PKH-Vergütung bei Drittwiderbeklagtem

  • Hallo Foris,

    folgender Sachverhalt ist gegeben:

    Kl. klagt auf € 3.500,00.
    Bekl. erhebt Widerklage -auch gegen Drittwiderbekl. - auf € 500,00.

    Nur Drittwiderbekl. erhält PKH mit Beiordnung.

    Verfahren endet mit Vergleich (§ 98 ZPO); Streitwert f. Verf. u. Vergl. € 4.000,00.

    PKH-Anwalt begehrt jetzt Vergütung, basierend auf Wert € 4.000,00.
    M.E. ist dies von Beiordnung nicht abgedeckt, denn sein Mandant sah sich ja lediglich einem Anspruch v. € 500,00 ausgesetzt und auch nur insoweit konnte er ihn vertreten und sich f. ihn vergleichen. Oder sehe ich das falsch?

    Danke für eure Hinweise/Anregungen/Lösungsvorschläge usw. usw. usw.

    Stürmisches Schaffen an diesem 18.01.07 wünscht euch

    HuBo

  • Stimmt. Der PKH-Anwalt kann nur Vergütung aus einem Streitwert von 500,00 EUR bekommen. Der Drittwiderbeklagte war am Klageverfahren und somit am Streitwert von 3.500,00 EUR nicht beteiligt. Insofern liegt kein Mandat und demzufolge auch keine Beiordnung vor.

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