• Hallihallo liebe Mitstreiter!

    Bin mir nicht sicher, in welches Thema meine Frage am besten paßt, für mich ist es im ZVG-Verfahren wichtig, aber Insolvenz und Nachlass spielen ebenfalls eine Rolle... :confused:

    Also ich fang einfach mal an:

    Ich habe ein Versteigerungsverfahren gegen einen Nachlaßinsolvenzverwalter (Erbengemeinschaft besteht aus 2 Leutchen)...

    Nun hat (wie so oft) mein Inso-Verwalter das Grundstück aus der Masse freigegeben... der Zugangsnachweis liegt aber nur für einen Miterben vor. Auf meine Bitte, mir auch den Zugangsnachweis der Freigabeerklärung an den anderen Miterben zu übersenden, schreibt mir der Verwalter einen netten Brief und verweist auf § 30 Abs. 3 S. 1 InsO und auf §§ 2038 I 2, 164 III BGB... Ist das denn wirklich so, dass der andere Miterbe die Erklärung gegen sich gelten lassen muß, obwohl sie nur gegenüber einem Miterben abgegeben wurde... Ich muß doch in meinem ZVG-Verf. auch an alle Miterben zustellen... oder ist das eine Besonderheit bei der Nachlassinsolvenz? :eek:

    Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal im voraus!

    Liebe Grüße vom Gerichtsdiener

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Äh, also meine InsO hat nur § 30 Abs. 1+2. Desweiteren wüsste ich jetzt nicht, was das mit der Veröffentlichung tu tuen haben könnte.

    Egal, als Insolvenzgericht reicht mir in der Regel die Erkärung des IV, ich habe freigegeben, einen Nachweis des Zugangs habe ich nicht verlangt. Als Vollstreckungsgericht kannst Du Dich ja einfach auf den Standpunkt des § 9 ZVG bis zum Beweis des Gegenteils stellen und das wäre wohl Löschung des Insolvenzvermerks (durch IV bewillig- und beantragbar) und deren Anmeldung. Ich gehe dabei mal von der Eintragung des IV Vermerks aus.

    Oder der IV führt beim Insolvenzgericht darüber aus und dieses bringt den Vermerk zur Löschung.

    Bis dahin würde ich einfach auf den eingetragenen Vermerk verweisen.

  • Der Insolvenzvermerk ist ja mittlerweile schon gelöscht im Grundbuch, aber bisher hab ich halt auch immer den Zugangsnachweis angefordert und mich nicht auf die Löschung des Vermerkes verlassen...

    Eventuell müßte ich es so handhaben wie bei einer GbR (Erbengemeinschaft ist ja auch ne Gesamthandsgemeinschaft) und der Zugang einer Erklärung an irgendeinen Gesellschafter wirkt für und gegen alle...

    ICH LIEBE INSO!!! :ironie:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • § 2038 Abs.1 S.2 BGB regelt die Mitwirkungspflicht jedes Miterben bei zu treffenden Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht eines jeden Miterben zur Notgeschäftsführung. § 164 Abs.3 BGB regelt den Fall, dass eine Erklärung gegenüber dem Vertreter eines anderen abgegeben wird.

    Beides trifft nicht zu.

    Eine Freigabe des Insolvenzverwalters kann demzufolge erst wirksam werden, sobald die betreffende Erklärung allen Eigentümern (hier: beiden Miterben) zugegangen ist. Dies hat das GBA allerdings nicht zu prüfen, sofern ein Ersuchen des InsO-Gerichts auf Löschung des InsO-Vermerks vorliegt (§ 32 Abs.3 S.1 InsO). Stellt der Verwalter -wie hier?-selbst den entsprechenden Antrag (§ 32 Abs.3 S.2 InsO), so ist der Nachweis der Wirksamkeit der Freigabe aber natürlich nicht entbehrlich. Kann der Verwalter diesen Nachweis nicht führen, muss er das InsO-Bericht zum Tätigwerden i.S. des § 32 Abs.3 S.1 InsO veranlassen.

  • Gerichtsdiener:

    Jetzt haben sich unsere Postings überschnitten.

    Wenn der InsO-Vermerk schon gelöscht ist, sieht es natürlich anders aus. Der Verwalter hat hier offenbar auf § 32 Abs.3 S.1 InsO (nicht auf § 30 Abs.3 S.1 InsO) verwiesen und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass das InsO-Gericht im Rahmen des Löschungsersuchens bereits die Wirksamkeit der Freigabe geprüft hat.

    Meines Erachtens kann bei gelöschem Inso-Vermerk kein Nachweis der Wirksamkeit der Freigabe mehr verlangt werden.

  • Das wollte ich auch ausdrücken, habe nur andersherum angefangen: Solange der Vermerk eingetragen ist, ist der IV beteiligt.
    Ist der Vermerk gelöscht, dann nicht mehr.

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