Organisationshaft oder was??

  • Hallo ihr Lieben, ich hab schon wieder ein Problem: Also Urteil vom 24.02.2000: Gesamtfs von 8J und 6 M, gleichzeitig Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Es werden 7 Jahre der GFS vor der Maßregel vollstreckt. Diese 7 Jahre waren am 13.10.2006 um. Erst durch Beschluss vom 27.10.2006 wurden Strafrest und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Meine Frage: Ist die Zeit zwischen dem 13.10.06 und dem 27.10.06 jetzt als Organisatuinshaft zu behandeln? oder noch als Strafhaft? Und wie berechne ich den rest der Maßregel?:confused:

  • Jetzt aus dem Bauch raus, ich bin gerade buchtechnisch etwas gehemmt: (sitze im Verhandlungssaal :oops: im Protokoll)

    Es ist doch ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden. Da spielt es doch keine Rolle, wann der Aussetzungsbeschluss kam. Also nix "Organisationshaft" . 2/3 waren doch schon vorbei. Also einfaches Auszählen der restlichen verbleibenden Tage .. die ohnehin erst relevant werden würden, wenn ein Widerruf ergeht. Bindend ist doch jetzt erstmal der Aussetzungsbeschluss mit der darin festgelegten Bewährungszeit.

  • Die Maßregel ist doch zeitlich nicht an einen Rahmen gebunden. Da erfolgt doch eine gesonderte Überprüfung - wenn sie denn vollstreckt wird - von Gesetzes wegen durch und in der Anstalt.
    Ich bin der Meinung, dich interessiert jetzt nur die Freiheitstrafe, also 8 J 6 Mo, bei der eben mehr als 2/3 vollstreckt wurden... 7 Jahre und ein paar Tage eben. Adam Ries und das wäre bei einem Widerruf zu vollstrecken plus Maßregel (nach hinten offen in der Dauer) - ja nachdem, wie der VU sich dann in der Anstalt anstellt.

  • Der Fall ist höchst eigenartig... Maßgeblich ist hier für den Fortgang des Verfahrens der Gerichtsbeschluss, der sowohl Strafe als auch Maßregel zur Bewährung aussetzt. Der VU befand sich wohl ausschließlich in Strafhaft, Organisationshaft sehe ich hier keine. Bei einem Widerruf, je nach dem wie dieser dann lautet, wäre dann entweder der noch offene Strafrest oder eine angeordnete Maßregel zu vollziehen.
    Eigenartig ist der Sachverhalt im übrigen deswegen, weil auch bei dieser Konstellation § 57 StGB gilt, also eine Vorlage zum regulären 2/3 hätte statt finden müssen.

  • Vielleicht gabs das ja und 2/3 wurde abgelehnt. Habe mich vorhin auch gewundert, denke aber, dass das jetzt ohnehin nicht mehr relevant ist.

  • Vielen Dank!!
    Alo ne §57-er Entscheidung gab's nicht, lag aber wohl daran, dass erst nur vier Jahre vorweg vollzogen worden sind, der Vorwegvollzug wurde dann aber imme rwieder um ein Jahr verlängert. Komisch find ich auch, dass im Aussetzungsbeschluss der 01.12.2006 steht. Ich hab jetzt einfach für den Fall des Widerrufs den Strafrest vom 02.12.2006 bis Ende berechnet und von der Maßregel wären dann wohl noch die vollen 2 Jahre zu vollstrecken. Hoffe, dass der Typ die Bewährung gut übersteht und ich nicht in die Verlegenheit komme, den Rest noch zu vollstrecken... :eek: Naja, wird so wohl stimmen, hoffe ich. Mal wieder vielen Dank für die Hilfe!!!!

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