AG kann einst. Verfügungsanträge für LG aufnehmen!?!

  • Auch bei einer Klausurenkorrektur kann man noch was lernen: Das AG kann an das LG gerichtete Einstweilige Verfügungen aufnehmen, ein Anwaltszwang besteht insoweit nicht (Musielak, ZPO: Rdnr. 31 § 78 ZPO: Vom Anwaltszwang befreit sind ferner alle Prozesshandlungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können. Als Beispiele sind hier insbesondere zu nennen: (...) das Gesuch um um Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 920 Abs. 3, 936)).

    Mir war § 78 V ZPO wirklich kein Begriff :oops: . Erst als der in einer Klausur erwähnt wurde, bin ich erst darüber gestolpert. Ausrede: Als Rechtspfleger eines Bundeslandes mit Öffentlicher Rechtsauskunft und Antragsaufnahme durch den mittleren Dienst :oops:

    Daher muss ich die von mir bereits korrigierten Klausuren, die die AG-Zuständigkeit des § 942 ZPO nicht gesehen haben und das LG für zuständig erklärt haben, noch einmal durchsehen und die Korrektur korrigieren.

  • Nur zur Klarstellung:
    Auch vor dem LG als zuständiges Gericht für die einstweilige Vfg / den Arrest besteht für die Anbringung (schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle) des Antrages auf Erlass der einstw. Vfg/des Arrestes kein Anwaltszwang; §§ 920 Abs. 3, 936, 78 Abs. 5 ZPO gelten hier unmittelbar.

  • Richtig, für die mündliche Verhandlung (soweit anberaumt) besteht aber Anwaltszwang. Darauf habe ich die Antragsteller immer hingewiesen. Die meisten haben sich dann doch einen RA genommen.

    Ich habe es als AG am Sitz des LG aber auch immer abgelehnt, für mein übergeordnetes LG die Anträge aufzunehmen. Hierfür war und ist die Geschäftsstelle des LG zuständig, auch wenn die das ab und zu abdrücken wollten.

  • Zitat von Manfred

    Hierfür war und ist die Geschäftsstelle des LG zuständig



    naja, zuständig und verpflichtet zur Aufnahme ist zunächst die Geschäftsstelle des Gerichts, welches die Akten des Verfahrens führt, zu dem die Erklärung abgegeben werden soll, im Übrigen die Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts.

    Ich ärgere mich zwar auch, wenn die Kundschaft vom Amtsgericht hierher geschickt wird, obwohl die Akten sich noch dort befinden. Aber ein klärendes Telefonat unter Kollegen ist meist hilfreicher als die Leute wieder zurück zu schicken.

  • Zitat

    naja, zuständig und verpflichtet zur Aufnahme ist zunächst die Geschäftsstelle des Gerichts, welches die Akten des Verfahrens führt, zu dem die Erklärung abgegeben werden soll, im Übrigen die Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts.


    Ich bin hier von der ersten Aufnahme eines Antrages ausgegangen, d.h. es gibt noch kein Verfahren. Wenn ich dann anhand des Streitwertes das LG für zuständig halte, sollte dieses dann auch die Einstweilige aufnehmen. Das LG sitzt bei uns nur ein Gebäude weiter, so dass es für die Antragsteller auch kein Problem ist, sich dorthin zu bewegen.

    Zitat

    Ich ärgere mich zwar auch, wenn die Kundschaft vom Amtsgericht hierher geschickt wird, obwohl die Akten sich noch dort befinden.


    Wenn sich Verfahrensakten bei unserem AG befunden haben, habe ich auch immer die Erklärungen direkt zu dieser Akte aufgenommen, alles andere wäre ja auch widersinnig.

  • Zitat von Manfred

    Wenn sich Verfahrensakten bei unserem AG befunden haben, habe ich auch immer die Erklärungen direkt zu dieser Akte aufgenommen, alles andere wäre ja auch widersinnig.



    O.k., ich bin von der hier gelegentlich zu beobachtenden Praxis ausgegangen, dass die Leute zur Einlegung der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen zum Landgericht geschickt werden. Besonders beliebt in Betreuungssachen;).

  • Wieder was gelernt :)

    Diese praktischen Erwägungen kann ich natürlich (leider) klausurentechnisch nicht berücksichtigen . Das AG ist zur Antragsaufnahme befugt. Alles andere zählt nicht. Jedenfalls steht nicht im Sachverhalt, dass das LG im gleichen Gebäude wie das LG sitzt (was aber tatsächlich der Fall ist).:teufel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!