spanisches Erbrecht

  • Hallo zusammen !Wer kann mir helfen ?
    Der Erblasser war spanischer Staatsangehöriger und hinterlässt seine Ehefrau und drei eheliche Kinder, die selbst auch eigene Kinder haben.In Deutschland gibt es ua. Grundbesitz.Foralrechte sind nicht zu beachten.Erben die leiblichen Kinder und die Enkelkinder des Erblassers zusammen oder nur die leiblichen Kinder ( vgl. auch Art. 930 CC) ? Wird das Nießbrauchsrecht der Ehefrau in den Erbschein mit aufgenommen ?

  • M.E. kommt spanisches Erbrecht zum Zuge.

    Demzufolge hat die Ehefrau neben Abkömmlingen des Erblassers kein Erbrecht, sondern nur ein Nießbrauchsrecht.

    Ob nun der Nießbrauch im Erbschein erwähnt wird kann ich nicht sagen. Ich denke, das ist schuldrechtlicher Natur und hat damit im ES nichts zu suchen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • P.S.

    In Spanien sind uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt.

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  • Nach Art. 921 CC wird innerhalb der einzelnen Erbordnungen nach dem Grad der Verwandtschaft geerbt (bei gleichem Grad zu gleichen Anteilen), wobei nach Art. 925, 926 CC auch der Repräsentationsgrundsatz Anwendung findet (Staudinger/Haas/Löber/Huzel, Erbrecht in Europa, Länderteil Spanien RdNr. 43). Danach sind die Abkömmlinge der noch lebenden Kinder nicht zur Erbfolge berufen (kein Fall der Repräsentation).

    Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen gesetzlichen Legalnießbrauch am Nachlass mit einer Quote von 1/3 (vgl. Art. 834, 837 CC). Dieser nach spanischem Recht dinglich wirkende Nießbrauch führt nach hM nicht zu einer Erbenstellung des überlebenden Ehegatten, sondern lediglich zu einer im Wege der Anpassung umzudeutenden schuldrechtlichen Verpflichtung der Erben zur entsprechenden Nießbrauchsbestellung. Er ist daher nicht -und zwar auch nicht als Verfügungsbeschränkung- im Erbschein zu vermerken (BayObLGZ 1961, 19; BayObLGZ 1995, 376 = FamRZ 1996, 694; OLG Hamm NJW 1954, 1733; LG Frankfurt IPRspr 1976 Nr. 204; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB RdNrn. 144, 849; Süß/Haas/Löber/Huzel a.a.O. RdNr. 171; a.A. Soergel/Schurig Art. 25 EGBGB RdNr. 69; Kegel/Schurig § 21 IV 4; MünchKomm/Birk Art. 25 EGBGB RdNr. 343; Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika [1993] S.109 ff.; hierzu vgl. auch Johnen MittRhNotK 1986, 62).

    Ergebnis:

    Gesetzliche Erben sind die drei Kinder zu je 1/3 ohne Vermerk des Ehegatten-Nießbrauchs im Erbschein.

  • Hallo!

    Ich habe auch einen Erblasser mit spanischer Staatsangehörigkeit. Als gesetzliche Erben (nach deutschem Recht) sind nur zwei Geschwister des Erbl. vorhanden

    Ich muss daher wohl einen Fremdrechtserbschein nach spanischem Erbrecht bschränkt auf den inländischen Nachlasss erteilen.

    Ich habe allerdings nichts über das gesetzliche Erbrecht in Spanien gefunden - erben die Geschwister allein zu je 1/2 Anteil?

  • So wird es sich verhalten (Süß/Haas/Löber/Huzel, Erbrecht in Europa, Länderteil Spanien RdNr.43).

    Wer sollte auch sonst erben?

  • Vielen Dank juris2112

    In der Tschechischen Republik erben in der 2. Gruppe auch Personen, die mind. ein Jahr vor dem Tod im Haus des Erbl. gelebt haben und die für den Haushalt gesorgt haben oder vom Erbl. unterhalten wurden. Hätte ja sein können, dass es sin Spanien auch sowas gibt.

  • An dieser Stelle habe ich auch eine Frage, die zum Thread hier passt:

    Und zwar würde mich interessieren, ob eine Tätigkeit vom NLG notwendig ist, wenn kein Grundbesitz vorhanden ist und auch kein ES beantragt werden soll. Muss das Konsulat dennoch benachrichtigt werden? Wo finde ich die gesetzliche Grundlagen hierfür?

    Danke schonmal!

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