Kassatorische Klausel

  • Hallöle, ich bin gerade über eine sog. kassatorische bzw. Verfallsklausel in einem vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich gestolpert und bin mir jetzt nicht ganz im Klaren, wer hier beweispflichtig ist bzw. ob eine Klausel nach § 726 ZPO notwendig ist.

    Der Vergleich lautet:
    "Der Beklagte verpflichtet sich an die Klägerin 5.000,- EUR an rückständigem Unterhalt für den Zeitraum .... zu zahlen. Dem Beklagten wird nachgelassen, den Betrag in monatlichen Raten zu 125,- EUR, fällig jeweils zum Dritten eines Monats ab 01.05.2005 an die Klägerin zu zahlen. Kommt der Beklagte mit einer Rate länger als zwei Wochen in Verzug, so wird der Gesamtbetrag auf einmal zur Zahlung fällig."

    Wer ist jetzt dafür beweispflichtig, dass der Beklagte sich in Verzug befindet bzw. ist das durch mich als Vollstreckungsgericht in diesem Falle überhaupt zu prüfen (PfÜB-Antrag).

    Ich meine mich aus dem Studium daran erinnern zu können, dass es Sache des Beklagten wäre, zu beweisen, dass er nicht in Verzug ist.
    Meine innere Stimme sagt mir aber, dass dies eine "sonstige vom Gläubiger zu beweisende Tatsache" iSd. § 726 ZPO ist, wobei dies natürlich eine Tatsache wäre, die schlichtweg nicht durch öfftl./öfftl. begl. Urkunden nachzuweisen ist.

    Im Netz habe ich nix gefunden. Wer weiß Bescheid?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Meines Wissens nach reicht hier die einfache Klausel. Der Schuldner muss ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Pfändung vorgehen.

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