Klagerücknahme->Kostenfestsetzungsantrag

  • Hallo,
    Voraussetzung für das Kostenfestsetzungsverfahren ist ja ein zur Zwangsvollstreckung geigneter Titel. Was ist aber nun, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt? Nach § 269 ZPO trägt der Kläger die Kosten. Aber muss der´Beklagte noch nen Antrag gem §269 Abs.4 ZPO stellen?

  • JA !
    Ansonsten hätte ich Probleme bei dem Passus "Aufgrund des ....... hat x an y zu zahlen." Eine Kostengrundentscheidung ist IMMER notwendig.
    Außerdem: § 269 III ZPO besagt auch, dass unter bestimmten Umständen die Kostenentscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ergeht. Da du das nicht erkennen und entscheiden kannst muss der Antrag nach § 269 IV ZPO gestellt werden und der Beschluss ergehen.

  • Der Fall kommt recht häufig vor, dass der Bekl.-Vertr. vor lauter Begeisterung über die Klagerücknahme vergisst, den Antrag auf Erlass einer KGE zu stellen. Ohne geht nix!

  • Mein Textbaustein in diesen Fällen:

    Bezug nehmend auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag vom _ weise ich darauf hin, dass in vorliegendem Verfahren noch keine Kostengrundentscheidung getroffen wurde, der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 103 Abs. 1 ZPO somit nicht möglich ist.

    Ich stelle anheim, ggf. gem. § 269 Abs. 3, 4 ZPO Antrag auf Kostengrundentscheidung zu stellen oder Ihren o.g. Kostenfestsetzungsantrag binnen zwei Wochen zurückzunehmen.

  • Vielen lieben Dank, manchmal lasse ich mich zu schnell verunsichern, wenn mein Gegenüber völlig von etwas überzeugt ist, was aber gar nicht richtig sein kann. Danke!!!!

  • Moin, baue das hier mal ein.

    Gegen mehrere Antragsgegner wurden mehrere Mahnbescheide erlassen, in denen alle als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
    Alle Antragsgegner legen gegen alle Bescheide Widerspruch ein. Die Verfahren werden an uns abgegeben. Alle Vorgänge wurden versehentlich zu einer Akte zusammengeheftet und nicht als selbstständige Verfahren geführt, obwohl die Mahnbescheide unterschiedliche Forderungen zugrunde haben. Die Verfahren werden schließlich auseinander gefriemelt.

    Im August 2015 erklärt der KV in einem der Verfahren, die Klage in Bezug auf 3 von 4 Beklagten zurückzunehmen. Im Oktober 15 meldet sich ein Vertreter eines Beklagten (die Klage war in Bezug auf diesen Beklagten zurückgezogen worden) und gibt an, dass seine Schreiben aufgrund des obigen Fehlers des Gerichts zur falschen Akte gelangt sind und reicht eine Vollmacht und eine Verteidigungsschrift aus dem Jahre 2014 ein (die ja zur falschen Akte gelangt sind). Von der Klagerücknahme erfährt der BV erst in diesem Moment.

    Aufgrund der erfolgten Klagerücknahme werden auf Antrag des BV die Kosten seines Mandanten dem Kläger auferlegt. Der BV reicht seinen KFA ein und der KV nimmt in der Weise Stellung, dass der BV erstinstanzlich nicht tätig geworden ist. Die (zu dieser Akte nachgereichten) Schreiben des BV will er nicht erhalten haben.

    Fakt ist ja nun, dass die Schreiben des BV zu diesem Verfahren erst eingingen, als die Klage in Bezug auf seinen Mandanten bereits zurückgezogen war. Dem Gericht war die Prozessvertretung des Beklagten demnach nicht bekannt. Da die Verteidigungsanzeige allerdings aufgrund eines Fehlers des Gerichts zur "falschen" Akte gelangt ist, kann es doch nicht sein, dass der Mandant jetzt auf den Kosten sitzen bleibt oder?

    Hoffe man versteht das alles, wenn nicht bitte einfach fragen :) Für Hilfe wäre ich wirklich dankbar

    MFG

  • Dazu gibt's eine (kontroverse) Entscheidung des BGH (III. Senat -> NJW 2016, 2751 = AGS 2016, 252 = Rpfleger 2016, 502), inwieweit es für die Frage der Kostenerstattung allein auf objektive Kriterien ankommt (die unverschuldete Unkenntnis über die Rücknahme also letztlich egal ist). Der XII. Senat des BGH hat im Rahmen einer Familiensache später genau anders entschieden (FamRZ 2017, 643 = AGS 2017, 248 = Rpfleger 2017, 340). Auch das BAG (AGS 2013, 98) hatte vorher schon bereits anders entschieden, daß nämlich auf die subjektive Sicht des Erstattungspflichtigen abzustellen ist (dort: Unkenntnis des Beschwerdegegners über die bereits erfolgte Zurückweisung der Beschwerde). N. Schneider (ErbR 2017, 476) ist der Auffassung, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe hätte vom III. Senat des BGH zur Klarstellung angerufen werden müssen.

    Wie das BAG und ausdrücklich gegen die Entscheidung des III. Senats des BGH haben noch entschieden: OLG München (AGS 2016, 547 = MDR 2017, 302), OLG Stuttgart (AGS 2017, 304 = Rpfleger 2017, 364) und OLG Celle (AGS 2017, 99 = MDR 2017, 300).

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  • Der BV gibt ja an, bereits 2014 einen Verteidigungsschriftsatz übersandt zu haben, welcher jedoch auf Grund eines gerichtlichen Fehlers zur falschen Akte gelangt ist. Dies müsste ja durch Beiziehen der betreffenden Akte problemlos feststellbar sein. Wenn der Verteidigungsschriftsatz bereits vor Klagerücknahme eingegangen ist (Eingangsstempel) und nur der falschen Akte zugeordnet wurde, ist die Entscheidung des BGH (III. Senat -> NJW 2016, 2751 = AGS 2016, 252 = Rpfleger 2016, 502) m. E. gar nicht anwendbar, da es ja in dem Fall darum ging, dass der Schriftsatz erst nach Rücknahme eingegangen ist.

    Darauf, dass der KV die Schriftsätze des BV nicht erhalten hat, kommt es nicht an, es kommt auf das Tätigwerden des BV und den Eingang bei Gericht an. Mit der Erstattungsfähigkeit hätte ich somit keine Probleme.

    Einmal editiert, zuletzt von Jorma92 (23. Januar 2018 um 07:10)

  • Wenn der Verteidigungsschriftsatz bereits vor Klagerücknahme eingegangen ist (Eingangsstempel) und nur der falschen Akte zugeordnet wurde, ist die Entscheidung des BGH (III. Senat -> NJW 2016, 2751 = AGS 2016, 252 = Rpfleger 2016, 502) m. E. gar nicht anwendbar, da es ja in dem Fall darum ging, dass der Schriftsatz erst nach Rücknahme eingegangen ist.


    Da hast Du natürlich recht. :daumenrau Insofern ein kleiner, aber feiner Unterschied.

    Übrigens löst die Vertretungs- und Verteidigungsanzeige noch keine 1,3 VG aus, sondern lediglich eine 0,8 VG. Sollte also im späteren Schreiben kein Sachvortrag enthalten oder kein Sachantrag gestellt worden sein (lediglich der Verweis auf die bereits eingereichte Vertretungs- und Verteidigungsanzeige?), bliebe es bei der 0,8 VG. Andernfalls würde sich die Erstattungspflicht der 1,3 VG nach der zitierten Rechtsprechung richten, inwieweit also die höhere VG notwendig gewesen sein soll.

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  • Wenn der Verteidigungsschriftsatz bereits vor Klagerücknahme eingegangen ist (Eingangsstempel) und nur der falschen Akte zugeordnet wurde, ist die Entscheidung des BGH (III. Senat -> NJW 2016, 2751 = AGS 2016, 252 = Rpfleger 2016, 502) m. E. gar nicht anwendbar, da es ja in dem Fall darum ging, dass der Schriftsatz erst nach Rücknahme eingegangen ist.


    Da hast Du natürlich recht. :daumenrau Insofern ein kleiner, aber feiner Unterschied.

    Übrigens löst die Vertretungs- und Verteidigungsanzeige noch keine 1,3 VG aus, sondern lediglich eine 0,8 VG. Sollte also im späteren Schreiben kein Sachvortrag enthalten oder kein Sachantrag gestellt worden sein (lediglich der Verweis auf die bereits eingereichte Vertretungs- und Verteidigungsanzeige?), bliebe es bei der 0,8 VG. Andernfalls würde sich die Erstattungspflicht der 1,3 VG nach der zitierten Rechtsprechung richten, inwieweit also die höhere VG notwendig gewesen sein soll.

    Das mit der 1,3 VG ist natürlich richtig. Ich bin davon ausgegangen, dass in der Verteidigungsanzeige auch beantragt wurde, die Klage abzuweisen, da dies im Regelfall so passiert. Sollte dem nicht so sein, muss man sich natürlich doch mit der o.g. Rechtsprechung befassen. Da laut Küstengold ohnehin nur eine 0,8 VG beantragt wurde, kann man sich das in diesem Fall sparen.

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