PKH-Aufhebung und weitere RA-Vergütung

  • Bräuchte mal gerade Hilfe oder eine Bestätigung

    Folgender Fall

    PKH wurde aufgehoben weil Partei zu Vermögen gekommen ist

    Sollstellung der GKs und der PKH-RA-Vergütung sowie
    Mitteilung der Aufhebung an RA, wie in dem Fall doch üblich, oder:gruebel:

    Jetzt beschwert sich zum ersten mal seit Jahren eine RAin, dass ich nicht auch Ihre weitere Vergütung zum Soll gestellt und anschließend an sie ausgezahlt habe.

    Das ist aber doch bei Aufhebung der PKH nicht meine Aufgabe, da muß sie dann doch selbst eine Rechnung an den Mandanten stellen oder Festsetzung nach § 11 RVG beantragen, oder liege ich da falsch:confused:

    Gibts dazu Fundstellen?

  • Das sehe ich wie du, da keine keine PKH mehr bewilligt ist, können nur die der Landeskasse geschuldeten Beträge zum Soll gestellt werden, nichts sonst.

    Die RAin müsste begründen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage eine Sollstellung erfolgen sollte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wie stellt die RAin sich das vor? Das Gericht stellt zum Soll und Falle der Zahlung wird der auf die weitere Vergütung entfallende Betrag vom Gericht an sie ausgekehrt ? :daemlich

    BEACHTE die untenstehende Beiträge

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • dann wurde doch aber die PKH nicht aufgehoben und du musst auch die volle RA-vergütung mit einziehen



    Doch, ich habe die PKH wegen Vermögenserwert innerhalb der 4 Jahre des 120 IV ZPO aufgehoben und eben die GKs und die PKH-RA-Vergütung zum Soll gestellt, nicht aber die weitere Vergütung!;)

  • Entweder 1.) die PKH-Bewilligung wurde aufgehoben oder 2.) es wurde Einmalzahlung angeordnet.

    Bei 2.) ist auch die weitere Vergütung mit einzuziehen, bei 1.) nicht, ob eine AUfhebung jetzt zulässig war oder nicht, spielt dann m.E. keine Rolle..

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da war ich wohl selber :daemlich .

    Wenn eine Einmalzahlung angeordnet werden kann, und in dem Verfahren (aufgrund des Streitwertes) neben der PKH-Vergütung auch Wahlanwaltsvergütungen entstanden sind, dann ist auch die Differenzvergütung bei der Anordnung der Einmalzahlung zu berücksichtigen.

    vgl. LG Mainz, Beschl. 18.05.2004, NJW 2005, 230 und
    ausführlich mit Langtext unter juris OLG Köln, Beschl. 22.02.2001, OLGR Köln 2001, 318 ff. (In juris Rn. 12).

    Macht ja auch Sinn: Wenn "nur" Raten und keine Einmalzahlung anzuordnen gewesen wären, hätte die Landeskasse schließlich auch Inkassobüro für den RA gespielt.

    Dank an HarryBo, der mich durch seine Ausführung nochmal ins Grübeln und zum Sichten meiner Unterlagen gebracht hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Man muss in der Tat genau unterscheiden:

    Entweder man ordnet eine Einmalzahlung bzw. Raten an. Dann besteht die PKH grundsätzlich noch und der RA hat Anspruch auf Erstattung der weiteren Vergütung aus der Landeskasse, soweit diese von der Partei gezahlt wurde oder beigetrieben werden konnte. Der RA selbst kann nicht gegen den Mandanten vorgehen, weil PKH immer noch besteht.

    Hebt man PKH auf, weil nicht ordnungsgemäß Auskünfte erteilt wurden oder weil die Ratenzahlugn nicht eingehalten wird, kann der RA nur insoweit weitere Zahlungen aus der Landeskasse verlangen, als bereits vor Aufhebung so viel von der Partei gezahlt wurde, dass das ausreicht, um die Gerichtskosten und die verauslagten PKH-Gebühren für den RA abzudecken und darüber hinaus noch ein Überschuss besteht.
    Ansonsten kann sich der RA nach Aufhebung wieder selbst an die Partei wenden und ggf. nach § 11 RVG festsetzen lassen.

    M.E. darf man PKH nicht aufheben, weil jemand nun Vermögen hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hat man eine Einmalzahlung angeordnet, muss man die weitere Vergütung auch von der Partei anfordern. Dem RA ist diese Möglichkeit ja wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwehrt.

    Ist aber - wie hier - die PKH aufgehoben worden, kann und muss der RA sich m.E. die weitere Vergütung nach § 11 RVG festsetzen lassen. Aus der Landeskasse kann sie jedenfalls nicht mehr ausgezahlt werden, da die LK ja auch keine Grundlage mehr zur Einforderung von der Partei hat.

    Ich bevorzuge die Anordnung einer Einmalzahlung, aber das ist Geschmackssache. Ist hier auch neulich irgendwo diskutiert worden, ich weiß aber nicht mehr wo.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich kenne es auch so, dass bei Vermögenserwerb die PKH nicht aufzuheben ist. PKH- und Wahlanwaltsvergütung werden eingezogen - entweder durch Einmalzahlung oder durch entsprechend hohe Raten. Und dann bekommt der RA alles aus der Staatskasse.
    Ich sehe hier eigentlich keinen Grund für die Aufhebung der PKH. Aber wenn es nun schon geschehen ist, dann muss sich die Anwältin das restliche Geld tatsächlich vom Mandanten holen.

  • Man muss in der Tat genau unterscheiden:

    Entweder man ordnet eine Einmalzahlung bzw. Raten an. Dann besteht die PKH grundsätzlich noch und der RA hat Anspruch auf Erstattung der weiteren Vergütung aus der Landeskasse, soweit diese von der Partei gezahlt wurde oder beigetrieben werden konnte. Der RA selbst kann nicht gegen den Mandanten vorgehen, weil PKH immer noch besteht.

    Hebt man PKH auf, weil nicht ordnungsgemäß Auskünfte erteilt wurden oder weil die Ratenzahlugn nicht eingehalten wird, kann der RA nur insoweit weitere Zahlungen aus der Landeskasse verlangen, als bereits vor Aufhebung so viel von der Partei gezahlt wurde, dass das ausreicht, um die Gerichtskosten und die verauslagten PKH-Gebühren für den RA abzudecken und darüber hinaus noch ein Überschuss besteht.
    Ansonsten kann sich der RA nach Aufhebung wieder selbst an die Partei wenden und ggf. nach § 11 RVG festsetzen lassen.



    genau so sehe ich das auch!


  • M.E. darf man PKH nicht aufheben, weil jemand nun Vermögen hat.



    Warum nicht (habe schon gesehen, es steht im Zöller), man darf zwar nicht aufheben, aber die Kosten verlangen, irgendwie kapier ich es nicht wirklich:gruebel:

  • Ich bin der Auffassung, dass man wegen § 120 Abs. 4 ZPO die PKH nicht aufheben darf, sondern nur die Einmalzahlung anordnen darf (Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn ...). Da steht nichts von Aufhebung der PKH bei Vermögensverbesserung, sondern nur von Abänderung der Zahlungsbestimmung.

    Life is short... eat dessert first!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!