Gesamtschuldner, § 44 InsO, Insolvenzplan

  • Als InsO-Sachbearbeiter stehe ich vor folgendem Fall:
    - Schuldner ist Mitglied der Schuldnder & Zweiter GbR, GbR hat Vermögensgegenstand geleast
    - Leasinggeber nimmt Vermögensgegenstand zurück und verwertet ihn
    - Leasinggeber meldet Restforderung 10 T€ zur Tabelle an, Forderung wurde festgestellt
    - Insolvenzplan angenommen und bestätigt (wesentliche Regelung: frühere Restschuldbefreiung Schuldner)
    - Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben
    - Leasinggeber nimmt Zweiter (nicht insolvent) in Anspruch
    - Zweiter gleicht die Forderung des Leasinggebers aus
    - Leasinggeber bestätigt Zweiter den Ausgleich der Forderung
    - Zweiter zeigt dem Verwalter Übergang der Forderung gemäß 426 BGB an
    - Leasinggeber nimmt Forderung gegenüber dem Verwalter zurück
    - voraussichtliche Quote Insolvenzgläubiger 15%

    Nimmt Zweiter nun am Verfahren und damit an einer Verteilung teil? Falls ja, in welcher Höhe? Wie ist ggfs. die Tabelle zu berichtigen?

    Überlegung: Gläubigeraustausch der festgestellten Forderung des Leasinggebers, aber der interne Ausgleichsanspruch besteht m.E. nur in Höhe von 50 % (= 5 T€). Auszuzahlende Quote (voraussichtlich 1,5 T€) bleibt aber in jedem Falle unter dem absoluten Anspruch.

    Besten Dank für Ihre/Eure Anmerkungen vorab.

  • Ich bin nicht ganz sicher aber....bei einer GbR haften die Gesellschafter doch gesamtschuldnerisch. M.E. müsste der Zweiter mit seiner Forderung an der Ausschüttung teilnehmen und zwar zu 100 % weil er doch für den gesamten Ausfall gezahlt hat. Ergibt sich meiner Meinung nach aus §§ 765 ff. BGB. Wie gesagt bin ich nicht sicher... aber für den Anfang ;)

  • wenn der L. seine Forderung im Verfahren zurücknimmt, ist die doch die Frage, ob der Zweite seine Ansprüche überhaupt noch geltend machen kann, der hat nicht angemeldet und taucht im Plan nicht auf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. ein Fall von § 44 InsO. Zweiter wird wohl im geschilderten Fall Pech haben, weil er seinen Anspruch nicht schon vorher bedingt geltend gemacht hat. Bei Uhlenbruck, § 44 Rz. 9 findet sich Weiterführendes.

  • Vielleicht hätte L. die Forderung stehen lassen sollen, um dann im Innenverhältnis zu Z. den Ausgleich zu schaffen.



    ...alternativ hätte L wohl auch seine angemeldete InsForderung an Zweiter abtreten können, um diesem die Einziehung der Planquote zu ermöglichen.

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