Rückauflassungsvormerkung an einem ursprgl. der Nacherbfolge unterliegenden Anteil

  • Hallo!

    Folgendes Problem:
    Eheleute waren ursprünglich Eigentümer - Der Ehemann M ist verstorben und beerbt worden von seiner Ehefrau F als Vorerbin und seiner Tochter T als Nacherbin.

    Nunmehr überträgt die Vorerbin sowohl die ihr als Alleineigentümerin gehörende ideelle Hälfte als auch die der Nacherbfolge unterliegende ideelle Hälfte an die T. Der Nacherbenvermerk wird somit gelöscht.

    Eingetragen werden soll eine Rückauflassungsvormerkung am gesamten Übertragungsgegenstand - ist dies möglich? M.E. ist dies nur bezüglich des 1/2 Anteils, der nicht der Nacherbfolge unterliegt, eintragbar.

    Sollte der Rückübertragungsfall eintreten, müsste sonst auch der Nacherbenvermerk wieder eingetragen werden.

    Wie seht ihr das?

  • Mit der Überlassung an die Nacherbin wird der Nacherbfall vorgezogen, weshalb auch der Nacherbenvermerk gelöscht werden kann. Zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs, der auf Übertragung des ganzen Grundstücks gerichtet ist, kann m.E. eine RückAV ebenso eingetragen werden wie eine RückAV zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines Miteigentumsanteils.
    Wenn der Rückübertragungsfall eintritt, muss auch kein Nacherbenvermerk eingetragen werden, weil das Grundstück nicht mehr der Nacherbfolge unterliegt.

  • Ich sehe im Moment keine Probleme mit der RückAV. Die T sollte das Grst. (beim Eintritt des Nacherbfalles) als Nacherbin erhalten. Nun erhält sie es schon früher von der Vorerbin (praktisch wie vorweggenommene Erbfolge). Damit sind wohl die Ansprüche der Nacherbin voll erfüllt. Daher kann ja auch der Nacherbenvermerk gelöscht werden (vermutlich bewilligt die Nacherbin die Löschung entsprechend).
    Und nun kann die Tochter frei über den Vermögensgegenstand verfügen. Wenn sie (Rück-)Übertragungsrechte der Mutter durch Vormerkung sichern will, kann sie dies doch tun. Wer sollte sie daran hindern? In den Nachlass fällt das aber dann nicht mehr und unterliegt dann auch nicht mehr der angeordneten Nacherbfolge.

  • Noch eine Anmerkung zum Ausgangsfall:

    Der Notar hat in der Urkunde mit aufgenommen, dass im Rückübertragungsfall ein Nacherbenvermerk zugunsten der T eingetragen werden soll.
    Die Vertragsbeteiligten wollen demnach, dass die Vermögensmassen getrennt bleiben und die M das Alleineigentum nicht ohne Verfügungsbeschränkung zurück erhält.

    Ist dies durch eine RückAV absicherbar?

  • Weshalb sollte sich der Veräußerer eigentlich nicht die Rückübereignung in seiner Eigenschaft als Vorerbe vorbehalten können?

    Konsequenz wäre natürlich, dass der NE-Vermerk nach § 51 GBO bereits bei der Vormerkung einzutragen wäre!!

  • Gegenfrage: Könnten Erben nach Auseinandersetzung (zB. zu Bruchteilen) wieder zur Erbengemeinschaft zurückerwerben? Kann man also eine Erbengemeinschaft nach ihrer Auflösung durch Vereinbarung gewissermaßen wieder auferstehen lassen? Na, ich weiß nicht?! Und vor allem: wer will denn sowas?
    Ah, ich habe es jetzt selbst gefunden: das geht wohl nicht: Sch/St. 13. Aufl. RZ 953.
    So, und welche Rückschlüsse lässt das jetzt auf unseren Fall zu?
    Wenn der Nacherbe durch eine vorweggenommene erbrechtliche Regelung zu seinem vollen Recht gelangt ist, ist der Nachlass als solcher auch nicht mehr vorhanden. Und damit ist die einstige Verfügungsbeschränkung von Todes wegen auch weg. Ist doch vergleichbar oder nicht?

  • Noch eine Anmerkung zum Ausgangsfall:

    Der Notar hat in der Urkunde mit aufgenommen, dass im Rückübertragungsfall ein Nacherbenvermerk zugunsten der T eingetragen werden soll.
    Die Vertragsbeteiligten wollen demnach, dass die Vermögensmassen getrennt bleiben und die M das Alleineigentum nicht ohne Verfügungsbeschränkung zurück erhält.

    Ist dies durch eine RückAV absicherbar?


    Hallo,

    ich hätte den Wunsch der Vertragsparteien dergestalt realisiert, daß ich im Vertrag wie folgt formuliert hätte:

    ".... ist die Übenehmerin verpflichtet, den gesamten Vertragsgegenstand auf die Übergeberin zurück zu übertragen, wobei die Parteien verpflichtet sind, daran mitzuwirken, daß an einem hälftigen Miteigentumsanteil der Nacherbenvermerk zu Gunsten der Tochter zur Eintragung zu beantragen und zu bewilligen ist."


    Eingetragen wird dann natürlich nur die pauschale bedingte Rückauflassungsvormerkung, was aber m.E. unschädlich ist, da sich der Rest aus der schuldrechtlichen Verpflichtung der Parteien ergibt.


    Gruß HansD

  • blue:

    Ich denke, der von Dir genannte Fall ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn es geht ja gar nicht darum, ob eine aufgelöste Erbengemeinschaft (oder wirksam veräußertes Vorerbenvermögen) durch Parteivereinbarung wieder gewillkürt begründet (oder der Vorerbschaft zugeordnet) werden kann, sondern darum, dass sich die Veräußerin in ihrer Eigenschaft als Vorerbin im Hinblick auf den von der Nacherbfolge betroffenen Hälftemiteigentumsanteil einen Rückübereignungsanspruch vorbehält, der als solcher wegen § 2111 BGB von vorneherein der Nacherbfolge unterliegt. Warum sollte das nicht möglich sein?

    HansD:

    Der in #7 unterbreitete Vorschlag führt nicht zu einer tauglichen materiellrechtlichen und grundbuchrechtlichen Lösung. Materiellrechtlich it alleine entscheidend, ob die getroffene Vereinbarung zulässig ist. Ist sie es nicht, hilft auch die vorgeschlagene Verpflichtung nicht weiter, weil sie im Rechtssinne nicht erfüllbar ist. Ist sie aber zulässig, so müssen hieran auch die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen geknüpft werden.

    Also:

    Eintragung der Vormerkung mit Nacherbenvermerk im Hinblick auf den von der Nacherbfolge betroffenen Miteigentumshälfteanteil.

    Und bei Realisierung der Rückübereigung: Auflassung an die Veräußerin zu 1/2 in deren Eigenvermögen und zu 1/2 als Vorerbin.

    Bei der Vormerkung schlage ich in Abt.II Spalte 4-5 folgenden Vermerk vor:

    "Die Vormerkung steht der Berechtigten im Hinblick auf den vormaligen Hälftemiteigentumsanteil Abt.I Nr.2 b als Vorerbin zu. Insoweit ist Nacherbfolge angeordnet ... (es folgt dann der gleiche Vermerk, wie er bisher in Spalte 1-3 für den betreffenden Hälftemiteigentumsanteil eingetragen war). Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..."

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