§ 11 RVG - nicht gebührenrechtl. Einwand-Stundung?

  • Guten Morgen,

    ich bin noch neu im Forum und habe eine Frage zu § 11 RVG.

    Ich habe einen Antrag nach § 11 RVG gegen 2 Auftraggeber vorliegen. 1 Auftraggeber teilt mit, dass der Anspruch durch den Rechtsanwalt gestundet wurde, da die Gebühren aus einer Abfindung (die in diesem Verfahren an die Auftraggeber von der Gegenseite gezahlt werden soll) gezahlt werden sollen.

    Liegt in der Behauptung der Stundung ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vor? Der Rechtsanwalt sagt natürlich, der Einwand ist aus der Luft gegriffen.

  • Würde tatsächlich eine Stundung vorliegen, wäre eine Festsetzung nicht möglich, da es an der Fälligkeit gem. § 11 Abs. 2 RVG fehlte. Ich würde dies als nicht-gebührenrechtlichen Enwand sehen und die Festsetzung ablehnen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Gegen den Auftraggeber, der den Einwand der Stundung vorträgt, kann keine Festsetzung ergehen. Es ist nicht Aufgabe des Vergütungsfestsetzungsverfahrens, den Einwand zu prüfen. Das Vortragen genügt.
    Aber wenn der andere Auftraggeber keine Einwende vorträgt, kann gegen diesen festgesetzt werden.

  • Das Vortragen genügt.

    Ich habe hier noch Altlasten aus der Anwaltszeit, bei denen leider genau das eine Rolle spielt. Was bedeutet "das Vortragen genügt" konkret bzw. wieviel muß vorgetragen werden?

  • Ich befürchte mal, dann bringt es auch nichts, wenn ich mich darüber auslasse, daß so nicht richtig ist, weil dies zu einer an dieser Stelle nicht vorzunehmenden Prüfung nichtgebührenrechtlicher Einwände führen würde. Richtig?

    Dann kann man damit ja jeden § 11 RVG-Antrag sabotieren. :eek:

  • Was bedeutet "das Vortragen genügt" konkret bzw. wieviel muß vorgetragen werden?



    Ich habe vor kurzem eine Akte mit Antrag nach § 11 RVG gehabt, da haben die Bevollmächten des Antraggegners/Mandanten vorgetragen "wir erheben nicht gebührenrechtlichen Einwände".

    Da ich das ein bißchen dünne fand, und da es an Einwänden ja offenbar nicht mangelt (vgl. den verwendenten Plural), habe ich mir in der ZwVfg. die Frage erlaubt, ob dem Gericht noch verraten wird, welche Einwände das denn bitte wären.

    Zur Frage, wie glaubhaft/substantiiert der Einwand vorgetragen sein muss, vgl. auch die einschl. Kommentierung (z.B. Gerold und Bischof). Dort hatte ich vor Erlass meiner ZwVfg. auch gesucht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da ich das ein bißchen dünne fand, und da es an Einwänden ja offenbar nicht mangelt (vgl. den verwendenten Plural), habe ich mir in der ZwVfg. die Frage erlaubt, ob dem Gericht noch verraten wird, welche Einwände das denn bitte wären.

    :wechlach:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die "Erhebung nicht-gebührenrechtlicher Einwände" ist auch laut Entscheidungen nicht ausreichend. Zum Umfang/zur Substantiierung der Begründung gibt es -zig Beschlüsse. Oft verwendet: Die Begründung darf nicht "völlig aus der Luft gegriffen" sein... :D

  • Es reicht, wenn erklärt wird: Mir wurde doch Ratenzahlung gestattet.
    Aus die Maus. Keine Festsetzung im Wege des § 11 RVG.



    Lehnt ihr in diesen Fällen tatsächlich schon die Festsetzung ab? Die Ratenzahlung kann doch allenfalls im Rahmen der Vollstreckung geltend gemacht werden. Aus meiner Sicht zu Recht deshalb LAG Köln, 2 Ta 56/08:

    "Unabhängig davon hindert eine Ratenzahlungsvereinbarung aber auch die Festsetzung gemäß § 11 RVG grundsätzlich nicht (vgl. Gerold-Schmitt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, Rdnr. 189 zu § 11 RVG). Die Frage, ob der Kläger sich in der Lage sieht, die durch die Einleitung des Prozesses entstandenen Kosten zu tragen, ist für die Entscheidung, ob die Kosten gegen den Kläger festgesetzt werden können nicht von Bedeutung. "

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