurück.
    Dann 2x (nach Belieben) erinnern unter Hinweis auf die Folgen (Aufhebung).
    Dann aufheben.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich habe es immer genau wie Mola gehandhabt.

    Es gibt aber wohl auch Gerichte, bei denen grundsätzlich gar nicht mehr nach § 120 Abs. 4 ZPO überprüft wird. Die legen also jede Akte, in denen keine Ratenzahlung läuft, nach Anweisung der Vergütung weg.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Immer sofort weglegen finde ich nicht in Ordnung. Auch wenn die Versuchung natürlich groß ist ;). Aber ich schaue schon genau hin, ob die Überprüfung aussichtsreich erscheint. Denn jede Akte zu überprüfen ist nach meiner Erfahrung wirklich nur Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (1 oder 2 Jahre später).

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola, ich stimme Dir absolut zu.

    Im laufe der Jahre nimmt aber die Anzahl der Akten zu, die man direkt weglegt. Leute, die seit zig Jahren Sozialhilfe beiziehen, Rentner, alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern, Ausländer ohne Deutschkenntnisse...
    Da ist nicht wirklich zu erwarten, dass die plötzlich 2 oder 3 Jahre später erheblich an Einkommen erzielen werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich prüfe nach zwei Jahren oder wenn (in F-Sachen) ersichtlich ist, das Geld zB aus Grundstücksveräußerung zu erwarten ist entsprechend früher. Einen vollständig ausgefüllten PKH-vordruck darfst du aber nicht verlangen.

  • Ich habe immer jährlich überprüft (hilfsweise den Vordruck ZP1 mitgeschickt zum ausfüllen - verlangen darf man das ja nicht, hat mal unser OLG entschieden). Ausgenommen waren Personen, wo offensichtlich war, dass sich in 4 Jahren nichts ändern wird: kleine Kinder, Rentner, Eltern mit mehreren kleinen Kindern ... - Da habe ich die Akte gleich weggelegt.
    Und wenn einer Raten zahlen musste, habe ich geschaut, ob die zu zahlenden Raten ausreichten, innerhalb der 4 Jahre die Kosten zu begleichen. Wenn ja, habe ich keine Überprüfung mehr gemacht. Mir war es lieber, die zahlen regelmäßig evtl. auch bissel zu wenig, als irgendwann gar nicht mehr. Das lief immer gut.
    Wenn die Höhe der Raten nicht ausreichte, um die Kosten vollständig einzuziehen, habe ich noch mal `ne Überprüfung gemacht.

    Für die Vergügung gibt`s bei uns Textbausteine.
    1. Die PKH-Partei wird unter Verweisung auf die entsprechenden § aufgefordert, binnen 3-4 Wochen die Erklärung abzugeben und ggf. den Vordruck auszufüllen.
    2. Nach Prüfung wird die Partei von Ergebnis in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in einem? Jahr wieder überprüft wird. (2 Sätze)

    Ging eigentlich immer ganz flott.

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