2. vollstr. Ausfertigung eines Vergleichs möglich?

  • Hallo,
    habe leider leider mist gebaut :oops: .
    Ich habe einen vollstr. Vergleich an die Gegenseite ausgehändigt, obwohl ein Teil nicht erfüllt war (bin davon ausgegangen, da schon 3 Monate vergangen waren, aber ist ja auch egal). Auf jeden Fall müssen wir jetzt vollstrecken und ich möchte jetzt wissen, ob die Möglichkeit besteht, dass ich eine 2. Ausfertigung bekommen kann.

  • Hast Du beim Gegner schon einmal nachgefragt, ob er die vollstreckbare Ausfertigung "freiwillig" zurückgibt?

    Ansonsten ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gem § 733 ZPO möglich. Das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers ist glaubhaft zu machen, die neue Klausel wird auf die Restforderung beschränkt.
    (Zöller, § 733, Rd.-Nr. 5, 12)

  • Ich sehe das genau so wie Grisu. Ich würde hier auf jeden Fall die Gegenseite vorab hören.

    Ich hab den Thread passenderweise ins Zivilrecht verschoben.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Häh war es nicht im Zivilrecht? Da wollte ich aber hin!
    Nee habe ich noch nicht. Klar werde ich es versuchen aber da wir mehrere Sachen haben mit den Mandanten wird es denk ich wohl nichts. Muss ich dann eine eidestattliche Versicherung abgeben, weil ich sie rausgegeben habe? Also in diesem Fall ist geht der Vergleichspunkt darum, dass Müll in einem Hof weggeräumt werden soll und das lässt sich denke ich mit einem Foto gut belegen.

  • Eine 2. vollstreckbare Ausfertigung wird bei mir,nur nach Anhörung, erteilt.
    Die eideestaatliche Vres. muss nicht vorgelegt werden, es reicht Glaubhaftmachung. Antrag begründen und an das Gericht schicken, 15.- Euronen abdrücken und warten.

  • Also eine Anhörung hatte ich in so einem Fall noch nicht. Kenn es nur so, dass der Antrag mit Forderungsaufstellung (wenn es sich um einen Zahlungstitel handelt) ans die Parteien geschickt wird und wenn keine Stellungnahme erfolgt, die 2. Ausfertigung erteilt wird. Die 15 € mussten wir bis jetzt auch nicht zahlen. :gruebel:

  • Das ist die Anhörung / das rechtliche Gehör.

    Der Antrag geht mit Formschreiben an den Antragsgegner zur Stellungnahme binnen zwei Wochen (mit Hinweis, was vorgebracht werden kann und dass nach Fristablauf antragsgemäß entschieden wird).

  • @Feuergirl
    Nach § 730 ZPO kann der Antragsgener angehört werden, was hier nach der Kommentierung soviel heißt wie muss und die weitere VA kostet definitiv 15 EUR (KV Nr. 2110 GKG).

    Dass der Antragsteller im Normalfall nicht angehört wird, ergibt sich daraus, dass er gehalten ist, seinen kompletten und schlüssigen Sachvortrag in den Antrag reinzupacken und er durch den Antrag als angehört gilt.

    Eine Forderungsaufstellung habe ich bei einem solchen Antrag hingegen noch nie gesehen.

    Das sich Müll aufm Hof befindet, hat auch irgendwie garnichts mit der Erteilung einer weiteren VA zu tun :confused: :confused:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @Fire Mädchen: Also ich will immer eine eidestaatliche/anwaltiche Versicherung zur Glaubhaftmachung haben. Damit es dem Mandanten nicht auffällt muss es ja schnell gehen. Ich würde einfach in den Antrag die Versicherung aufnehmen und fertig. Ist ja nur ein Satz.

    Dass du bisher bei weiteren vollstreckbaren Ausfertigung keine Rechnung bekommen hast, wundert mich nicht. Kostenschuldner ist ja die Partei. Die erhält die Rechnung direkt.

    Da diese Rechnung eueren Mandanten nicht entzücken wird und ihr den ja wohl behalten wollt, würde ich in dem Antrag die Kostenschuld übernehmen. Ob dein RA dies dann von dir zurückfordern wird als vorsätzlich oder grob fahrlässig ? Gute Frage.

  • Dass du bisher bei weiteren vollstreckbaren Ausfertigung keine Rechnung bekommen hast, wundert mich nicht. Kostenschuldner ist ja die Partei. Die erhält die Rechnung direkt.



    Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Bei uns werden keine Rechnungen verschickt. Der Antragsteller - hier der Anwalt - wird aufgefordert, die 15,00 Euro einzuzahlen. Solange er das nicht tut, gibt es keine 2. vollstreckbare Ausfertigung. Der Mandant wird diesbezüglich nur angeschrieben, wenn er den Antrag selber eingereicht hat und nicht anwaltlich vertreten ist.

  • Im Vergleich steht drin
    1. die Beklagte haben .. zu zahlen
    2. ...
    3. ....
    4. die Beklagten verpflichten sich den Müll im Hof wegzuräumen.
    ......
    Und der Punkt 4. wurde nicht erfüllt und zur Glaubhaftmachung, dass er nicht erfüllt wurde, kann ich ja en Foto hinschicken.

    @Jojo
    Muss ich es dann versichern oder meine Chefin, denn sie hat die Rückgabe ja unterschrieben.



  • Und wofür willst du jetzt noch eine 2. vollstreckbare Ausfertigung haben?
    Ist Punkt 1 erfüllt? Punkt 4 ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Wie soll da vollstreckt weden? Nur für Punkt 4 würde es keine vollstreckbare Ausfertigung geben.

  • Und wie soll das gehen? Willst du den Beklagten im Hof anbinden und zwingen, den Müll wegzuräumen? Im Vergleich wurde nichts gesagt was passieren soll, wenn er es nicht macht.
    Als wie soll eine Vollstreckung praktisch gehen?

  • Zwangsgeldsantrag kann man vielleicht stellen, wobei ich mir nicht sicher bin, ob das hier noch geht. Ich denke, das hätte alles gleich im Vergleich mit geregelt werden müssen.
    Wie auch immer, dafür braucht man jedenfalls keine vollstreckbare Ausfertigung.
    Um auf deinen Ausgangsfall zurück zu kommen: Du hast wohl doch keinen Fehler gemacht. Ein Anspruch auf eine vollstreckbare Ausfertigung dürfte nicht mehr bestehen.

  • Eine Entscheidung muss schon da sein, aber du brauchst keine vollstreckbare Ausfertigung. Über Zwangsgeld entscheidet der gleiche Richter, der im Verfahren entschieden hat. Er hat doch die Akte.
    Aber im vorliegenden Fall dürfte Zwangsgeld m.E. nicht gehen. Erst mal wurde im Vergleich keine Regelung getroffen, was passieren soll, wenn die Gegenseite ihrer Verpflichtung in Punkt 4 nicht nachkommt und zum Anderen wurde nicht festgelegt, bis wann der Müll wegzuräumen ist. Also geht - denke ich - gar nichts. Die Gegenseite ist ja noch nicht mal in Verzug.
    Da hat wohl der Anwalt nicht richtig aufgepasst. Und bei Vergleichen ist der Richter nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass verschiedene Vereinbarungen überhaupt nichts bringen. Das passiert sogar ziemlich oft.

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