Löschungsbewilligung - Notar

  • Hallo,

    im Katasteramt stelle ich ab und zu Bescheinigungen zur Vorlage beim Grundbuchamt aus, dass Dienstbarkeiten gegenstandslos sind, bzw. sich nicht auf den Bereich des Flurstücks .... beziehen, o.ä.

    Nun taucht die Frage auf, ob die Löschungsbewilligung eines Berechtigten notariell beurkundet werden muss? Generell, garnicht oder in welchen Fällen???

    Über Antworten würde ich mich freuen.

    Gerd

  • Der § 29 GBO schreibt vor, dass Bewilligungen (also auch solche zur Löschung eines Rechts) immer notariell beglaubigt oder beurkundet sein müssen.
    Bei Bewilligungen von Behörden (in eigener Zuständigkeit) reicht allerdings Unterschrift und Abdruck des Dienstsiegels aus (z.B. Löschungsbewilligung des Finanzamtes zur Löschung einer Zwangshypothek, die für das Land eingetragen ist).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Der § 29 GBO schreibt vor, dass Bewilligungen (also auch solche zur Löschung eines Rechts) immer notariell beglaubigt oder beurkundet sein müssen.
    Bei Bewilligungen von Behörden (in eigener Zuständigkeit) reicht allerdings Unterschrift und Abdruck des Dienstsiegels aus (z.B. Löschungsbewilligung des Finanzamtes zur Löschung einer Zwangshypothek, die für das Land eingetragen ist).



    Das stimmt zwar grundsätzlich (nicht immer; so sind die Vorstände der Vermessungsbehörden befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ihres Bezirks öffentlich zu beglaubigen, Schöner/Stöber Rn 628), aber ich glaube, das ist nicht das, was Gerd meint...

    Der Berechtigte einer Dienstbarkeit kann - wie von Ulf festgestellt - jederzeit die Löschung oder - hinsichtlich eines einzelnen Grundstücks - Teillöschung in notariell beglaubigter Form bewilligen.

    Gemäß §§ 22 GBO, 1026 BGB kann jedoch eine verselbständigte (vermessene) Teilfläche kraft Gesetzes von einer Dienstbarkeit freiwerden. Zum Nachweis hierzu genügt - neben anderen möglichen Möglichkeiten - u.a. auch die gesiegelte und unterschriebene Bescheinigung des Vermessungsamts, dass die abzuschreibende/weggemessene Fläche von einer Dienstbarkeit nicht betroffen ist (Schöner/Stöber HRP Rn 1189 mwN).

    Logischerweise kann sich das nur auf Dienstbarkeiten beziehen, deren Ausübungsbereich für das Vermessungsamt feststellbar ist (Wegerechte, Parkrechte, nicht jedoch z.B. Wasserleitungsrechte). Da kann evtl. mit Hilfe der beim Grundbuchamt befindlichen Bewilligung festgestellt werden, welche Teilflächen tatsächlich belastet sind. Hilft auch das nicht weiter, bleibt nur noch die notariell beglaubigte Bewilligung zur Löschung/Teillöschung bzw. ein Amtslöschungsverfahren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Komplett gegenstandslose Eintragungen können doch auch nach §§ 84 ff. GBO von Amts wegen gelöscht werden. Als Beispiel brachte unser Dozent in der FH immer: wenn am Münchner Marienplatz ein Weiderecht eingetragen wäre. Nach § 84 II b) GBO wäre das Recht dann gegenstandslos.

    Allerdings dürfte dieses Verfahren ähnlich lästig sein wie die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses...

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Es geht schon einfacher: Geh- und Fahrtrechte an öffentlichen Straßen oder Wasserleitungsrechte zugunsten von Grundstücken, die dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, bekommt man auf diese Weise meistens raus.

    Ein Amtslöschungsverfahren ist nicht eigentlich lästig (finde ich), kann aber rasch sehr umfangreich werden, weil man alle Berechtigten, Scheinberechtigten (Eigentümer der Flächen, die vom herrschenden Grundstück abgeschrieben worden sind) und Drittberechtigten anhören muss (§ 21 GBO gilt im Amtsverfahren nicht). Es ist mehr der Kleinkram, der aufhält (Adressenermittlung, Erbenermittlung u. a.).

    Das Verfahren nach §§ 84 ff. ist aber oft die einzige realistische Möglichkeit, weil da die Möglichkeit besteht, die Beteiligten unter Termindruck zu setzen. Zum Notar kann man sie ja nicht zwingen, immer wieder werden auch völlig haltlose Zahlungen für die Löschungsbewilligung verlangt (zumindest bei uns; das Schärfste war mal folgende Antwort auf eine Löschungsankündigung: "Ich bin mit der Löschung einverstanden, bestehe aber auf einer angemessenen Entschädigung"), und vor einer Klage (§ 894 BGB) scheuen die meisten doch zurück.

    Ich lasse jetzt mal dahingestellt, ob man bei einer Grundbuchberichtigung via Bescheinigung der Katasterbehörde die Beteiligten anhören muss - wie gesagt, wir haben das Problem so nicht. Wenn der Kreis der Berechtigten durch die Eigentümer der Flächen, die vom herrschenden Grundstück abgeschrieben worden sind, zu groß geworden ist, führe ich aber auch mal Amtslöschungsverfahren durch, nur um den Kreis der Berechtigten der Dienstbarkeit wieder zu verkleinern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe erst einmal ein Amtslöschungsverfahren mit Ortsbesichtigung durchgeführt bzw. aufschwatzen lassen; es ging um eine Aussichtsgerechtigkeit. Das Ergebnis war meine bisher schlimmste LG-Klatsche, und dann juristisch noch korrekt. Ich hatte die Löschung damals mehr mit wirtschaftlichen und tatsächlichen Erwägungen begründet, während das LG auf den rechtlichen Ausnahmecharakter und die enge Auslegung des Begriffs "gegenstandslos" abgestellt hat. Also, zu meinem nächsten § 84er-Verfahren müsste man mich schon tragen :teufel: .

    Das beste an diesem Verfahren war, dass die Berechtigten vor dem Verfahren gar nicht wussten, dass sie Berechtigte sind und auf diesem Wege noch eine schöne "Abfindung" kasiert haben. Die Eigentümerin hätte gut daran getan, dass Grundstück einfach mit dem Recht zu verkaufen, denn wirklich gestört das Recht nicht.

  • Ich glaube die Frage zielt auf etwas anderes.
    Wenn das Vermessungsamt bescheinigt, dass ein weggemessener Grundstücksteil nicht mit einer Dienstbarkeit oder Reallast belastet ist,
    steht für das Grundbuchamt fest, dass das recht an diesem teil erloschen ist, 1026 BGB.
    Auf formlosen Antrag kann dann an dem teil die Dienstbarkeit gelöscht werden.
    Ein sehr einfaches Verfahren, das in der Praxis meiner Meinung nach zu wenig angewandt wird.

  • Zitat von ble

    Ich glaube die Frage zielt auf etwas anderes.
    Wenn das Vermessungsamt bescheinigt, dass ein weggemessener Grundstücksteil nicht mit einer Dienstbarkeit oder Reallast belastet ist,
    steht für das Grundbuchamt fest, dass das recht an diesem teil erloschen ist, 1026 BGB.
    Auf formlosen Antrag kann dann an dem teil die Dienstbarkeit gelöscht werden.
    Ein sehr einfaches Verfahren, das in der Praxis meiner Meinung nach zu wenig angewandt wird.



    siehe #3

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließe mich ble an: 1026 ist für das Grundbuchamt eine sichere und einfache Sache. Ich lösche bereits auf Zusendung der Bescheinigung vom Katasteramt, also ohne jeden Antrag, denn 1026 liefert den recht zuverlässigen Nachweis, dass das Recht auf dieser Parzelle gegenstandslos ist (das Grundbuch somit unrichtig), worauf ich nach den 84ff GBO von Amts wegen lösche.

    Im Übrigen halte ich von Löschungsverfahren, die allein auf Initiative des GBamtes zur Bereinigung des Grundbuches erfolgen, nicht viel. Nach meiner Erfahrung ist hier Zurückhaltung geboten. An die Gegenstandslosigkeit werden tatsächlich sehr hohe Anforderungen gestellt.

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