PKH-Aufhebung und weitere RA-Vergütung


  • M.E. darf man PKH nicht aufheben, weil jemand nun Vermögen hat.



    Warum nicht (habe schon gesehen, es steht im Zöller), man darf zwar nicht aufheben, aber die Kosten verlangen, irgendwie kapier ich es nicht wirklich:gruebel:


    Ganz einfach eigentlich:

    Weil die Aufhebungsgründe abschließend in § 124 ZPO genannt sind.

    Bei Änderung der Verhältnisse greift § 120 Abs. 4 ZPO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fazit:

    die RAin hat recht und ich muß die Kohle noch beim Kostenschuldner eintreiben, gelle;)



    Ja!

    Der Aufhebungsbeschluss ist aufzuheben, es ist eine Einmalzahlung anzuordnen und nach Einziehung der weiteren Vergütung ist diese an die Rechtsanwältin auszuzahlen.

    Im Übrigen hat Ulf Alles dargestellt, was es zu diesem Thema zu sagen gibt.

  • Da war ich wohl selber :daemlich



    Ich glaube ich habe Demenz! Hab` ich doch in einem anderem Thread die Lösung zum Problem geliefert.


    M.E. darf man PKH nicht aufheben, weil jemand nun Vermögen hat.



    :daumenrau


    s. wie unten

    Warum nicht (habe schon gesehen, es steht im Zöller), man darf zwar nicht aufheben, aber die Kosten verlangen, irgendwie kapier ich es nicht wirklich:gruebel:



    Guckst du hier:

    Die Anordnung der Einmalzahlung ist auch nicht mit der Aufhebung der PKH gleichzusetzen, denn Aufhebung und Änderung der PKH unterscheiden sich schon darin, dass es bei der Abänderung bei den grundsäzlichen Wirkungen der Bewilligungsentscheidung nach § 122 ZPO bleibt (OLG Bamberg, Beschl. 21.05.1990, JurBüro 1991, 712 f.; OLG Celle, Beschl. 08.09.2000, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. 12.02.2002, FamRZ 2002, 1415 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. 27.02.1990, FamRZ 1990, 765, 16.09.1993, FamRZ 1994, 1266 ff.; OLG Köln, Beschl. 22.02.2001, OLGR Köln 2001, 318 ff.; OLG München, Beschl. 13.03.1990, JurBüro 1990, 904 ff; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 392; Zöller/Phillipi, a.a.O., § 120 Rn 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 120 Rn 24; Büttner, Rpfleger 1987, 347 ff.). Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte kann seine Gebührenansprüche also nicht gegen die vertretene Partei, sondern nur gegen die Staatskasse geltend machen (§§ 122 I Nr. 3 ZPO, 48 RVG). Im Fall der Aufhebung der PKH entfallen hingegen sämtliche ihrer Wirkungen; der bis dahin beigeordnete Prozessbevollmächtigte kann dann unbeschadet des Fortbestehens seiner bereits entstandenen Vergütungsansprüche ggü. der Staatskasse seinen Anspruch auf die volle gesetzliche Vergütung gegen die eigene Partei verfolgen und eine Festsetzung gem. § 11 RVG beantragen. Hiervon unterscheidet sich jedoch die Änderung der PKH-Bewilligung, die entsprechend dem Gesetzeszweck auch bei nachträglichem Vermögenserwerb möglich sein muss.
    Die weitere Vergütung ist von der Landeskasse und nicht vom Prozessbevollmöchtigten ggü. der PKH-Partei geltend zu machen. Es gilt das Gleiche wie bei der Anordnung von Ratenzahlungen.
    Die PKH wäre allerdings selbstverständlich aufzuheben, wenn die Partei die angeordneten Einmalzahlung nicht erbringt."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sehe ich nicht so. Du hast die PKH doch schon aufgehoben. Und nach Aufhebung muss sie eben für die weitere Vergütung § 11 RVG betreiben.
    Oder willst Du Deinen Aufhebungsbeschluss wieder aufheben?


    :zustimm: Eigentlich hätte die PKH nicht aufgehoben dürfen, sondern die sofortige Zahlung aller Kosten aller Kosten angeordnet werden müssen (s.a. Zöller, 23. Auflage, Rdnr. 24 zu § 120). Interessiert Dich aber im Zweifel nur noch für zukünftige Fälle. Da hier die Aufhebung nunmal erfolgt ist, hätte die RAin ja Rechtsmitel gegen Deinen Beschluss einlegen können - sofortige Beschwerde gem. § 127 ZPO innerhalb eines Monats. Hat sie aber nicht getan (oder kann man den Antrag "umdeuten"?) Dann hättest Du abhelfen und die Zahlung aller Kosten (inkl. RA-Differenzkosten) anordnen können. Ist die Frist schon abgelaufen?
    Dann muss die selber RAin sehen, wie sie Ihre Kosten bekommt, eben u.U. über § 11 RVG.

  • Sehe ich nicht so. Du hast die PKH doch schon aufgehoben. Und nach Aufhebung muss sie eben für die weitere Vergütung § 11 RVG betreiben.
    Oder willst Du Deinen Aufhebungsbeschluss wieder aufheben?


    :zustimm: Eigentlich hätte die PKH nicht aufgehoben dürfen, sondern die sofortige Zahlung aller Kosten aller Kosten angeordnet werden müssen (s.a. Zöller, 23. Auflage, Rdnr. 24 zu § 120). Interessiert Dich aber im Zweifel nur noch für zukünftige Fälle. Da hier die Aufhebung nunmal erfolgt ist, hätte die RAin ja Rechtsmitel gegen Deinen Beschluss einlegen können - sofortige Beschwerde gem. § 127 ZPO innerhalb eines Monats. Hat sie aber nicht getan (oder kann man den Antrag "umdeuten"?) Dann hättest Du abhelfen und die Zahlung aller Kosten (inkl. RA-Differenzkosten) anordnen können. Ist die Frist schon abgelaufen?
    Dann muss die selber RAin sehen, wie sie Ihre Kosten bekommt, eben u.U. über § 11 RVG.



    ebenfalls :zustimm: . Wenn der Aufhebungsbeschluss nicht zugestellt worden sein sollte, hat die Rechtsmittel ohnehin nie angefangen zu laufen. Mit einer Umdeutung von Anträge wäre ich (wenn dieser innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist) sehr großzüzig, insb. wenn ich tatsächlich einen Fehler gemacht habe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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