Erbbaurecht-Zustimmungserfordernis

  • Hallo,

    der ursprüngliche Erbbaurechtsvertrag wird wie folgt geändert:
    Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers:
    a) zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts eines dieser Rechte, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält
    b) zur Veräußerung des Erbbaurechts oder eines Teils des Erbbaurechts
    c) zur Änderung des in § 4 (des ursprüngl. Vertrages) vereinbarten Nutzungszwecks für das Erbbaugrundstück und der darauf erichteten Bauwerke und sonstigen Anlagen.

    Die Punkte a) und b) sind aus meiner Sicht problemlos und können (bzw. müssen sogar) im BV des Erbbaugrundbuches eingetragen werden.
    Punkt c) kann meiner Meinung nach aber nur schuldrechtlich vereinbart werden; eine Eintragung im BV dürfte deshalb wohl nicht zulässig sein.

    Wie seht ihr das ?

  • Sowas wie Punkt c) hatte ich auch schon gelegentlich in Verträgen. Habe ich nie beanstandet und irgendwo hab ich mal gelesen, dass das dingl. Inhalt sein kann.

    Ausdrücklich würde ich das aber nicht im BV eintragen. Bezugnahme reicht hier m.E. aus.

    Zu Punkt a) und b):
    :zustimm:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir ist nicht klar, was das Zustimmungserfordernis nach lit. c) überhaupt soll. Denn wenn im Erbbaurechtsvertrag eine bestimmte Nutzung vereinbart ist, dann kann sie vom Erbbauberechtigten doch ohnehin nicht einseitig geändert werden, sondern nur nach entprechender Vereinbarung mit dem Eigentümer bzw. mit dessen Zustimmung (was auch nichts anderes als eine Vereinbarung ist). Mit der Vereinbarung in lit. c) ist daher m.E. überhaupt keine Änderung der Rechtslage im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand verbunden.

  • Tja, juris2112, vermutlich sieht irgendein Formularbuch das so vor. Und dann wird gedankenlos abgeschrieben.

    Jedenfalls dürfte eine solche Eintragung unschädlich sein und daher würde ich das nicht beanstanden. Eintragung durch Bezugnahme macht ja nun auch das GB nicht sonderlich unübersichtlich. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hatte gerade den gleichen Fall. Wenn die Beteiligten die Nutzungsart festgelegt haben, ist dies m. E. nach bindend und kann daher zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden. Das dies nicht einseitig (also ohne Zustimmung) geändert werden darf, ist die logische Folge. Ich beanstande dies daher nicht, trage diesen Teil der Veräußerungsbeschränkungen aber auch nicht ausdrücklich ein. Macht das Grunduch nur unübersichtlich.

  • Zusatzfrage:
    In einem weiteren Passus der Urkunde heißt es:
    Verfügungen über das Erbbaurecht, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

    Muß das ausdrücklich im BV aufgenommen werden ?

  • Aus Sicht eines Kollegen von der Abt. K:
    Bitte unbedingt ausdrücklich eintragen.
    Da zur materiellen Wirksamkeit die Bezugnahme ausreicht, muß man sich sonst auch unter diesem Gesichtspunkt durch die in Bezug genommene Urkunde durchkämpfen.

  • Harald:

    Handelt es sich bei § 8 ErbbauVO nicht um die kraft Gesetzes erfolgende Erstreckung des Zustimmungserfordernisses nach § 5 ErbbauVO? Demzufolge erwähnt § 56 Abs.2 GBV konsequenterweise auch nur die Verfügungsbeschränkungen i.S. des § 5 ErbbauVO.

    Auch die Verfügungsbeschränkung des § 5 ErbbauVO bedarf nach § 14 Abs.1 S.3 ErbbauVO materiellrechtlich nicht der ausdrücklichen Eintragung (Bezugnahme genügt). Sie ist nur verfahrensrechtlich nach § 56 Abs.2 GBV vorgeschrieben (BayObLG Rpfleger 1979, 384).

    Da man also nie wissen kann, ob Bezug genommen (bzw. § 56 Abs.2 GBV beachtet) wurde oder nicht, wird auch den K-Leuten nichts anderes übrig bleiben, als die Urkunde durchzusehen. Das gleiche gilt natürlich für das GBA selbst (!), sodass es die Beschränkung schon im eigenen Interesse immer ausdrücklich eingetragen wird.

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