RSB für unerl. Handlung? EÖ 15.9.2000

  • Hallo Kollegen, habe RSB erteilt und ein Gläubiger (krankenkasse) hat nun vollstreckbaren Tabellenauszug beantragt. Das Verfahren wurde am 15.9.2000 eröffnet, Prüftermin 15.1.2001, ST am 5.3.2001, Aufhebung 8.11.01. Da die Vorschrift zur besonderen Anmeldung aus unerl. Handlg. § 174 II InsO noch nicht existierte, wurde auch nicht gesondert angemeldet. Die alte Vorschrift 302 versagt die RSB insoweit als eine unerlaubte Handlung vorliegt. Ist die Forderung ausgenommen von der RSB oder hätte zumindest die Anmeldung als Grund unerlaubte Handlung enthalten müssen? Danke Gruß Katrin

  • Nach alter Rechtslage musste - wie richtig erwähnt - die vors. unerl. Hdlg. als solche nicht im Rahmen der Forderungsanmeldung geltend gemacht werden, um zur Rechtsfolge des § 302 InsO zu kommen. Folglich kann dem Gläubiger auch kein Nachteil dadurch entstehen, dass er es seinerzeit nicht geltend gemacht hat (genausowenig wie es zum Nachteil des Schuldners ein Präjudiz im Sinne des neuen § 302 Nr. 1 InsO darstellen kann, wenn in einem Altverfahren eine Forderung als solche aus vors. unerl. Hdlg. festgestellt wurde).

    Sowohl nach altem wie nach neuem Recht ist der Streit darüber, ob eine vors. unerl. Hdlg. vorliegt, eine Sache ausschließlich zwischen Gläubiger und Schuldner. Die neue Rechtslage sollte lediglich - insbesondere im Interesse des Schuldners - die Prognostizierbarkeit erleichtern.

    Bezüglich der vollstreckbaren Ausfertigung gibt es m.E. in keinem Fall eine Prüfung durch das InsGericht, da gilt ganz schlicht § 201 InsO, d.h. vollstreckbare Ausfertigung ist nach dessen Voraussetzungen zu erteilen. Der Schuldner hat dann ggf. die Restschuldbefreiung i.R.d. Rechtsmittels gegen die Vollstreckung einzuwenden. Dagegen kann dann der Gläubiger ggf. wieder § 302 InsO einwenden.

  • Chick ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

    Wobei ich grundsätzlich bei erteilter RSB (ohne weiteren Vortrag bei alt-Verfahren) keinen vollstreckbaren Tabellenauszug (ausser unwidersprochener Rechtsgrund vbuH) erteilen würde. Denn sonst heisst es noch, das Gericht habe den Rechtsschein der Vollstreckbarkeit der Forderung gesetzt.

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