Grunddienstbarkeit, Ausschluß best. Personen

  • Servus allerseits!
    Am Flst. 100, an welchem WEG besteht, soll eine Grunddienstbarkeit bestellt werden. (Belastung des ganzen Grundstücks), (PKW-Stellplatzbenutzungsrecht).
    Und zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 2.
    Und jetzt kommts: Als Inhalt ist festgelegt, dass der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 2, nicht aber die Personen A, B, C, D und E berechtigt sein sollen.
    Hinzu kommt, dass A selbst im Moment Eigentümer der Wohnung Nr. 2 ist. Dies ist ja ein deutlicher Widerspruch.
    Ist die Ausnahme von berechtigten Personen bei einer Grunddienstbarkeit überhaupt möglich und wenn ja, muss das ins Grundbuch eingetragen werden oder genügt Bezugnahme auf die Bewilligung?
    Ich denke, dass hier eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der WEG-Einheit Nr. 2 eingetragen werden kann und der Aussschluss der Personen A-E nur modifizierter Rechtsinhalt ist, und Bezugnahme auf die Bewilligung deshalb genügt. Mit der Tatsache dass der jeweilige Berechtigte der WEG Einheit Nr. 2, der im Moment A ist und somit auch gleichzeitig ausgeschlossen von der Nutzung, kann ich mich nicht anfreunden.

  • Häää?! Wie soll das denn gehen?? Was denn, wenn jetzt z.B. der C die Wohnung 2 mal kauft oder erbt? Erlischt dann das Recht? Oder kann der C das nur nicht ausüben?

    Ich würde das so jedenfalls wohl nicht für möglich halten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens ist dies nur in Form einer Ausübungsbeschränkung möglich. Das dingliche Berechtigungsverhältnis des § 1018 BGB zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (hier: WEG) ist zwingend und daher keinen Modifizierungen durch Parteivereinbarung zugänglich.

  • Das ist mir schon klar, dass das dingliche Berechtigungsverhältnis zwingend ist. Der Ausschluß der Personen A-B betrifft aber den Inhalt bzw. die Ausübung. Aber bzgl. Inhalt/Ausübung ist ja auch net alles vereinbar und durch die Bezugnahme auf die Bew. wirds ja dingl. Inhalt des Rechts. Is also diese Ausübungsbeschränkung als dinglicher Inhalt des Rechts durch Bezugnamhe so eintragbar, inbes. auch im Hinblick auf die Widersprüche?

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