Bewertung GmbH-Anteil

  • Ich schlage mich hier gerade mit einem Verfahren zur Genehmigung der Erbausschlagung herum und weiß nicht so recht weiter.
    Der Betroffene ist Erbe der zweiten Ordnung und hat auch erst durch das Anschreiben des Gerichts von dem Tod des Erblassers erfahren. Die ganze Familie hatte zum Erblasser keinen Kontakt. Bei den Ausschlagungen wurde nur "vermutliche Überschuldung" angegeben. M-Verfahren hins. des Erblassers liegen nicht vor. Der Erblasser soll jedoch Gesellschafter einer GmbH gewesen sein. Nach Auskunft des zweiten Gesellschafters und Geschäftsführers soll die Gesellschaft vermögenslos sein. Weitere Infos gibt er nicht preis. Um die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen, müsste ich nun mehr zum Stand der Gesellschaft wissen. Ich habe da an die Bilanz gedacht. Soweit ich mich noch dunkel an die Registersachen meiner Ausbildung erinnern kann, gehören doch die dort eingereichten Bilanzen in den Sonderband, oder? Ist das Registergericht befugt, mir Informationen aus dem Sonderband zugänglich zu machen? Ich wüsste sonst nicht, wie ich noch Informationen zum Wert der GmbH bekommen kann. Da ich Registersachen noch nie gemacht habe, stehe ich beim Gesellschaftsrecht ein wenig auf dem Schlauch. Fallen Euch noch andere Ermittlungsmöglichkeiten ein?

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Wenn die Gesellschafterhaftung auf den GmbH-Anteil beschränkt ist und der Erblasser nicht aus anderweitigen Gründen (etwa als Bürge) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftete, kann die vorhandene Gesellschaftsbeteiligung eigentlich keinen Grund für eine Erbausschlagung darstellen.

  • Es bestehen wohl noch Forderungen aus der früheren Geschäftsführertätigkeit des Erblassers gegen Diesen. Das geht aus den Nachlassakten hervor. Nur will ich mich nicht auf die pure Behauptung des verbliebenen Gesellschafters in dem dortigen Verfahren verlassen, da der Gesellschafter ja ein Interesse an einem möglichst günstigen Erwerb der Anteile hat.
    Dazu kommt, dass die gesamte Familie des Erblassers nichts mit dem Erblasser zu tun haben wollte. Die Kinder des Betroffenen haben die Erbschaft auch bereits ausgeschlagen. So komme ich auch nicht an mehr Informationen, da kein er der Miterben Unterlagen zu der GmbH hat.

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  • Ich denke, es gibt viele Konstellationen, in denen ein Gesellschafter einer GmbH in Ansprich genommen werden kann. Ich verweise nur auf §§ 8 ff., 19 sowie §§ 30 ff. GmbHG. Selbst wenn die GmbH tatsächlich vermögenslos ist, besteht da immer eine gewisse Gefahr der Inanspruchnahme. Z.B. werden Insolvenzverfahren teilweise viele Jahre nach Eintritt der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

  • ...Ich habe da an die Bilanz gedacht. Soweit ich mich noch dunkel an die Registersachen meiner Ausbildung erinnern kann, gehören doch die dort eingereichten Bilanzen in den Sonderband, oder? Ist das Registergericht befugt, mir Informationen aus dem Sonderband zugänglich zu machen? ...

    Nur kurz zur zitierten Frage: Die Jahresabschlüsse (welche auch die Bilanz enthalten) befinden sich - wenn sie denn eingereicht wurden, und das ist meist der Knackpunkt - im Sonderband der Registerakte und unterliegen der Einsicht für Jedermann (§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB), ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden müsste. Da die Geschäftsführung bis zu einem Jahr Zeit für die Vorlage hat, dürften aber i. d. R. keine ganz aktuellen Geschäftsdaten ersichtlich sein.

    Im vorliegenden Fall würde ich übrigens dem Betreuungsrechtspfleger Akteneinsicht in die gesamte Registerakte (also auch Hauptband) gemäß § 34 FGG gewähren, wenn mir als Registerrüpfel ein entsprechend begründeter Antrag vorgelegt würde. Ob das dann aber neue Erkenntnisse bringt? Evtl. kann man sehen, ob bereits ein Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der GmbH anhängig ist.

  • Dankeschön für die Antworten. Ich werde jetzt erst einmal beim Registergericht nachfragen, ob dort ein wenig mehr vorliegt.

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