Vergütungsfestsetzung, Antrag auf Klauselumschreibung

  • Ich habe einen Beschluss gem. § 11 RVG gegen ein minderjähriges Kind, vertr. durch die Eltern erlassen. Die Vollstreckung gegen den Minderjährigen war erfolglos.

    Nun will der Antragsteller die vollstreckbare Ausfertigung gegen die Eltern als gesetzliche Vertreter umgeschrieben haben, mit der Begründung, dass sie ihn ja auch beauftragt haben. Partei war aber das Kind.

    Das ist doch keine Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO. Da könnte doch jeder kommen, der erfolglos gegen die GmbH vollstreckt hat und sich seinen Titel gegen den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter umschreiben lassen.

    Oder gibt es da bei Minderjährigen noch was spezielles aus der Haftung laut BGB?

  • Ich hab´s mal ins Zivilrecht verschoben.
    Hier liegt keine Rechtsnachfolge vor. Der Antrag ist zurückzuweisen.

    Eine materiellrechtliche Haftung der Eltern käme nur gegenüber dem Kind in Frage (§ 1664 BGB). Dies spielt hier aber überhaupt keine Rolle.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es könnte natürlich darüber diskutiert werden, ob der Anwaltsvertrag mit dem Kind oder (nur oder jedenfalls auch) mit den Eltern zustandegekommen ist, weil der Geschäftsgegner in der Regel kein Interesse daran hat, einen vermögenslosen Vertragspartner zu haben (beim Kindergartenvertrag dürfte es sich ähnlich verhalten).

    Für den vorliegenden Titel ist dieser Zug aber natürlich abgefahren. Der KFB ist gegen das Kind ergangen und der Anwalt hat das Kind im Festsetzungsverfahren selbst als seinen Auftraggeber bezeichnet. Eine Titelumschreibung scheidet somit mangels Rechtsnachfolge aus.

    Eine andere Frage wäre, ob dem Anwalt -unterstellt, die Eltern wären Auftraggeber- das Verfahren nach § 11 RVG überhaupt zur Verfügung steht oder ob § 11 RVG voraussetzt, dass Partei und Auftraggeber identisch sind (wohl nein).

    Im vorliegenden Fall kann der Anwalt nach meiner Auffassung nur auf dem normalen Prozessweg gegen die Eltern vorgehen. Ob er einen neuen Antrag nach § 11 RVG gegen die Eltern nachschieben kann, erscheint mir zweifelhaft, weil der Gesamtbetrag seiner Gebühren bereits festgesetzt wurde. Außerdem würde dies im Ergebnis ohnehin nichts bringen, wenn die Eltern den nicht gebührenrechtlichen Einwand des fehlenden Auftrags erheben.

  • § 11 RVG gegen die Eltern oder Umschreibung des Titels auf die Eltern gehen nicht. Da kann sich der Anwalt nur den Titel aufheben, bis das Kind groß ist und Einkommen hat. 30 Jahre hat er ja Zeit. Aber ich verstehe ehrlich gesagt die Eltern nicht. Die haben dem Kind die Suppe mit dem Anwalt eingebrockt. Und wenn sie jetzt nicht freiwillig löhnen (für das Kind), laufen im Laufe der Jahre so viele Zinsen auf, dass sich das Kind später schön bei seinen Eltern bedanken wird. Also ich würde mir überlegen, ob ich meinen Kinder sowas antuen würde. PKH ging wohl nicht mangels Erfolgsaussichten?

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