Versand von Grundakten

  • Guten Morgen alle zusammen,

    ich befinde mich mitten in einer Auseinandersetzung mit meiner Geschäftsstelle um die Frage: "Darf ich auf Antrag eines Rechtsanwaltes eine Grundakte an ein Amtsgericht an dessen Geschäftssitz zur Einsicht versenden?"

    Der Sachverhalt ist folgender: Der RA vertritt einen Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück ein Erbbaurecht lastet. Da der Erbbauszins längere Zeit nicht gezahlt wurde, macht der Grundstückeigentümer nun Heimfall geltend und benötigt die Akte für den anstehenden Prozess. Darin befinden sich Unterlagen über den Wechsel des Erbbauberechtigten.

    Meine Geschäftsstelle bezieht sich auf die AktO, AV2, § 17 und meint, dass Grundakten nur auf Ersuchen einer Behörde versandt werden können. Ich dagegen behaupte, dass die Vorschrift so zu verstehen ist, dass bei berechtigtem Interesse die Akte nicht nur auf Ersuchen einer Behörde, sondern auch auf Antrag z.B. eines Notars oder RA's an eine Behörde zur Einsicht versandt werden kann. Auch Abs. 3 der Voschrift verstehe ich so, dass wir die Akten verschicken können, aber dann eine feste Frist setzen sollen, um die Amtsgeschäfte nicht zu behindern. ´
    Meine Geschäftsstelle legt den Absatz so aus, dass die Akten grundsätzlich nie, und wenn dann nur in extrem gravierenden Ausnahmefällen (und dann wiederum auch nur auf Ersuchen einer Behörde!) versandt werden dürfen.

    Welche Meinung vertretet ihr?

  • Ich würde es mal praktisch sehen:

    1. Der RA hat sein berechtigtes Interesse dargelegt und darf somit die Akte einsehen.
    2. Versand an ein anderes Gericht ist eindeutig zulässig.

    Was also spricht dagegen, der Bitte nachzukommen?! M.E. nichts!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundbuchakten würde ich nie verschicken, da sie auch beim AG jederzeit eingesehen werden können müssen. Der RA kann Kopien der SEiten bekommen, die ihn interessieren. Aber über Akteneinsicht entscheidet m.E. der UdG. Und das ist dann seine Entscheidung. Wird die Akte kurzfristig gebraucht und er hat sie versandt, hat er ein Problem.

  • Grundbuchakten würde ich nie verschicken, da sie auch beim AG jederzeit eingesehen werden können müssen....


    Dann wirds aber kompliziert, wenn das Zwangsversteigerungsgericht zentralisiert ist....:)
    Ich hätte ebenfalls kein Problem mit dem Aktenversand - allerdings ist mir soeben aufgefallen, dass die AktO von Land zu Land unterschiedlich ist.

    Gruss, Fridolin.

    PS:
    Legt ihr eigentlich immer einen Grundbuchauszug dazu, wenn die Akte angefordert wird?

  • Es wird wegen § 17 GeschBehAV und § 19 BayGBGA durchweg die Auffassung vertreten, dass die Übersendung von Grundakten an ein anderes Gericht zum Zwecke der Akteneinsicht durch Beteiligte unzulässig ist (vgl. etwa Meikel/Böttcher § 12 RdNr.74; Demharter § 12 RdNr.20). Dies wird unter Hinweis auf eine Entscheidung des KG (JFG 18, 283) begründet, wonach selbst ein um Einsicht ersuchender Notar keinen mit Sachbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf die Übersendung von Grundakten an das Amtsgericht seines Amtssitzes hat.

    Wenn man sich die zitierte Entscheidung des KG näher betrachtet, stellt man fest, dass das KG zwar einen Rechtsanspruch des Notars verneint und daher die von diesem erhobene Sachbeschwerde zurückgewiesen hat, dass damit aber keineswegs gesagt ist, dass dem Aktenübersendungsgesuch nicht aus anderweitigen Gründen entsprochen werden kann:

    "Damit hat der Grundbuchrichter das von dem Notar für sich in Anspruch genommene Recht auf die besondere Art der Vermittlung der Akteneinsicht verneint und es zugleich abgelehnt, ihm ohne gesetzlichen Zwang die Einsichtnahme in die Akten durch deren Veresneung an das AG seines Wohnsitzes zu erleichtern. In dem gerichtlichen Beschwerdevberfahren ist die Haltbarkeit dieser Stellungnahme nur in der ersteren Beziehung nachzuprüfen. Dagegen kann die Frage, ob dem Wunsche des Notars bei Verneinung eines Rechtsanspruchs gleichwohl aus überwiegenden Gründen des Gemeininteresses stattgegeben werden soll oder ob der Erfüllung des Wunsches Bedenken entgegenstehen, nur im Verwaltungsweg entschieden werden."

    Hieraus ergibt sich, dass man zwischen dem Rechtsanspruch auf Aktenübersendung und der außerhalb dieses Rechtsanspruchs liegenden Angemessen- und Zweckmäßigkeit einer Aktenübersendung unterscheiden muss. Im letztgenannten Sinne dürften der Aktenübersendung keine begründeten Bedenken entgegenstehen.

    Es bleibt aber natürlich bei den allgemeinen Grundsätzen des Einsichtsrechts: Einsicht nur an der Amtsstelle in Gegenwart eines GB-Beamten, keine Mitnahme der Grundakten in die Kanzlei und unverzügliche Rücksendung. Die Aktenversendung sollte daher unmittelbar an das Grundbuchamt des betreffenden Gerichts erfolgen und zwar mit der Maßgabe, dass die Grundakten spätestens bis zu einem bestimmten Termin zurückzusenden sind. Dem Einsichtsberechtigten würde ich gleichzeitig mit erfolgender Aktenübersendung entsprechend verständigen.

  • Grundbuchakten würde ich nie verschicken, da sie auch beim AG jederzeit eingesehen werden können müssen....


    Dann wirds aber kompliziert, wenn das Zwangsversteigerungsgericht zentralisiert ist....:)


    Oder wenn man Beschwerden in GB-Sachen nach oben geben muss. :strecker

    Ulf

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