InsO und Pflichtteil Geltendmachung

  • InsO und Pflichtteil:
      
    Der Schuldner hat einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass seines Vaters, Alleinerbin (mit Grundbesitz) ist seine Mutter.

    Nach Eintritt des Erbfalls ist das Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners eröffnet worden. Der Schuldner hat vor der Eröffnung seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht, er beabsichtigt auch jetzt –während des Inso-Verfahrens- nicht denselben geltend zu machen.

    Nun meine Fragen:
    a) kann der Treuhänder den Schuldner zwingen, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen
    b)ist der Pflichtteilsanspruch –zB f Unterhaltsgläubiger des Schuldners- trotz Inso pfändbar
    c) ist die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs evtl. Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen.
      
    eine erste Antwort :

    zu 1) da dieses Recxht ein höchstpersönliches Recht ist, kann der Treuhänder den Schuldner nicht zur Geltendmachung zwingen (Schutz der Familie u.s.w.)

    Zu 2): - siehe § 2317 BGB und § 852 I ZPO, dies gilt auch für Unterhaltsgläubiger

    zu 3) - siehe zu 1) und dürfte deshalb auch nicht zur Versagung der Restschuld führen.

    Gibt es dazu andere Ansichten, Entscheidungen (! die alle mich interessieren würden) ?

    Danke :)

  • Im Gegensatz zum Erbanspruch oder Vermächtnis (§ 83 I InsO) ist der Pflichtteilsanspruch nicht höchstperönlich. Ob ein Schuldner ausschlägt oder nicht, das bleibt ihm überlassen. Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Vermögensanspruch und fällt daher in die Insolvenzmasse, soweit er pfändbar ist. Pfändbarkeit richtet sich nach § 852 I ZPO bzw. iVm §§ 35 ff InsO.

    Nach vorliegendem Sachverhalt gehe ich also von einer nicht-Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse aus, die TH/IV kann den Schuldner nicht zwingen.
    Ob hieraus ein Versagungsgrund der RSB entsteht ist fraglich. Kommt auf den Antrag des Schuldners an und wie die Gläubiger das sehen, § 290 I 4 InsO wäre denkbar, je nach dem in welcher Höhe der Pflichtteil ausfällt.

  • Nicht Erbe, Pflichtteil. Da ist ein Unterschied.
    Das eine regelt § 83 InsO direkt. Das andere nicht.



    ..es geht weiter, da nach HK § 129 RdNr. 18f mit der Reduktion des § 852, I ZPO der Pflichtteilsberichtigte die Freiheit hat, den Anspruch geltend zu machen oder nicht mwN

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der entstandene Pflichtteilsanspruch gehört vom Zeitpunkt des Erbfalls an zum pfändbaren Vermögen des Pflichtteilsberechtigten und im Insolvenzverfahren auch von vorneherein zum beschlagnahmefähigen Vermögen. Da es aber der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten unterliegt, ob er den Anspruch geltend macht, ist (lediglich) die Verwertung des Anspruchs ausgeschlossen. Es genügt also die einfache Nichtgeltendmachung des Anspruchs, um den Anspruch für die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten unerreichbar zu machen.

    Wegen Einzelheiten vgl. Palandt/Edenhofer § 2317 RdNrn. 4, 8.

  • Und nach dem Sachverhalt liegt eine Geltendmachung nicht vor, von einem Vertrag nach§ 852 I ZPO ist somit nicht auszugehen, somit kein Zugriff durch TH/IV.

    Und ob hier ein RSB Versagungsgrund vorliegt, das müssen sich die Gläubiger durch den Kopf gehen lassen.

  • Sollte man sich hier nicht aber die Frage stellen, ob eine eventuell gewährte Stundung aufzuheben ist, weil der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Zurückhalten von Vermögenswerten, Behinderung der Verwertung des Vermögens?), § 97 II InsO? Da gab es doch einmal eine BGH-Entscheidung dazu?!

  • Ich denke eher nein.
    Ob es dazu mal aber eine BGH Entscheidung gab weiss ich nicht. Meine Fundstellensammlung gab zu Pflichtteil nichts her.

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