Vergütung vorl. Insolvenzverwalter

  • Hallo zusammen,

    ich bin grad dabei meine Insolvenzverwalter angemessen zu vergüten.
    Dabei hab ich in einer Akte ein Problem.
    Der Richter hat nach Antrag der Insolvenz einen Gutachter beauftragt, der feststellen sollte, ob Insovenz nötig ist. Der war sich nicht sicher und regte eine vorl. Insolvenz an. Gesagt getan, Richter ordnet an. Nach 2 Monaten merkt der vorl. Insolvenzverwalter, dass eine Eröffnung nicht Not tut und der Richter beendet die vorl. Insolvenz.
    Kosten ddes Verfahrens sowie der vorl. Verwaltung sollen von der Schuldnerin ( xy GmbH) getragen werden.
    Vorl. Inso- Verw. beantragt auch locker seine Vergütung und will nun eine 25 %ige Erhöhung haben, weil das Unternehmen fortbestand (bis zu 3 Monate). Er hat aber für die Gutachtertätigkeit schon eine Vergütung bekommen und ich sträube mich gegen die Erhöhung.
    Das soll aber nicht das Hauptproblem sein.
    Da die Vergütung ja vom Schuldner zu zahlen ist, frage ich mich, ob ich den Schuldner vorher anhöre. Ich finde die Lösung gut, denn grundsätzlich muss er ja gegen die Vergütungshöhe was sagen können, oder? Und ich müsste mich ggf. nicht mit der Erhöhung rumärgern.

    Mein Plan:
    Schuldner Vergütungsantrag zur evt. Stellungnahme übersenden und nach zwei Wochen festsetzen. Gedanken muss ich mir eh machen.
    ich hatte sowas leider noch nie, von daher kann es auch sein, dass ich mir gedanklich grad was zurecht stümper, was gar nicht geht.
    Wie macht ihr das mit der vorl. Inso- Verw. Vergütung?

  • Die Anhörung des Schuldners ist zwar m.E. nicht zwingend vorgesehen, aber zweckmäßig. Gute Erfahrung habe ich in den Fällen gemacht, in denen der vorläufige Verwalter bzw. Verwalter Erhöhungsfaktoren wegen eines nicht mitwirkungsbereiten Schuldners geltend gemacht hat.

  • Die Vergütung des Gutachters hat nichts mit der Vergütung des vIV zutun, da es sich hierbei um unterschiedliche Aufgabenstellungen handelt und auch der Adressat der Rechnung unterschiedlich ist, § 11,II InsVV.

    Ansonsten ist zwar kein rechtliches Gehör zu gewähren (HK § 64, RdNr. 3), allerdings ist der Beschluss dem Schuldner zuzustellen (64,II InsO), der beschwerdeberechtigt ist [und dies, aufgrund der beschriebenen Ausgangssituation auch tun wird].

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In dem Fall würde ich zuerst prüfen, ob hier überhaupt der Rechtspfleger für die Vergütungsfestsetzung zuständig ist. Das Verfahren wurde doch gar nicht eröffnet!

  • Prüfung kann ich lassen. Es gab mal Streit bzgl. der Zuständigkeit. Der Richter hat Beschluss gem. § 7 RPflG gemacht. Da hab ich meine Zuständigkeit... :( .
    Ich schicks jetzt zur Stellungnahme raus und dann seh ich weiter.

    Danke euch allen!

  • Ich finde die Idee mit der Stellungnahme des Schuldners zum Antrag auf jeden Fall gut. Vielleicht ergeben sich da auch noch Informationen wie ausgedehnt die Mitwirkung des IV bei der Fortführung war?! Und es gibt glaub ich auch Rechtsprechung (kann leider keinen konkreten Beschluss nennen), wo die Fortführung noch unter ein Normalverfahren fällt.

    Ob eine Erhöhung für eine Fortführung angemessen und gerechtfertigt ist, sollte an Art, Umfang und Dauer derselben geprüft werden (und nicht nur am doch einseitigen Sachvortrag des IV). Insofern ist die Anhörung des Schuldners gar nicht schlecht. Und wenn er nicht reagiert, bleibt die Entscheidung eh bei dir.

  • Prüfung kann ich lassen. Es gab mal Streit bzgl. der Zuständigkeit. Der Richter hat Beschluss gem. § 7 RPflG gemacht. Da hab ich meine Zuständigkeit... :( .
    Ich schicks jetzt zur Stellungnahme raus und dann seh ich weiter.

    Danke euch allen!



    Wie geht denn da § 7 RpflG ??? § 18 I 1 RpflG ist doch so etwas von deutlich. Dann kann der Richter Euch ja auch gleich die Zivilverfahren aufbrummen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, wat weiß denn ich? Für Ihn zählt die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters nicht zum Verfahren, weils ja nach Aufhebung vergütet wird. Wat weiß denn ich?!
    ich hab auch ehrlich gesagt nicht so viel Bock mich mit dem zu streiten, weils schon ein RPfl. nicht geschafft hat und der Richter etwas stur ist.
    Ich bin heut eh ein wenig genervt von allem. mal gucken wies morgen aussieht.
    Trotzdem danke!

  • Na, dann halt kurz und knackig: ich würde den Schuldner anhören.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mann o Mann, was habe ich ein Glück. Unser Richter macht seinen Aufgabenbereich und wir unseren.

    Warum nicht den Schuldner anhören, Stellungnahmefrist und dann entsprechenden Schriftsatz an vorl. IV z.K u. ggfs Stgn.
    Ist in diesem Fall wohl besser, als hinterher sich mit Beschwerde, Begründung, Abhilfe oder Vorlage rumzuschlagen.

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