Öffentlich Zustellung des PKH-Widerrufsbeschlusses

  • Soweit die Voraussetzungen vorliegen: ja.

    Aber eine Sollstellung wird man gegen jemanden mit unbekannten Aufenthalt nicht veranlassen können, d.h. die Staatskasse bleibt vermutlich auf den Kosten sitzen.

    Gibt´s keinen Prozesbevollmächtigten in der Akte? Beim dem könnt´mans dann mal probieren (mit zustellen).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der Prozessbevollmächtigte hat den Beschluss schon formlos erhalten.
    Ist dann eine öff. ZU nicht mehr erforderlich?



    Na wenn er noch bevollmächtigt ist, schick ihm den Beschluss mit EB und ferdsch

  • Ist es ein Widerruf im Rahmen von § 120 IV ZPO ? Dann ist nach der mir bekannten Rechtsprechung der im Hauptverfahren bevollmächtigte RA nicht (mehr) der Ansprechpartner des Gerichts im Rahmen von § 120 IV ZPO (ich glaube das hatten wir an anderer Stelle schon mal diskutiert).

    Ich würden den RA dennoch anschreiben und zwar mit der Bitte um Angabe, ob ihm der (aktuelle) Aufenthaltsortes seines ehem. Mandanten bekannt ist.
    Daneben würde mir noch die EMA-Anfrage einfallen.

    Im übrigen bliebe sicherlich noch die öffentliche ZU. Wobei ich mir die Arbeit sparen würde, da (wie oben bereits ausgeführt) gegen die Partei ohnehin nichts zum Soll gestellt bzw. vollstreckt werden kann.

    Klingt im Ergebnis aber (mal wieder) nach einem Fall, in dem die Partei das Meldegesetz für eins der Gesetze hält, die man ignorieren darf...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Dezember 2009 um 17:11)

  • Also nach neurer Rechtsprechung BAG ist der Anwalt im Verfahren gem. § 120 IV cpo anzuschreiben und nicht die Partei. Das halte ich für bedenklich, ist aber billiger und man hat nicht mehr so viele EMA-Anfragen.

    Aber nur mal so: Wenn die Partei weg ist, hat sie ja das Aufforderungsschreiben wohl nicht bekommen. Wie willst du denn dann aufheben ? Der 124 cpo spricht von einer schuldhaften Nichtabgabe der Erklärung gem. 120 IV. Und wer von nix weiß, handelt also auch nicht schuldhaft.

    Ich würde das Verfahren also sang und klanglos weglegen, es sei denn, du kannst dich mit der BAG-Rechtsprechung anfreunden, dahin zustellen, und dann der Gerichtskasse den schwarzen Peter zuschieben. (Was ich allerdings aus praktischen Erwägungen nicht machen würde).

  • Der 124 cpo spricht von einer schuldhaften Nichtabgabe der Erklärung gem. 120 IV. Und wer von nix weiß, handelt also auch nicht schuldhaft.


    Aber die Partei scheint sich ja schuldhaft nicht umgemeldet zu haben:teufel: , aber dazu habe ich meine Meinung erst vor kurzem in einem anderen Thread gesagt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nach der m.E nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung meines LAGs galt als schuldlos, wenn ein Aufforderungsschreiben durch Niederlegung zugestellt wurde und dann nicht abgeholt wurde......:confused: :confused:

    Also wurden alle entsprechenden Akten auf 3 Monate (Aufbewahrungsfrist beim Postamt) gelegt.

  • Also, ich mache das so:

    Wenn ich § 120 IV ZPO durchführen möchte und die Briefe als unzustellbar zurückkommen und ich die Anschrift nicht ermitteln kann, schaue ich erst mal, wie hoch der Streitwert ist. Wenn er bis 3000,00 € beträgt, dann betrifft es ja "nur" die Staatskasse. Und die könnte dann eh nichts holen, wenn derjenige unbekannten Aufenthalts ist. Da würde ich die Akte nur eventuell noch mal auf WV legen, um später zu prüfen, ob ich jetzt die Anschrift rausfinden kann (siehe aber unten).

    Wenn der Streitwert über 3000,00 € liegt, benachrichtige ich den RA, dass wir die Anschrift seines Mandanten nicht ermitteln konnten und dass daher eine Überprüfung gemäß § 120 IV ZPO nicht durchgeführt werden konnte. Und dass wir nichts weiter veranlassen, es sei denn, dass der RA sich beim Gericht meldet und ausdrücklich mitteilt, dass er möchte, dass die Überprüfung gemäß § 120 IV ZPO durchgeführt wird. Und dass er dann bitte gleichzeitig die zustellfähige Anschrift seines Mandanten mitteilen soll. Das funktioniert wunderbar, die Anwälte sind informiert, dass sie kein Geld mehr zu erwarten haben und wollen aber auch nie, dass man § 120 IV weiterbetreibt.

    Wenn ich jetzt tatsächlich mal erst nach Erlass der PKH-Aufhebung erfahre, dass die Partei da nicht mehr wohnt und der Beschluss ihr nicht mehr zugestellt werden kann, würde ich ähnlich unterscheiden. Wenn es der Antragsteller ist und der Streitwert unter 3000,00 € liegt, würde ich von einer öffentlichen Zustellung absehen, weil eine Sollstellung ohnehin nicht möglich wäre, § 10 KostVfg.

    Beim Antragsgegner sollte man über eine öffentliche Zustellung nachdenken (bei unswird die Zöller-Kommentierung angewandt, wonach der RA nicht mehr beteiligt ist und daher die Zustellung an ihn nicht weiterhilft). Denn für diesen könnte der Antragsteller als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, und das geht ja nur, wenn die PKH für den Antragsgegner rechtskräftig entzogen ist.

    Und bei Streitwert über 3000,00 € sollte der RA auf jeden Fall informiert werden, damit er weiß, dass und warum er kein Geld mehr bekommt. Eine öffentliche Zustellung hilft ihm dann auch nicht weiter, aber man sollte ihn vielleicht fragen, ob er die möchte. Denn wenn er später die Anschrift seines Mandanten erfährt, kann er die Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG gegen ihn betreiben.

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