Einspruch per e-mail

  • Hallo, liebe Kollegen/innen,

    in einer Mahnsache habe ich per e-mail einen Einspruch des Antragsgegners gegen einen VB erhalten.

    Bin mir zum einen nicht sicher, ob dieser überhaupt wirksam eingelegt ist. Zum anderen weiß ich nicht so genau, ob ich den Antragsgegner, sofern der Widerspruch nicht wirksam ist, darauf hinweisen muss oder ob ich die Sache einfach ins streitige Verfahren abgebe, damit dort über die Wirksamkeit entschieden wird. Zur Zeit könnte der Antragsgegner seinen Einspruch nämlich noch wirksam nachreichen, Einspruchsfrist läuft erst seit ein paar Tagen.

    Was würdet Ihr machen?

    Bin für jeden Tip und auch gegebenenfalls Rechtssprechungshinweise sehr dankbar.

  • Ich würde darauf hinweisen, dass sich die Justiz einem elektronischen Rechtsverkehr noch nicht geöffnet hat und die eMail daher nicht als wirksamer Widerspruch angesehen wird. Ggf. noch Hinweis auf die Folgen, nämlich dass ein VB neantragt werden kann.

  • Kommt auf das Bundesland an. Für Hessen habe ich im Autotext:

    HINWEIS DER JUSTIZVERWALTUNG:
    Bitte beachten Sie: Soweit der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eingeführt wurde (Hinweise zum Stand der Einführung können Sie dem Internetauftritt des Hessischen Ministeriums der Justiz - https://www.rechtspflegerforum.de/www.hmdj.hessen.de - entnehmen), ist es nicht möglich, rechtsverbindliche Erklärungen (z.B. Erhebung einer Klage, Stellen von Anträgen, Einlegen von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln etc.) auf elektronischem Wege an die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten und an das Hessische Ministerium der Justiz, zu übermitteln. Benutzen Sie bitte hierfür -soweit zulässig- ausnahmslos die Briefpost oder das Telefax.

  • Ich würde es wie der verhinderte Feuerwehrmann machen: Anschreiben das unwirksam weil darf nicht und das dann heute noch rausschicken.

  • Im maschinellen Verfahren steuere ich das Verfahren aus, mache eine Kopie des Einspruches für die Akte und schicke das "Original" an den Gegner mit passendem Anschreiben.

  • Ich würde es wie der verhinderte Feuerwehrmann machen: Anschreiben das unwirksam weil darf nicht und das dann heute noch rausschicken.



    Der "verhinderte Feuerwehrmann" hat sich jetzt bei Dir festgesetzt, oder :confused: Wenn, dann müßte es "verhinderter Freuerwehrdrache" heißen ;)


  • Hallo,

    durch die eMail wird doch hinreichend deutlich, daß Rechtsmittel eingelegt werden soll.

    Wenn die Form des Einspruchs nicht zulässig ist, denke ich, daß es aus Gründen der Fairneß angebracht ist, den Einspruchsführer darauf hinzuweisen, daß die gewählte Form nicht zulässig ist, gerade dann, wenn noch Zeit ist, einen wirksamen Einspruch einzulegen.

    Im übrigen könnte ich mir vorstellen, daß der Schuldner auch noch die Möglichkeit hätte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zu erhalten.

    Ich meine generell: Wenn rein formelle Fehler so rechtzeitig entdeckt werden, daß sie noch behoben werden können, sollte man die Partei darauf aufmerksam machen.


    Gruß HansD

  • @HansD: Ich habe hier (zu Hause) nichts wo ich nachschauen könnte. Aber m.W. gibt es im Mahnverfahren keine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

    Hallo,

    ich hab jetzt auch nichts, wo ich nachschauen könnte, aber ich denke, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - vom Grundsatz her - immer dann möglich ist ( wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen ), wo es um Fristversäumnisse geht. Warum sollte das im Mahnverfahren anders sein?


    Gruß HansD

  • Voraussetzung für einen wirksamen Einspruch ist u. a. auch die eigenhändige, handschriftliche (nicht maschinelle) Unterschrift des Einsprucheinlegers. Da diese im elektronischen Wege nicht nachweisbar ist, kann dieser Rechtsbehelf auch nicht per E-Mail eingelegt werden.

    Ich würde darauf hinweisen, dass sich die Justiz einem elektronischen Rechtsverkehr noch nicht geöffnet hat und die eMail daher nicht als wirksamer Widerspruch angesehen wird. Ggf. noch Hinweis auf die Folgen, nämlich dass ein VB neantragt werden kann.

    :gruebel: Der VB ist doch schon längst erlassen worden - Agg. hat Einspruch eingelegt.

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... [ist] immer dann möglich ..., wo es um Fristversäumnisse geht. Warum sollte das im Mahnverfahren anders sein?

    Es muss eine Notfrist versäumt sein. Da der Widerspruch an keine Frist gebunden ist, er muss lediglich vor Erlass des VB eingehen, kann auch keine Weidereinsetzung gewährt werden.

    Anders beim Einspruch. Da hier eine Notfrist von 2 Wochen vorliegt, ist eine Wiedereinsetzung möglich.

  • Also,
    es ist selbstverständlich nicht rechtsgültig Rechtsmittel erhoben, da dies nur bei qualifizierter (zertifizierter) Unterschriftzeichnung möglich ist.
    Dies ist in einigen Gerichtsbarkeiten einiger Bundesländer bereits möglich. So in Rheinland-Pfalz in der Sozialgerichtsbarkeit und bei den Verwaltungsgerichten.
    Liegt ein fristwahrender Schriftsatz/Mail vor, der nicht qualifiziert unterzeichnet ist, wird um gehend eine Mail an den Absender geschickt. Mit diesem Schreiben, dieser Mail wird er darauf hingewiesen, dass er in unzulässiger Form Rechtsmittel eingelegt hat. Er wird auf die notwendigen Voraussetzungen (qualifizierte Signatur) hingewiesen und aufgefordert, da sein Schtriftsatz keine Frist wahrt, das Original umgehend -unterschrieben- per Post oder zur Fristwahrung per Fax - nachzureichen.

    Gleichwohl wird das Verfahren (auch ein formal unzulässiges Rechtsmittel ist als Verfahren zu behandeln) eingetragen.
    Kommt das Original vor Fristablauf - hervorragend.
    Kommt es zu spät- ja dann ist durchaus die Frage der Wiedereinsetzung zu prüfen.
    Kommt nichts mehr- dann entscheiden.
    Gegenfage: Was tust Du mit einem nichtunterschriebenen Widerspruch?


    have a nice day

  • Ich würde darauf hinweisen, dass sich die Justiz einem elektronischen Rechtsverkehr noch nicht geöffnet hat und die eMail daher nicht als wirksamer Widerspruch angesehen wird. Ggf. noch Hinweis auf die Folgen, nämlich dass ein VB neantragt werden kann.



    :gruebel: Der VB ist doch schon längst erlassen worden - Agg. hat Einspruch eingelegt.



    Korrekt, hatte ich überlesen ...

  • (...) das Original umgehend -unterschrieben- per Post oder zur Fristwahrung per Fax - nachzureichen.



    Wenn ein Widerspruch gefaxt wird, muß dann zwingend auch noch das Original per Post nachgesandt werden :gruebel:

  • (...) das Original umgehend -unterschrieben- per Post oder zur Fristwahrung per Fax - nachzureichen.



    Wenn ein Widerspruch gefaxt wird, muß dann zwingend auch noch das Original per Post nachgesandt werden :gruebel:



    Ich meine nicht.....:gruebel:



    ich meine auch nicht, aber was sagen die Profis, die entscheiden müssen . . . habe nämlich gerade einer Bürgerin gesagt, sie soll das Ding faxen, da die 2 Wochen-Frist (ich weiß, nicht Ausschlußfrist) abläuft . . . :nixweiss:

  • ich meine auch nicht, aber was sagen die Profis, :frechheit:gemein::heul:die entscheiden müssen . . . habe nämlich gerade einer Bürgerin gesagt, sie soll das Ding faxen, da die 2 Wochen-Frist (ich weiß, nicht Ausschlußfrist) abläuft . . . :nixweiss:



    @Himmel:
    Das merken wir uns, gell! :D redge vertraut mir wohl auch nicht. :frechheit :gemein: :pueueh:

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