Ergänzungspflegschaft für Strafverfahren / Ermittlungsverfahren

  • Mir liegt der Antrag eines Richters in einer Zivilsache vor, die bald volljährige mit einem Ergänzungspfleger zu versehen, da sie in einem Klageverfahren der Kindesmutter als Zeugin aussagen soll. Das war es auch schon an Sachverhaltn. Hm.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Die Zustimmung des ges. Vertreters ist doch nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob der minderjährige Zeuge die Tragweite der Entscheidung erkennt. Dazu sollte m.E. der Richter, der die Bestellung anregt, zumindest ein paar Worte sagen.

  • Guten Morgen :)
    ich häng mich hier mal dran.
    Wenn das Ermittlungsverfahren gegen die Mutter gem. § 170 II StPO eingestellt wurde, endet meine Ergänzungspflegschaft dann kraft Gesetz nach §1918 BGB?
    Bin mir nicht so sicher, ob die Angelegenheit damit beendet ist.
    Vielen Dank

  • Sie wurde angeordnet für:
    Entgegennahme von Zeugenladungen, Ausübung Zeugnisverweigerungsrechts, Ausübung des Untersuchungsverweigerungsrechts, die Entbindung behandelnder Ärzte und Therapeuten von der Schweigepflicht, die Zustimmung zu ärztlichen Untersuchungen, das beschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zuführung zu Vernehmungen und Untersuchungen, das Recht der Nebenklage, die Stellung eines Antrags auf Beiordnung eines psychosozialen Zeugenbegleiters
    hinsichtlich des Verfahrens XY.

  • Hallo Zusammen,

    ich hänge mich mal hier ran und hoffe, dass mir jemand helfen kann :)

    Die StA übersendet mir die Akte mit der Bitte um Bestellung eines Ergänzungspflegers dessen Wirkungskreis eine Aussage der Zeugin (Mdj. Kind, 13 Jahre) gegen ihre Eltern umfasst.

    Es geht um einen Fall von Kindesmisshandlung der Eltern an diesem Kind.

    Bin ich da schon bei § 52 Abs. 2 StPO?

    Und wie sieht der Verfahrensablauf zur EP-Bestellung aus?

    Richtervorlage? evlt. Richterzuständigkeit?

    Anhörungspflichten? --> Die Akte ist unter "Eilt" eingereicht!

    Ich habe lauter Fragezeichen im Kopf und auch die vorherigen Beiträge konnten noch nicht so wirklich Aufschluss geben :)

    Vielleicht könnt ihr mir einen kurzen Hinweis geben :)

  • Bin ich da schon bei § 52 Abs. 2 StPO?

    Ja. Wenn es lediglich um die Frage geht, ob das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt werden soll, besteht Rechtspflegerzuständigkeit. Anders wäre es, wenn zum Beispiel auch in körperliche Untersuchungen eingewilligt werden soll (dann Richterzuständigkeit [streitig, aber im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwertbarkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dringend anzuraten]).

    Der Beschluss ergeht im Wege der einstweiligen Anordnung und ohne Anhörung der Eltern, damit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Die Anhörung ist nachzuholen, allerdings erst dann, wenn über das Aussageverhalten durch den eingesetzten Pfleger (regelmäßig das Jugendamt) entschieden worden ist und das Ermittlungsverfahren einen entsprechenden Stand erreicht hat. In der Praxis hat es sich bewährt, wegen des Zeitpunktes der nachträglichen Anhörung engen Kontakt zur Staatsanwaltschaft zu halten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde in dem Fall jetzt eine andere Person bestellen, da das Jugendamt in der Strafakte schon mitgeteilt hat, dass diese keine mögliche Kindeswohlgefährdung erkennen konnten.

    Nun muss ich aber vor Bestellung des EP noch das JA anhören? Oder entfällt das auch wegen der Eilbedürftigkeit?

  • Ich würde in dem Fall jetzt eine andere Person bestellen, da das Jugendamt in der Strafakte schon mitgeteilt hat, dass diese keine mögliche Kindeswohlgefährdung erkennen konnten.

    Nun muss ich aber vor Bestellung des EP noch das JA anhören? Oder entfällt das auch wegen der Eilbedürftigkeit?

    Ich würde trotzdem das Jugendamt bestellen. Zumindest hier ist es so, dass das Amt für Soziale Dienste (zuständig für Gefährdungsmitteilungen) organisatorisch von der Abteilung für Amtsvormundschaften getrennt ist.

    Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit könnte die Bestellung einer anderen Person wegen der Pflicht des Gerichts aus den §§ 168 Abs. 2, 168f FamFG problematisch sein. Wenn Du gleichwohl nicht das Jugendamt bestellst, kann dessen Anhörung nachgeholt werden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Entscheidung über die Verweigerung zur Einwilligung von Untersuchungen besteht gem. § 81c Abs. 2 StPO (außer, wenn die sofortige Untersuchung erforderlich ist) gleichfalls ein gesetzlicher Vertretungsausschluss. Deshalb wird hier auch insoweit die Rpfl-Zuständigkeit bejaht.

    Sofern über diese beiden gesetzlichen Vertretungsausschlüsse hinaus die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beantragt ist, wird dies ebenfalls als Rechtspflegersache gem. § 1629 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 1789 Abs. 2 S. 3, 4 BGB bearbeitet.

    Zur Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung siehe auch die aufschlussreiche Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.3.2013, 13 UF 81/12: nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe oder bei Gefahr im Verzug, wobei auch drohender Beweismittelverlust danach nicht ausreichen soll und zu den schwerwiegenden Gründen oder der Gefahr im Verzug Feststellungen zu treffen sind. Eine Vorlage mit dem Zusatz "eilt" dürfte wohl nicht ausreichen.

    Einmal editiert, zuletzt von Unbekannt (9. Februar 2023 um 12:31) aus folgendem Grund: fehlendes Wort eingefügt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!