Gemeinschaftsverhältnis in Auflassung

  • Es wurde eine Teilfläche veräußert, und zwar an ein Ehepaar zu je 1/2 Anteil. Nach Vermessung erklärt die Notarangestellte aufgrund im Kaufvertrag erteilter Vollmacht die Auflassung. In dieser Auflassung fehlt ein Gemeinschaftsverhältnis der Erwerber, aufgelassen ist nur an "die Käufer".
    Ich verstehe die Kommentierung so, dass die Bezugnahme auf den schuldrechtlichen Vertrag hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses nur ausreichend ist, wenn Auflassung und schuldrechtlicher Vertrag miteinander verbunden sind (Schöner/Stöber, Rn. 3311, Palandt Rn. 19 zu § 925 BGB). M.E. ist das Gemeinschaftsverhältnis zu ergänzen. Der Notar vertritt die Auffassung, dass der Verweis auf den schuldrechtlichen Vertrag ausreichend ist.

    Wie seht ihr das?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich würde das im Wege der Auslegung genügen lassen, denn in welchem anderen Anteilsverhältnis als zu je 1/2 sollten sie aufgrund des in Bezug genommenen schuldrechtlichen Geschäfts und der bereits in demselben Anteilsverhältnis eingetragenen Vormerkung sonst erwerben?

    Aber eine Schlamperei ist es natürlich trotzdem. Es ist doch keinerlei notarielle Mehrarbeit, das Anteilsverhältnis ausdrücklich zu benennen.

    Das sind Dinge, die mich einfach ärgern, weil sie überflüssig sind wie ein Kropf.

  • Mir reicht es immer, wenn irgendwo im KV mal ein Gemeinschaftsverhältnis für die Erwerber genannt ist. Sonst würde ich bei unseren Notaren fast gar nichts ins GB bekommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir reicht es immer, wenn irgendwo im KV mal ein Gemeinschaftsverhältnis für die Erwerber genannt ist. Sonst würde ich bei unseren Notaren fast gar nichts ins GB bekommen.



    Ja, das reicht mir aus den von Dir genannten Gründen auch, wenn es sich um eine Urkunde handelt. Wenn die Auflassung extra erklärt ist, finde ich es schon mickrig, wenn man sich dann das Gemeinschaftsverhältnis spart.
    Aber Ihr habt Recht, ich werde meine Bedenken zurückstellen und eintragen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Klar, wir sind uns einig, dass es unschön ist und von wenig Sachverstand bzw. wenig Nachdenken beim Notar zeugt. Da aber die Auflassung - schon allein wegen der Vollmacht - auf die KV-Urkunde Bezug nehmen dürfte, würde ich immer noch großzügig auslegen.

    Ulf

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