Qualifizierte Klausel, § 726 Abs. 1 ZPO

  • Abschlussbericht:

    Ich bin jetzt tatsächlich so verfahren, dass ich mich aufgrund der gewollten Zielrichtung der Richterin als zuständig gesehen habe.

    Habe den Antrag auf Klauselerteilung also zurückgewiesen und mit dem fehlenden Urkundennachweis begründet, so dass nunmehr nur Klage auf Klauselerteilung nötig ist.

    So, jetzt ist der Murks also aus der Welt geschafft (für das Gericht , ausgenommen dem nun eventuell folgenden Klageverfahren), aber richtig dufte find ich das im Ergebnis tatsächlich auch nicht!

    Danke für eure Meinungen, Unterstützung, etc...

  • Mir wurde vom UdG folgende Akten vorgelegt. ich soll ne Klausel erteilen und bin mir nicht sicher, ob ich das auch machen muss.

    Im Vergleich heißt es:
    " Nach Vorlage der rechnung der Firma XY werden die Kläger als Gesamtschuldner binnen 10 Tagen der Hälfte des Bruttorechnungsbetrages, höchstens jedoch 630,00 € auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Bank ABC (Bankverbindung) überweisen."

    Frage:

    1. Bin ich dafür wirklich zuständig?
    2. Da es meine erste Klauselerteilung wäre: Was muss ich mir vorlegen lassen? Die Rechnung? Hat jemand ein Verfügungsmuster?

  • Der zitierte Vergleichspassus hat m.E. keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
    Zum einen ist der zu vollstreckende Betrag zu unbestimmt, weil er sich nicht aus dem Urteil/Vergleich selbst ergibt, da nützt auch keine Rechnung mit Zustellungsnachweis und außerdem habe ich starke Zweifel, dass es sich bei der Formulierung um eine vollstreckbaren Leistungsanspruch handelt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da wandelten unsere Gedanken teilweise parallell.
    Zur Bestimmbarkeit des Betrages komme ich jedoch auch bei der Vollstreckung zur Erzwingung einer Handlung nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hatte auch erst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gesehen und um Antragsrücknahme gebeten. Nun kam der anwurd m.d.B. um Überprüfung. Sie müsste mir mindestens den Eintritt der Voraussetzung in der Form des § 726 ZPO vorlegen. Dann sehen wir weiter.

  • Auch ich lasse das Thema nochmals aufleben.
    In meinem familiengerichtlichen Vergleicht steht folgendes (abgekürzt und sinngemäß):
    Gegen Entlassung aus der Schuldhaft und Zahlung eines Einmalbetrages überträgt die Antragstellerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grds. XY an die Lebensgefährtin des Antragsgegners.
    Beginnend mit dem Folgemonat der Umschreibung verpflichtet sich der Antragsgegner, Kindesunterhalt zu zahlen.

    Hier wäre doch eine qualifizierte Klausel zu erteilen, richtig?
    Denn der Antragsgegner muss ja erst Kindesunterhalt leisten, wenn die Antragstellerin die Umschreibung veranlasst hat. Das müsste sie nachweisen.
    Hat sie nach Aufforderung auch getan, die Umschreibung ist vollzogen.

    Ich stehe nun allerdings auf dem Schlauch im Bezug auf den Wortlaut der Klausel. Ganz normal, wie jede andere Klausel auch?
    Danke!
    HiHoSa

  • Ich würde mich da ganz knapp und einfach und an § 725 ZPO halten:
    "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Der Bedingungseintritt ist nachgwiesen durch (genaue Bezeichnung der Nachweisurkunde)."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat

    (genaue Bezeichnung der Nachweisurkunde)


    Die haben mir nur die Eintragungsmitteilung geschickt. Ich meine, mir reicht das als Nachweis. Reicht dass denn auch gesetzlich gesehen?

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