Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung?

  • Ich habe gerade einen Antrag auf Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 1 BGB, gestellt durch die Erben. Die Kostenfrage ist geklärt, allerdings gibt es bereits seit 2 Jahren auch einen TV, mit dem die Erben nicht einverstanden sind. Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass TV und NLverw. sich gegenseitig nicht ausschließen dürfen. Aber wie soll das praktisch gehen? Z.B. in Hinblick auf die Verfügungsgewalt über den Nachlass? Hat jemand schon mal dieses Problem gehabt?

  • Das Antragsrecht des Erben i.S. des § 1981 BGB wird durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht ausgeschlossen, weil die TV keine Haftungsbeschränkung herbeiführt (Staudinger/Marotzke § 1981 RdNr.14; MünchKomm/Siegmann § 1981 RdNr.2). Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, führt dies nach § 1984 BGB zum Ruhen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des TV, nicht aber zur Beendigung des Amtes des TV. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des TV leben daher mit Beendigung der Nachlassverwaltung wieder auf (RG LZ 1919, 875; KG OLGE 18, 316; Staudinger/Marotzke § 1984 RdNr.4; Staudinger/Reimann § 2205 RdNr.151; MünchKomm/Siegmann § 1984 RdNr.2; MünchKomm/Zimmermann § 2205 RdNr.95). In einem solchen Fall sollte aber geprüft werden, ob es nicht angezeigt erscheint, den TV zum Nachlassverwalter zu bestellen.

    Die Kollision zwischen TV und Nachlassverwaltung steht der Anordnung der letzteren somit nicht entgegen.

  • Vielen Dank für die Antwort. Wie gesagt, die rechtliche Konstellation ist mir schon klar, bloß die praktische Umsetzung bereitet mir Kopfzerbrechen.
    Die Erben begründen ihren Antrag und die Verschuldung, bzw. drohende Überschuldung des Nl mit dem Verhalten des TV. Sicherlich wäre es gegen ihr Interesse, ihn als NLVerw. einzusetzen; sie haben auch schon einen weiteren Ra vorgeschlagen.
    Kann es nicht sein, dass sie ein aufwendigeres TV-absetzungsverfahren ersparen wollen, indem sie den TV durch die NL-Verw. vorübergehend ruhig stellen? Und sollte man sich deshalb nicht die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis stellen?

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