Verlängerung Erbbaurecht

  • Guten Morgen, :gruebel:

    hab mal wieder ein Erbbaurechtsproblem.
    Der Erbbaurechtsvertrag wird wie folgt geändert:
    Das Erbbaurecht kann auf Verlangen des Erbbauberechtigten um höchstens 11 Jahre, also bis zum 21.120.2061, verlängert werden Ein Vorrecht auf Erneuerung gem. § 31 ErbbauVO ist hierdurch jedoch nicht eingeräumt.

    Nach einer von mir gefundenen Kommentarstelle (die sich eigentlich mit 27 III ErbbauVO beschäftigt) kann das nicht als dinglicher Inhalt vereinbart werden.

    Wie seht Ihr das ?

    Außerdem würde mich interessieren, ob bei der Angabe Höhe des Erbbauzinses in Abt. II die Umsatzsteuer mit angegeben werden muß
    (vereinbart wurde Erbbauzins iHv. X EUR zuzügl. der gesetzl. Umsatzsteuer).

  • Was die Höhe des Erbbauzinses anbelangt, kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechtes, 3.A., Pkt. 6.29 = Siete 299).
    Auch wenn die Praxis dies nicht so handhabt, wäre es daher möglich, generell nicht die Höhe des Erbbauzinses zu erwähnen (Bezugnahme nach § 874 BGB möglich).

  • Die Verlängerung des Erbbaurechts stellt zwar dessen Inhaltsänderung i.S. des § 877 BGB dar (BGH NJW 1981, 1045). Gleichwohl ist für die Dauer des Erbbaurechts das Grundstücksblatt das maßgebliche Grundbuch im Rechtssinne (BayObLGZ 1959, 520; OLG Dresden JFG 2, 304; Demharter Anh. zu § 8 RdNr.48). Da hier lediglich ein Anspruch auf eine solche Verlängerung begründet wird, ist dieser Anspruch meines Erachtens nur durch Vormerkung sicherbar, die ebenfalls auf dem Grundstücksblatt als dem Eintragungsort der endgültigen Rechtsänderung in den Sp.4-5 unter der Nummer des Erbbaurechts einzutragen ist (Demharter Anh. zu § 8 RdNr.50).

    Materiellrechtlich genügt es, wenn im Hinblick auf die Höhe des Erbbauzinsens nach § 874 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird (OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 366; v.Oefele/Winkler RdNr.6.29; Ingenstau § 9 RdNr.5; a.A. Schalhorn JurBüro 1971, 120 unter verfehltem Hinweis auf § 1107 BGB). Gleichwohl wird die Höhe der (meist jährlichen) Einzelleistung mit Rücksicht auf § 57 Abs.2 GBV i.V.m. § 17 Abs.1 S.1 GBV in Sp.3 der Abt.II meist ausdrücklich angegeben (so auch das Muster Anl.9 zur GBV). Wird sie angegeben, ist meines Erachtens auch die gesetzliche Umsatzsteuer in den Eintragungstext aufzunehmen, weil sie vom Erbbauberechtigten an den Eigentümer zu erbringen und daher als Teil des Erbbauzinses geschuldet ist (letzterer muss sie als Einnahme versteuern, auch wenn er die von ihm abgeführte Umsatzsteuer wieder einkommensmindernd in Abzug bringen kann).

  • Vorsorglich:

    Wenn die endgültige Verlängerung ansteht (noch nicht bei der Vormerkung), muss das Erbbaurecht aber natürlich auch insoweit erste Rangstelle erhalten. Alle dinglich Berechtigten am Grundstück müssen demnach beizeiten im Rang zurücktreten.

  • Außerdem würde mich interessieren, ob bei der Angabe Höhe des Erbbauzinses in Abt. II die Umsatzsteuer mit angegeben werden muß
    (vereinbart wurde Erbbauzins iHv. X EUR zuzügl. der gesetzl. Umsatzsteuer).


    Würde ich wohl wörtlich so ins GB eintragen. Ich hatte mal Erbbaurechte, da wurde der Erbbauzins vereinbart mit "xx € pro Quadratmeter Grundstücksfläche". Das habe ich auch so eingetragen und nicht den ausmultilizierten (gibt's das Wort?) Betrag.

    Ulf

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