PKH, WA-Vergütung und §104 ZPO

  • Hiiiilfe, ich habe einen Knoten im Hirn! Der Bekl. hat PKH mit Raten und zahlt auch fleißig. PKh-Vergütung ist längst ausgezahlt, Antrag auf WA-Vergütung gestellt und im Ratenplan berücksichtigt. Z.Zt zahlt der Bekl auch nur noch auf die WA-Vergütung, alles andere ist schon gedeckt.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, der ebenfalls Raten-PKH bewilligt ist. Die zahlt auch fleißig, wird wegen 130 BRAGO aber nichts auf unseren Übergangsanspruch (= Gebühren des Bekl-RA) zahlen müssen.
    Jetzt stellt der Bekl-Vertreter Antrag auf KFA nach § 104 ZPO (nicht 126!)gegen die Klägerin.
    Was mach ich denn jetzt?:gruebel: Kann ich die WA-Vergütung schon festsetzen, bevor sie der Bekl im Ratenwege gezahlt hat? Und dann? Weiter Raten anfordern und von uns aus die WA-Vergütung an den Anwalt anweisen, wenn alles gezahlt ist?
    Die Lösung ist bestimmt ganz einfach, aber wie ich schon sagte: mein Gehirn hat einen Knoten :oops:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich verstehe Dein Problem jetzt gerade nicht so ganz. :confused:

    Du hast einen KF-Antrag nach § 104 ZPO. Was kümmert Dich da jetzt die PKH-Geschichte??

    Der Beklagte hat einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite in Höhe der RA-Vergütung seines Anwalts. Da der Beklagte Raten zahlt und nahezu alles bezahlt hat, könntest Du doch einfach ganz normal nach § 104 festsetzen.
    Einen Übergang braucht man dann nicht festzustellen, da die Landeskasse alles Verauslagte schon durch die Raten zurück bekommen hat.
    Die Ansprüche des RA auf Auszahlung seiner Wahlanwaltsvergütung stehen der Festsetzung auch nicht entgegen, da das völlig verschiedene Sachen sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du kannst nur das festsetzen, was der Beklagte bereits eingezahlt hat. Nur diese Beträge sind ihm ja bisher entstanden und damit besteht erst ein Anspruch. Entweder er wartet, bis die gesamte WA-Vergütung eingezahlt ist und bekommt dann seine Festsetzung nach § 104 oder es wäre auch denkbar, ihm schon mal einen Kfb über die PKH-Vergütung zu geben, die er ja bereits eingezahlt hat und den Rest dann später in einem Nachfestsetzungsbeschluss.
    Ich mache es allerdings in deinem Fall immer bissel anders. Wenn der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, stelle ich immer erst mal die Ratenzahlung auf der Beklagtenseite vorübergehend ein und schaue, ob vom Kläger nicht doch was zu holen ist (Sollstellung). Die RA-Kosten des Beklagten sind ja nicht von der PKH des Klägers abgedeckt. Das klappt öfter als man denkt und dann braucht der Beklagte nämlich keine Raten mehr zahlen und spart sich auch KfB und Vollstreckung. Falls nichts zu holen ist, kann ja die Ratenzahlung fortgesetzt werden.

  • Ich bin auch etwas verwirrt (aber eher vom Sachverhalt).

    Wenn beiden Partei PKH mit Raten bewilligt wurde und die Klägerin die Kosten trägt, wieso zahlt d. Beklagte dann überhaupt noch Raten? Ist § 120 III Nr. 2 ZPO nicht längst ein Einstellungsgrund für die Ratenzahlung?

    Vielleicht ist der Knoten im Hirn aber auch ansteckend...:eek:

    Ich weiß, dieser Beitrag war keine Antwort auf die Frage. Über die muss ich aber erst nochmal nachdenken.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn beiden Partei PKH mit Raten bewilligt wurde und die Klägerin die Kosten trägt, wieso zahlt d. Beklagte dann überhaupt noch Raten? Ist § 120 III Nr. 2 ZPO nicht längst ein Einstellungsgrund für die Ratenzahlung?


    Das habe ich mich auch gefragt.

    Es kommt aber wohl gelegentlich mal vor, dass die Einstellung der RZ vergessen wird. Davon bin ich einfach mal ausgegangen.

    Außerdem bin ich bei meiner obigen Antwort davon ausgegangen, dass tatsächlich nur noch eine oder 2 Raten zu zahlen sind und ansonsten alles gezahlt wurde.
    Stehen noch mehr Raten aus, so würde ich mich beldel anschließen.

    Ulf

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  • Du kannst nur das festsetzen, was der Beklagte bereits eingezahlt hat. Nur diese Beträge sind ihm ja bisher entstanden und damit besteht erst ein Anspruch.



    Puh, also war ich nicht nur verwirrt. Ich dachte mich doch an diese lange Diskussion zu erinnern, ob eine Festsetzung nach § 104 möglich ist wenn die Partei PKH hat und ihr deshalb selber gar keine Kosten entstanden sind.


    Wenn beiden Partei PKH mit Raten bewilligt wurde und die Klägerin die Kosten trägt, wieso zahlt d. Beklagte dann überhaupt noch Raten? Ist § 120 III Nr. 2 ZPO nicht längst ein Einstellungsgrund für die Ratenzahlung?



    Deshalb hatte ich erwähnt, dass wegen § 130 BRAGO nichts auf unseren Übergangsanspruch entfällt, schon die eigenen Kosten der Partei werden von den Raten nicht gedeckt. Die Kollegin, für die ich den Mist in Vetretung bearbeite, steht auf dem Standpunkt, dass sie wegen der PKH den Übergangsanspruch nicht einziehen kann. Sie hat daher - bewußt - keine Rateneinstellung vorgenommen (kann ich aus einem Aktenvermerk ersehen).

    Ich werde mir die ganze Akte morgen nochmal reinziehn, vielleicht bin ich dann ausgeschlafener. Bis hierhin schonmal vielen Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • So wie ich es verstanden habe, haben beide Parteien Prozesskostenhilfe mit Raten. Der Klägerin wurden die Kosten auferlegt. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wurde aus der Landeskasse gezahlt, der Anspruch ist insoweit auf die Landeskasse übergegangen. Der Anspruch aus dem Übergang hat mit den Raten nichts zu tun. Die Kollegin hat von der Einziehung des übergegangenen Betrages abgesehen. Dann muss der Beklagte weiter Raten zahlen.

    Die weitere Vergütung kann erst festgesetzt werden, wenn der Gesamtbetrag gezahlt ist, Ausnahme, 48 Raten decken nur die Gerichtskosten, die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und dann nur noch einen Teil der weiteren Vergütung.

    Wenn der Beklagte auch die weitere Vergütung gezahlt hat, kann die Festsetzung der weiteren Vergütung nach § 104 ZPO zu Gunsten des Beklagten gegen die Klägerin erfolgen.

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