RA-Vergütung bei Verbraucherinsolvenz

  • Hallo...
    ich hätte gerne einige Meinungen zu folgendem aktuellen Problem.
    RA hat für Mandant ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die Wege geleitet. RA hat außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan verfasst, mit sämtlichen Gläubigern verhandelt, auch den Antrag auf VI für Mandant verfasst.
    Nun wurde VerbraucherinsolvenzV seitens Gericht per Beschluss eröffnet.
    Soweit so gut: wie verhält es sich mit dem Vergütungsanspruch des RA?
    Das Problem liegt ja nun darin, dass dem Schuldner jegliche Verfügung über sein Vermögen verboten ist.
    Faktisch darf er auch nicht an den RA zahlen.
    Eine bloße Anmeldung beim IV bzw. Treuhänder dürfte bloß zu einer quotenmäßigen Befriedigung führen.
    Mein Gedanke wäre, dass die Kosten des RA als Kosten des Verfahrens anzusehen sind. Darüber meine ich wäre eine vorrangige Befriedigung möglich. Wobei ich mir auch denken kann, dass in der Praxis der RA wohl häufig versuchen wird, die Vergütung vorher direkt vom Schuldner zu erhalten, um nicht am Schluss leer auszugehen.
    Hat jemand eine Meinung dazu?

  • Hallo Paolo, willkommen im Forum.

    Im Hinblick auf die Berufsbezeichnung würde ich eine Konkretisierung erbeten.

    Dem Sachverhalt nach ist es eine Insolvenzforderung, d.h. zur Tabelle anmelden. Kosten des Verfahrens sind die nach § 54 InsO und nur die. Anwaltskosten gehören da nicht dazu.

  • Danke für die Antwort.
    Hm...scheint mir auch plausibel. Dennch halte ich es rein praxisorientiert für ein Problem. Immerhin wird der Rechtsanwalt dann bei Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig zurückschrecken...ist doch die Gefahr groß, dass er seine Vergütung (zumindest nicht vollumfänglich) erhält.
    Die Kommentierung schweigt zu diesem Problem.

  • ja...sehe ich auch so. man lernt nie aus! Danke für die schnellen Antworten. Als "kluger" oder "gewiefter" Schuldner läßt man einfach die ganze - unter Umständen - umfangreiche Arbeit von einem Rechtsanwalt erledigen, und wartet den Eröffnungsbeschluss ab.
    Hm, scheint mir dennoch irgendwie eine Regelungslücke zu bestehen.

  • Worin soll die Regelungslücke bestehen? Das Ergebnis läßt sich ja gerade über den Weg des Vorschusses vermeiden.

  • So gesehen stimme ich schon zu. Es erscheint nur, gerade im Hinblick auf - ohnehin von speziell "größeren Mandanten" - nicht gerne gesehenen Vorschussrechnungen, wenn auch in der Praxis üblich und notwendig, etwas außergewöhnlich, dass hier gerade ein Fall vorliegt, wo die Stellung einer Vorschussrechnung dann plötzlich zwingend ist, um an die (volle Vergütung) zu kommen.
    Besten Dank jedenfalls

  • Die einzig wirklich sichere und insolvenzfeste Lösung ist bei jeder Form von "Sanierungsberatung" (worunter ich auch mal das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren fasse), dass mir ein Dritter den Auftrag erteilt und zahlt. Ansonsten siehe BGH ZInsO 2006, 712.

  • Ähm...sowohl der "dringende" Vorschuss als auch eine Barzahlung erfüllen in diesen Fällen nicht selten den Tatbestand des § 283 c StGB - Chicks Lösung ist hingegen natürlich immer unproblematisch...

  • Wo der "3." auch immer das Geld her haben sollte...
    Aber wo wäre die Lücke anzusiedeln? Nicht in der InsO, warum sollte eine Berufsgruppe durch Beauftragung vom Schuldner hinsichtlich ihrer Vergütung bzw. Forderung priviligiert werden?
    Im Vergütungsrecht?
    Ich kann mir gerade keine zufriedenstellende Lösung vorstellen.
    Am praktischsten ist das philantrophische Familienmitglied.

  • Es gibt da einen Aufsatz von Herrn Frege: Grundlagen und Grenzen der Sanierungsberatung, NZI 2006, 545. Danach geht es letztlich nur über § 142 InsO. Dort steh auch etwas über die strafrechtliche Komponente.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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