Dauerwohnrecht

  • In der Urkunde über Bestellung eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach §§ 31 ff WEG fehlt eine Vereinbarung nach § 33 IV Nr. 4 WEG (Versicherung/Wiederaufbau).

    Nach § 32 III WEG soll das GBA eine Eintragung ablehnen, wenn hierüber keine Vereinbarung getroffen wurde.

    Die Kommentierung in meinen (alten) WEG Kommentaren sagt, daß so eine Regelung keinen ausdrücklichen Niederschlag in der Urkunde finden müsse, " es genüge, wenn der Wille....aus dem Zusammenhang zu erkennen sei".
    (Weitnauer 8. Auflage, S. 554).

    Also einfach eintragen ?

  • Ich verstehe Weitnauer (9. Aufl., jetzt S. 684, 685) so, dass das GBA nicht die Vereinbarung i.S. einer Einigung zu prüfen hat. Dagegen hat es schon zu prüfen, ob sich entsprechende Vereinbarungen aus der Bewilligung ergeben. Ergibt sich aus der Bewilligung nichts, so ist das zu beanstanden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe hier einen wohl allgemein unbekannten Kommentar zum WEG (Rieke/Schmidt) aus 2005.
    Hier heißt es wie folgt:

    Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind. .....

    Die Bestellung des Dauerwohnrechts vollzieht sich aufgrund einer verfahrensrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 32 Abs. 2), die allein vom betroffenen Eigentümer abzugeben ist. Damit lässt sich keine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der materiell getroffenen Vereinbarungen verknüpfen. ....
    Schon gar nicht kann dem Grundbuchamt im Hinblick auf die allgemein anerkannte Berweismittelbeschränkung eine Prüfungspflicht dahingehend obliegen, ob die genannten Vereinbarungen auch wirksam zustandgekommen sind. ....

    Ist über den Heimfall nichts bestimmt, so kann das Grundbuchgericht davon ausgehen, das ein solcher nicht vorgesehen ist (BayObLG NJW 1954, 959, Weitnauer/Mandel Rn 7). Da der Heimfall selbst nicht zum wesentlichen Inhalt des Dauerwohnrechtes gehört, muss die Vereinbarung einen Heimfallanspruch auch nicht begründen. ....

    Hieraus ergibt sich, dass ein über die Vorlage der Eintragungsbewilligung hinausgehender Nachweis über das Zustandekommen der Vereinbarungen nicht erforderlich ist. Insbesondere muss er erst recht nicht in der Form des § 39 GBO geführt werden.

    Vielleicht hilft dieser Kommentar ein wenig weiter - oder auch nicht -.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich bin mal gespannt, wie oft ich diesen Unsinn noch lesen muss.

    Das GBA prüft nicht das Vorhandensein oder die Wirksamkeit der dinglichen Einigung, sondern es prüft, ob die verfahrensrechtliche Bewilligung die erforderlichen Angaben i.S. des § 33 Abs.4 Nr.4 WEG enthält. Also eine von § 32 Abs.3 WEG sogar ausdrücklich legitimierte "stinknormale" Prüfung nach § 19 GBO, und keine (unzulässige) nach § 20 GBO.

    Ich sehe mit brennender Geduld der Zeit entgegen, zu der Kommentatoren (endlich) zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht zu unterscheiden vermögen.

  • Ich lege mal ein Schäufelchen drauf. Die Verfasser des Kommentars sind Richter am Amtsgericht, Richter am Bayerischen Obersten Landgericht sowie Dipl.-Rechtspfleger und Richterin am OLG. Laut Vorwort fachlich hoch qualifiziert und auf dem neuesten Stand der Dinge im WEG.

    Das Buch ist uns empfohlen worden als "neue Bibel" in WEG.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Auch der zitierte Kommentar von Riecke/Schmid, WEG, 2006 erschienen, sieht in der Kommentierung durch Schneider die Sachlage nicht anders, als von juris2112 beschrieben, vgl dort § 32 Rn 19: "Daraus wird bisweilen eine materielle Prüfungspflicht des Grundbuchgerichts hinsichtlich des rechtsgültigen Zustandekommens der genannten Regelungen abgeleitet...Dem kann nicht gefolgt werden. § 20 GBO ist nicht für anwendbar erklärt. "
    Ohne Zweifel ein hervorragendes Buch, praxistauglicher als der Bärmann, weniger steuerlastig als der Weitnauer und aktueller als Sauren.

  • Um auf mein Problem zurückzukommen.....:)
    In der Urkunde steht, daß für den Berechtigten §§ 10 - 29 WEG entspr. gelten sollen. Im Hinblick auf § 22/II WEG werden die Angaben in der Bewilligung zu § 33 IV wohl ausreichend sein.
    Danke für die interessanten Beiträge !

  • Ich lege mal ein Schäufelchen drauf. Die Verfasser des Kommentars sind Richter am Amtsgericht, Richter am Bayerischen Obersten Landgericht sowie Dipl.-Rechtspfleger und Richterin am OLG. Laut Vorwort fachlich hoch qualifiziert und auf dem neuesten Stand der Dinge im WEG.

    Das Buch ist uns empfohlen worden als "neue Bibel" in WEG.


    Das mag ja alles richtig sein, dennoch vertreten Kommentarschreiber auch nur ihre Meinung bzw. fassen die Meinungen anderer zusammen. Wenn man daher für sich selbst zu einem anderen Ergebnis kommt, kann und darf man das auch entgegen solchen "gewichtigen" Meinungen trotzdem vertreten. Es muss nur zu begründen sein. Und die Begründung ist gerade hier ja besonders einfach:
    "Es steht so im Gesetz."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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