Aussetzung nach § 570 Abs. 2 ZPO

  • Kennt Ihr dieses ungute Gefühl, dass Ihr bei Erlass einer Entscheidung von vornherein wisst, dass eine der Parteien sowieso Rechtsmittel einlegen wird? :mad:

    In dieser Sache haben es beide sogar vorher schon angekündigt und ich habe quasi nur darauf gewartet, dass ich die Akte wieder auf den Tisch bekommen.

    Zum Fall:
    Ich hatte einen KFB erlassen. Maßgebend war ein Streitwert von 7.000,- € (Streitwertbeschluss). Der unterlegene Gegner war und ist aber der Auffassung, dass der Streitwert lediglich 300,- € beträgt. Jetzt hat er in getrennten Schriftsätzen Sofortige Beschwerde gegen den KFB und Streitwertbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, die Vollziehung des KFB gem. § 570 II, III ZPO bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

    So, nun meine Fragen/Überlegungen:

    1. Ich gehe mal davon aus, dass ich für den Antrag nach § 570 ZPO zuständig bin, da ein Fall des § 11 I RPflG vorliegt.

    2. M.E. ist der Antrag wohl auch begründet. Wenn der Streitwert herabgesetzt wird, dann wäre der KFB gem. § 107 ZPO zu ändern und um ca. 400,- € zu reduzieren.

    3. Schließlich würde ich den Beschluss dann so formulieren wollen, dass die Vollziehung des KFB bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgesetzt wird.

    Würdet Ihr mir in meinen Überlegungen zustimmen?
    Für eventuelle weitere Denkanstöße wäre ich auch sehr dankbar!

  • warum hat der, dem der Streitwert nicht passt, nicht sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt, bevor über den KFA entschieden wurde??? Kapier ich nicht!!!:gruebel: :confused:

    Sonst sind Deine Überlegungen meines Erachtens in Ordnung;)

  • warum hat der, dem der Streitwert nicht passt, nicht sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt, bevor über den KFA entschieden wurde??? Kapier ich nicht!!!:gruebel: :confused:



    Das habe ich mich auch die ganze Zeit gefragt.
    Von Streitwertbeschwerden hab ich ja keine Ahnung, aber falls es da auch irgendwelche Fristen gibt, dann sind die mittlerweile bestimmt schon abgelaufen...

    Das nächste mal rufe ich vielleicht vor Erlass des KFB beim RA an und weise ihn mal ganz dezent auf die Möglichkeit einer Streitwertbeschwerde hin. Hinterher ist man immer schlauer...

  • Na jedenfalls wenn Du die Vollstreckung aus dem KFB bis zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde aussetzt, soweit Du dafür zuständig bist (da finde ich grade nix), machst Du sicher nichts falsch ;)

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