Teilungsmasserelevanz von KESt.-Rückzahlungen

  • Problem bei der Berechnung der vergütungsrelevanten Masse:

    von Zinseinnahmen wird KESt. und Soli abgeführt, Zinseinahmen brutto werden in die vergütungsrelevanten Masse eingestellt;
    (mE. Fall des § 1,II Nr.4 InsVV).

    Nach Erstattungsantrag und entsprechenden Voraussetzungen zahlt das FA gezahlte KESt. und Soli ganz (oder tw) aus.

    Schlussrechungsprüfer sagt nun, dass bei der Einbeziehung des Rückflusses diese Beträge doppelt mit in die vergütungsrelevanten Masse einbezogen werden. Auch, weil die Bruttozinsen der Masse nicht zugeflossen sein.

    ME kein Fall der Doppelberücksichtigung, da die Einnahmen aus unterschiedlichen Sachverhalten herrühren und die Insolvenzbuchhaltung keine kameralistische ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Meine Ansicht und bislang die der mir bekannten Amtsgerichte:

    1. Zins-Gutschrift der Bank:

    Die (Festgeld-)Zinsen sind vollständig als Einnahme zu berücksichtigen, KapESt/SolZ als Masseverbindlichkeit. Der Anspruch der Masse auf Zinsen aus dem Vertrag mit der Bank ist unabhängig von der steuerrechtlichen Verpflichtung der Bank, von ihren Leistungen direkt einen Teil als Vorauszahlung auf die Ertragsteuer der Masse (!) an das Finanzamt abzuführen.

    Ähnlich gilt es ja auch für berechtigte Verrechnungen der Kunden mit eigenen Lieferungen und Leistungen, die ansonsten nur saldiert teilungsmasseerhöhend zu berücksichtigen wären. Oder bei der Umsatzsteuer auf Leistungen nach Eröffnung: die Gutschrift für die Ausgangsrechnung ist incl. USt als Einnahme zu berücksichtigen, die Abbuchung der USt als Masseverbindlichkeit.

    Der wesentliche Unterschied besteht nur darin, dass sich bei der Umsatzsteuer Einnahme/Einzahlung bzw. Ausgabe/Auszahlung betragsmäßig entsprechen, aber die Zeitpunkte der Einzahlung/Auszahlung auseinanderfallen, dagegen bei der Gutschrift der Festgeldzinsen die Einnahme von der Einzahlung betragsmäßig abweicht, sich aber die Zahlungstermine entsprechen.

    2. Erstattung durch das Finanzamt:

    Dabei handelt es sich um einen zweiten Vermögensgegenstand, den der Verwalter verwertet und der zu einer weiteren, teilungsmasseerhöhenden Einnahme führt: der ertragsteuerliche Erstattungsanspruch wegen (meist) bestehender Verlustvorträge, die zu einer steuerlichen Minder-Inanspruchnahme führen. Zudem muss er weitere Leistungen in Form einer Steuererklärung erbringen (lassen), um die Ansprüche zumindest bei KapG - bei Personenhandelsgesellschaften bestehen sie zunächst gar nicht zu Gunsten der Masse (!) - erfolgreich durchsetzen zu können.

  • Timbi is right.
    Du hast alles richtig gemacht.Die Ermittlung des Berechnungwertes ergibt sich aus § 2 der Vergütungsordnung. Dort ist abschließend geregelt, welche konkreten Positionen in Abzug zu bringen sind. Gem. § 2 Ziff. 3 weren ausdrücklich Massekosten und Masseschulden nicht abgesetzt. Bei der KeSt handelt es sich grundsätzlich um eine Masseschuld, die automatisch im Wege des Abzugsverfahrens von der Bankeinbehalten wird.Die Forderung der Masse gegen das Finanzamt auf Rückerstattung wird auf Grund ganz anderer Rechtsgrundlage geltend gemacht. Der Veralter ist nämlich gehalten die Beträge zurückzuholen, wenn Verlustvorträge vorhanden sind, die verrechnet werden dürfen. Somit anderer Rechtsgrund.Die Zahlung des Finanzamtes basietr auf völlig neuer Rechtsgrundlage und hat mit der Masseschuld KeSt nicht zu tun.Wie gesagt: M.E. alles richtig gemacht.

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