Rechtsschutzbedürfnis 2. vollstreckbare?

  • Guten Morgen!

    Sitze gerade an einer Akte, in der 2. vA's von 2 Kostenfestsetzungsbeschlüssen beantragt wurden, von wegen sind verschwunden und sollen zur Aufrechnung gegen den ausgeurteilten Betrag verwendet werden.
    Der Gegner wendet ein, dass der Aufrechnung nicht entgegengetreten wird, damit die Notwendigkeit der Erteilung weiterer vollstreckbarer nicht vorhanden ist.
    Der Antragsteller hüllt sich seither in Schweigen.
    Ws sagt Ihr? Rechtsschutzbedürfnis/ besonderes Interesse ja oder nein?

  • ?
    Also 2 Titel und jeweils ist die Vollstreckbare verschwunden ? Unabhängig davon was der AGG sagt, würde ich dann schon die Berechtigung sehen, "neue" Titel zu erhalten. Kann ja sein, dass nicht mit dem gesamten Betrag aufgerechnet werden kann und es ggf. doch nicht dazu kommt. Das sind zudem Fragen der Durchsetzbarkeit eines Titels, die im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren zur Erteilung einer zweiten Vollstreckbaren keine Rolle spielen sollten.

    M.E. zu erteilen

  • Es ist doch völlig egal, wofür der Titelberechtigte die 2. Ausfertigung braucht. Es kommt doch nur darauf an, dass der Verlust der 1. Ausfertigung glaubhaft gemacht wird. Ist das geschehen, so wird die 2. Ausfertigugn m.E. zu erteilen sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich weiß, dass man Korinthen auch essen kann, aber das Ding heißt weitere vollstreckbare Ausfertigung und nicht zweite vA.

    Ansonsten wäre ich hier auch fürs Erteilen, wenn der Verlust der erteilten vA´s dargelegt wurde.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Moin!
    Habe jetzt hier ein Problem:

    • vollstreckbare Ausfertigung des Urteils wurde am 15.05. erteilt
    • EB des Kläger-Vertreters bescheinigt Zugang am 20.5.
    • jetzt kommt die Nachfrage, wann denn mit der Übersendung der vollstreckbaren gerechnet werden kann :gruebel:

    Auf Nachfrage, teilt Kl-Vertr. mit, dass am 20.5. nur eine einfache Ausfertigung zugegangen ist. Akte und EB sagen aber etwas anderes. Haken des Kl-Vertr. ist am EB bei "eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung vom xx.xx.xxxx" dran. :gruebel:
    Die freundliche RA-Mitarbeiterin meinte, es sei ihr Fehler gewesen, das abzuhaken, denn eine vollstreckbare war definitiv nicht dabei.

    Und nu? Erstmal Anhörung des Bekl-Vertr. Aber würdet ihr hier eine weitere vollstreckbare Ausf. erteilen? :gruebel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich würde den Klg-Vetr. bitten, das - was ihm zugesandt worden ist - zurückzusenden, damit die Vollstreckungsklausel raufgesetzt werden kann.
    Dann kannste sehen, was er bekommen hat.

  • Ich würde den Klg-Vetr. bitten, das - was ihm zugesandt worden ist - zurückzusenden, damit die Vollstreckungsklausel raufgesetzt werden kann.
    Dann kannste sehen, was er bekommen hat.



    :daumenrau klasse Idee!:D

  • Die anwaltliche Versicherung sollte dabei sein und bei der Erteilung der Zweitausfertigung habe ich immer den Zussatz:

    ...wird anstelle der verloren gegangenen und hiermit für ungültig erklärten Erstausfertigung zum Zwecke der ZwVollstr. erteilt.

    Der Schuldner muss wegen einer etwaigen Doppelvollstreckung dann halt aufpassen.


  • ...wird anstelle der verloren gegangenen und hiermit für ungültig erklärten Erstausfertigung zum Zwecke der ZwVollstr. erteilt.



    Ich möchte noch ein wenig an den schon erwähnten Korinthen knabbern: Mein Vermerk statt "Erstausfertigung" lautet "vollstreckbaren Ausfertigung vom xx.xx.xx".

    Moosi

  • Ich hatte das Fummelar nicht zur Hand - möglicherweise steht da auch "vollstreckbare Erstausfertigung vom ...". Das muss ich morgen mal nachsehen. Auf jeden Fall benutze ich den Ausdruck ERSTausfertigung... :D

  • Ich hatte das Fummelar nicht zur Hand - möglicherweise steht da auch "vollstreckbare Erstausfertigung vom ...". Das muss ich morgen mal nachsehen. Auf jeden Fall benutze ich den Ausdruck ERSTausfertigung... :D

    Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe ich darauf, dass du zukünftig folgende Formulierung benutzt: vollstreckbare "zuerst-erteilte-Ausfertigung" (§ 733 Abs. 1 ZPO) :teufel:.

    Die weiteren VAs wären dann als vollstreckbare "zuzweit-zudritt-zuviert-zufünft-zusechst-erteilte-Ausfertigung" zu benennen. :eek::daumenrau:D

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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