Verjährung

  • Hatte gestern einen Anruf und konnte nicht so recht antworten.
    Die Frau hatte 1988 jemandem Geld geliehen (dies wurde wohl auch schriftlich fixiert). Damals 30-jährige Frist, heute 3-jährige Verjährungsfrist. Welches Recht gilt nun? Oder läuft ab dem 01.01.2002 angerechnet nur noch die drei Jahre):confused:

  • So wie ich es sehe, ist der Darlehensrückzahlungsanspruch mangels Kündigung noch gar nicht entstanden. Wie sollte er da verjähren?

  • Eben, wurde überhaupt irgendwas über den Rückzahlungszeitpunkt vereinbart???

    Meiner Meinung nach hängt es davon ab . . .

    Wenn das Darlehen nach dem Motto, zahl's halt zurück, wenn Du kannst, gewährt wurde, sehe ich da auch keinen klaren Darlehensrückzahlungsanspruch . . .

    Ich hatte das mit einer Freundin mal nach dem Motto Betrag x als Darlehen am ... ausgezahlt, Rückzahlung in mtl. Raten i.H.v. x ab dem ...

    damit ist alles klar

  • Nach meiner Auffassung abhänging davon, wann der jeweilige Vertrag geschlossen wurde, also für Altverträge die damalige und für neue die jetzige Verjährung . . .

    Übrigens ist die Verjährung aber unterbrochen, wenn die Vertragspartner in Verhandlungen bezüglich der Tilgungsmodalitäten stehen § 203 BGB - und das dürfte ja wohl in deinem Fall der Fall gewesen sein - nach dem Motto - wie schauts mit der Rückzahlung aus - kann noch nicht - usw. ...;)

  • Nach altem Recht verjährte der Darlehensrückzahlungsanspruch in 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) und der Anspruch auf Darlehenszinsen in vier Jahren (§ 197 BGB a.F.). Nach Art.229 § 6 (Abs.1 S.1) EGBGB wurden diese Verjährungsfristen in das seit 1.1.2002 geltende neue Verjährungsrecht des BGB übergeleitet. Da die neuen Verjährungsfristen jeweils kürzer sind als die alten (jeweils drei Jahre nach § 195 BGB n.F.), wäre die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten (Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB).

    Das Problem im vorliegenden Fall scheint mir allerdings nicht die Verjährungsfrist, sondern eine evtl. Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung zu sein. Unabhängig davon, dass der Ausgangssachverhalt im Hinblick auf die hierfür maßgeblichen Umstände der Ergänzung bedarf, würde ich insoweit folgende Überlegungen zur Diskussion stellen:

    Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat die Darlehensgeberin auf den Darlehensrückzahlungsanspruch jedenfalls nicht (mit der Folge seines Erlöschens) verzichtet, sondern sie hat ihn trotz seiner im Jahre 1988 eingetretenen Fälligkeit lediglich nicht geltend gemacht. Wenn diesem Sachverhalt eine im Jahr 1988 vereinbarte einvernehmliche Stundung auf unbestimmte Dauer zugrunde liegt, so hat die Darlehensgeberin gute Karten, weil die Verjährung dann entweder überhaupt noch nicht begonnen hat ( § 198 S.1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs.1 Nr.1 BGB n.F.) oder weil die Verjährung durch das in der Stundungsvereinbarung liegende Anerkenntnis des Schuldners unterbrochen wurde (§ 208 BGB a.F.) und seitdem aufgrund des aus der Stundungsvereinbarung resultierenden Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners gehemmt war (§ 202 Abs.1 BGB a.F.). An dieser nach Art.229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage hat sich durch das seit dem 1.1.2002 geltende neue Verjährungsrecht nichts geändert (Art.229 § 6 Abs.1 S.1 EGBGB, § 205 BGB n.F.). Demnach wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch der Darlehensgeberin im Falle einer mit der Darlehensnehmerin im Jahr 1988 vereinbarten Stundung auf unbestimmte Dauer noch nicht verjährt.

    Ob eine (unterstellt) getroffene Stundungsvereinbarung seitens der Darlehensgeberin belegt werden kann, ist natürlich eine andere Frage. Da seit der Rückzahlungsfälligkeit bereits 19 Jahre vergangen sind, wird der Darlehensnehmer die Existenz einer Stundungsvereinbarung voraussichtlich bestreiten und sich auf die nach seiner Ansicht mit Ablauf des 31.12.2004 eingetretene Verjährung berufen. Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs hat nun eben einmal zur Folge, dass der Anspruch verjährt, wenn kein Hemmungstatbestand vorliegt und seitens des Gläubigers auch keine Maßnahmen zum Neubeginn (früher: Unterbrechung) der Verjährung ergriffen werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!