Hallo,
ich stehe vor einem Problem, was grundbuchlich vielleicht gar kein Problem darstellt. Ich selbst gehöre nicht zu denjenigen, die darüber entscheiden müssen, ob bestimmte Anträge im Grundbuch vollzogen werden können oder nicht, sondern zu denjenigen, von denen Ihr immer diese Urkunden bekommt, die teilweise nicht vollzogen werden können. Aber nun zu meinem Problem...
Es muss eine Teilungserklärung unter Anderem wegen des Folgenden geändert werden: Die Tiefgaragenstellplätze im betroffenen Objekt wurden ursprünglich als Doppelparker (1 oben/1 unten) geplant. Im Jargon der Baufirmen allerdings bedeutet dies, dass 4fach-Parker errichtet werden, d. h. es werden mit einem Motor 2 Stellpätze oben und 2 Stellplätze unten bedient. Die Teilungserklärung muss nun geändert werden.
Die Änderung habe ich mir so vorgestellt, dass grundbuchlich gesehen erstmal die bisher bestehenden Blätter der Doppelparker (4 GB-Blätter) geschlossen werden und für die 4fach-Parker dann neue Blätter (dann 2) angelegt werden. Ich hoffe, die Änderung ist so einfach umsetzbar.
Muss hinsichtlich der Benutzungsregelung was Besonderes beachtet werden? Gibt es Teile an den neuen 4fach-Parkern, die zwingend Gemeinschaftseigentum sind oder kann man auch hier sagen, alles was sich innerhalb des Sondereigentums befindet ist Sondereigentum?
Ich nehme an, letztendlich wird alles gar nicht so kompliziert werden, aber wenn ich schon mal hier bin, kann ich ja mal die Kompetenten vom Fach fragen....
Doppelparker in 4fach-Parker
-
zettel2261 -
22. Januar 2007 um 16:18
-
-
Geschlossen werden wohl nur zwei Blätter, die Benutzungsregelung kann entweder nach § 1010 BGB, oder nach § 15 WEG getroffen werden.
Nach der noch hM kann nur insgesamt am Vierfachparker SE begründet werden, nicht aber am je einzelnen Stellplatz (vgl Riecke/Schmid, Kompaktommentar WEG, § 5 Rn 33). -
Aus welchem Grund muss denn jetzt die TE geändert werden??? Hab ich noch nicht so ganz verstanden. Was genau soll denn verändert werden?
Grüße von der stets überlasteten und daher an Vereinfachung interessierten
Franziska -
Der Grund ist ein wenn man so will ein Verständigungsproblem. Der Eigentümer kommt zum Notar und sagt bei Erstellung der TE, jeweils zwei Eigentümer teilen sich eine "Parkanlage" - einer nutzt den unteren Teil und einer den oberen... Deshalb wurde ursprünglich an einem Doppelparker Teileigentum begründet. Nun stellt sich aber heraus, dass die ausführende Baufirma Doppelparker so interpretiert, dass in der oberen Etage zwei nebeneinander passen und in der unteren eben auch zwei - die gesamte Einheit wird von einem Motor betrieben - alles zusammen (also vier Stellplätze) bildet jetzt nach den neuen Plänen eine Einheit...
-
Wenn 4 Plätze 1 Einheit bilden, dürfte es doch nur 1 Grundbuchblatt geben?
Grundsätzlich wäre es natürlich auch gut, den zuständige Rechtspfleger zu fragen - so dieser denn Zeit hat, sich in das Problem vorab mal anzusehen. -
da liegt das Problem... der zuständige Rechtspfleger und die gesamte Belegschaft des Grundbuchamtes sind mit dem Problem schon belästigt worden... aber irgendwie können sie sich alle nicht "einigen". Ich habe gestern nochmal mit "unserem Rechtspfleger" telefoniert - wir sollen´s jetzt erst mal so einreichen, wie wir denken...
vielleicht finde ich ja dann die Frage nochmal hier... nur dann von der anderen Seite
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!