PKH für Aufgebotsverfahren

  • Ich hoffe es sind keine blöden Fragen: :(

    Der Antragssteller eines Aufgebotsverfahrens beantragt PKH (ohne Beiordnung eines RA).

    1. Kann man für dieses Verfahren überhaupt PKH bekommen? (Der Zöller sagt dazu in der Kommentierung zu §§ 114, 946 ff. ZPO nichts. Dort steht nur, dass "die §§ 114 ff. nur für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten einschl. der Zwangsvollstreckung und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt worden sind" gelten. Das hört sich irgendwie so an, als ob PKH für das 9. Buch nicht gewährt werden kann. Aber das kann ich irgendwie nicht glauben...)

    2. Bin ich für die Bewilligung der PKH überhaupt zuständig?

    Danke schon mal für Eure Antworten!

  • Die PKH steht im allgemeinen Teil der ZPO und gilt daher auch für alle nachfolgenden ZPO Verfahren.
    Warum das ausgerechnet in einem Aufgebotsverfahren nicht so sein sollte, wüsste ich nicht.
    Das Aufgebotsverfahren ist mit Ausnahme der ausdrücklich in § 20 Nr. 2 RPflG genannten Tätigkeiten auf den Rpfl übertragen, damit auch die Zuständigkeit für das PKH-Verfahren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn die üblichen Voraussetzungen vorliegen, wird man wohl auch hierfür PKH bewilligen müssen. :cool:
    Und da eine Anwaltsbeiordnung nicht beantragt ist, muss man sich darüber ja schon mal keinen Kopf machen. :)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe auch keinen Grund, warum man hier keine PKH bewilligen soll. Aber ich würde da bissel genauer aufpassen. Wenn es um eine Freigabe von Sparbüchern geht, würde ich das Geld nach Beendigung des Aufgebotsverfahrens sofort zurück fordern.

  • Ich sehe auch keinen Grund, warum man hier keine PKH bewilligen soll. Aber ich würde da bissel genauer aufpassen. Wenn es um eine Freigabe von Sparbüchern geht, würde ich das Geld nach Beendigung des Aufgebotsverfahrens sofort zurück fordern.



    ganz genau so sehe ich das auch, absolut vollumfänglich :zustimm:

  • Ich sehe auch keinen Grund, warum man hier keine PKH bewilligen soll. Aber ich würde da bissel genauer aufpassen. Wenn es um eine Freigabe von Sparbüchern geht, würde ich das Geld nach Beendigung des Aufgebotsverfahrens sofort zurück fordern.



    Bzw. schon im PKH-Beschluss eine entsprechende Anordnung treffen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wir haben auch schon PKH im Aufgebotsverfahren gehabt. Hier sind wir aber überein gekommen, dass die Abt.Richterin zuständig ist... :D

  • Bei uns macht der Richter den Termin und das Ausschlußurteil, die Veröffentlichungen verfügt aber der Rpfl., keine Ahnung wer bei uns über die PKH entscheiden würde, hatte ich nämlich noch nicht, würde es aber wohl dem Richter vorlegen ;)

  • Die PKH steht im allgemeinen Teil der ZPO und gilt daher auch für alle nachfolgenden ZPO Verfahren.
    Warum das ausgerechnet in einem Aufgebotsverfahren nicht so sein sollte, wüsste ich nicht.
    Das Aufgebotsverfahren ist mit Ausnahme der ausdrücklich in § 20 Nr. 2 RPflG genannten Tätigkeiten auf den Rpfl übertragen, damit auch die Zuständigkeit für das PKH-Verfahren.



    So habe ich das auch schon gemacht. Es wurde ein Ausschlussurteil über ein Grundschuldbrief erlassen. Danach wurde das Grundstück verkauft und - schwupps - habe ich mich eingeklinkt und die Kosten eingefordert.

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