Geldanlage durch Ehemann

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Fall, indem die Insolvenzverwalterin das überschüssige Geld aus dem Insolvenzverfahren bei ihrem Ehemann anlegen lässt.
    Ich bin mir nicht sicher, ob dies rechtens ist, da die Verwalterin durch diese Konstruktion zumindestens mittelbar profitiert.
    Wie seht ihr das?

  • ich sage nur: :alarm . Aber in welcher Funktion bist du denn in dieser Sache ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Inwieweit ergeben sich da eigentlich Folgen? Sofern die Masse nicht benachteiligt wird ist da ja nichts mehr zu fordern. Könnte es vergütungsrechtliche Konsequenzen geben? (mal ganz davon abgesehen, dass man in Zukunft von der Bestellung der IV absehen sollte...)

  • Nein, vergütungsrechtliche Probleme kann es eigentlich nicht geben. Es hat lediglich einen bitteren Beigeschmack und dürfte absolut gegen die Unabhängigkeit des Insoverwalters sprechen. Hier würde sie sicherlich nicht mehr berufen werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • das Konstrukt ist nicht ganz klar, jedoch erinnere ich mich an ein Urteil von Ende 2005/Anfang 06 wegen Haftung des Vermögensverwalters, weil er die ihm anvertrauten Gelder bei einem Kreditinstitut angelegt hat, welches nicht dem Einlagensicherungsfonds angehörte und die Gelder dann weg waren.

    Selbst ohne den faden Beigeschmack, kann man davon ausgehen, dass bei einer "Überlassung" in einer solchen Art und Weise, das Sicherungsbedürfnis der Insolvenzmasse nicht Rechnung getragen wird und eine Sachkunde nicht in ausreichendem Maße besteht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke, für die Antworten. Ich prüfe die Rechnungslegung für die eingereichte Schlussrechnung. Dieser Fall liegt zwar außerhalb des Prüfungsauftrages, aber dies Konstrukt kam mir komisch und aus Interesse habe ich dann mal die Frage aufgeworfen.

  • @insolino:
    Ich habe den Fall nicht so verstanden, dass die Insolvenzverwalterin massezugehöriges Geld anlegt und die Zinsen selbst behält; das wäre dann wirklich :eek: . M.E. geht es "nur" um die Frage, ob es in Ordnung ist, wenn ein IV Masse bei einer nahestehenden Person verzinslich anlegt (und die Zinsen der Masse zuführt).

    Im Ausgangspunkt denke ich, dass es nicht die Aufgabe des IV ist, mit dem Fremdgeld zu spekulieren - auch wenn es evtl. höhere Ertragsaussichten verspräche. Im Vordergrund muss wohl stehen, dass der IV das Geld sicher anlegt. Cano hat hier schon in die richtige Richtung geleuchtet.

    Wenn das Geld bei der nahestehenden Person so sicher angelegt ist wie bei einer "normalen" Bank und mindestens die gleichen Zinsen bringt, steht zumindest wirtschaftlich dieser Anlage nichts entgegen. Nichtsdestoweniger wäre es wünschenswert, wenn der IV immer bei Geschäften mit nahestehenden Personen einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung herbeiführt.

  • @insolino:
    Ich habe den Fall nicht so verstanden, dass die Insolvenzverwalterin massezugehöriges Geld anlegt und die Zinsen selbst behält; das wäre dann wirklich :eek: . M.E. geht es "nur" um die Frage, ob es in Ordnung ist, wenn ein IV Masse bei einer nahestehenden Person verzinslich anlegt (und die Zinsen der Masse zuführt).

    Im Ausgangspunkt denke ich, dass es nicht die Aufgabe des IV ist, mit dem Fremdgeld zu spekulieren - auch wenn es evtl. höhere Ertragsaussichten verspräche. Im Vordergrund muss wohl stehen, dass der IV das Geld sicher anlegt. Cano hat hier schon in die richtige Richtung geleuchtet.

    Wenn das Geld bei der nahestehenden Person so sicher angelegt ist wie bei einer "normalen" Bank und mindestens die gleichen Zinsen bringt, steht zumindest wirtschaftlich dieser Anlage nichts entgegen. Nichtsdestoweniger wäre es wünschenswert, wenn der IV immer bei Geschäften mit nahestehenden Personen einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung herbeiführt.


    war von mir wohl etwas mißverständlich...

    Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass das Geld beim Ehepartner zu einem festen Zins angelegt wird. Sofern dann keine Unterlagen darüber existieren, was mit dem Geld gemacht wurde und nur dieser feste Zins an die Masse gezahlt wird, könnte ja der IV einen "Mehrbetrag" für sich (durch den Ehepartner) erhalten.

    Laut Threadersteller soll ja die Verwalterin durch das Konstrukt profitieren.

  • Heißt bei Ihrem Mann anlegen auch auf den Namen des Ehemannes ?Was kann man denn unter " das überschüssige Geld " verstehen ? Die Masse die zur Verteilung kommt?Wenn es auf den Namen des Ehegatten angelegt ist seh ich nur Probleme mit evtl. Ansprüchen aus der ZASt und bei der Zurechnung der Zinseinkünfte.Kann auch sein das ich einfach den Sachverhalt nicht verstehe...aber interessant. Kannst Du das vielleicht nochmal genauer schildern?

  • Jetzt habe auch ich das verstanden;-)Mit Eröffnungsbeschluss wird doch in der Regel durch den Rechtspfleger eine Aufgabenpapier versendet.In diesem Schreiben werden dem Verwalter gewisse Auflagen gemacht u. a. auch "wo" Anderkonten geführt werden dürfen. Es würde mich wundern wenn dort nicht steht das hier ein Kreditinstitut im Sinne von § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB ausgewählt werden muss. Hier würde die Verwalterin dann gegen die Auflagen des Gerichtes verstoßen.Ist dem Rechtspfleger denn durch die Verwalterin mitgeteilt worden ? Kann ich mir nicht vorstellen.

  • Das Geld muss sicher angelegt werden. Ob der Ehemann das Kriterium sicher erfüllt wage ich zu bezweifeln. Hat die IV denn kein Konto angelegt?
    Wenn nicht würde ich sie schleunigst dazu auffordern.
    Und solange so ein Mist zu befürchten ist würde ich die IV auch nicht mehr als solche bestellt sehen wollen.

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